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Regelwerk, EU 2012, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 84/2012 der Kommission vom 1. Februar 2012 zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs betreffend Phenoxymethylpenicillin

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 30 vom 02.02.2012 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 1, insbesondere auf Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 17,

nach Stellungnahme der Europäischen Arzneimittel-Agentur, die vom Ausschuss für Tierarzneimittel abgegeben wurde,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Höchstmengen an Rückständen pharmakologisch wirksamer Stoffe, die in der Europäischen Union dazu bestimmt sind, in Arzneimitteln für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere oder in Biozidprodukten für die Tierhaltung verwendet zu werden, sollten in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 festgesetzt werden.

(2) Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission vom 22. Dezember 2009 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs 2 enthält eine Liste pharmakologisch wirksamer Stoffe mit deren Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs.

(3) Phenoxymethylpenicillin ist derzeit in Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 als zugelassener Stoff für Schweine in Bezug auf Muskel, Leber und Nieren und für Geflügel in Bezug auf Muskel, Haut und Fett, Leber und Nieren, außer für Tiere, deren Eier für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, aufgeführt.

(4) Der Europäischen Arzneimittel-Agentur liegt ein Antrag vor, den Eintrag zu Phenoxymethylpenicillin für die Tierart Geflügel in der Spalte "Zielgewebe" um Eier zu ergänzen.

(5) Der Ausschuss für Tierarzneimittel hat empfohlen, eine Phenoxymethylpenicillin-Rückstandshöchstmenge für Schweine in Bezug auf Muskel, Leber und Nieren und für Geflügel in Bezug auf Muskel, Haut und Fett, Leber, Nieren und Eier festzusetzen.

(6) Der Eintrag für Phenoxymethylpenicillin in Tabelle 1 im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 sollte daher geändert werden, um bei der Tierart Geflügel die Rückstandshöchstmenge für Eier aufzunehmen.

(7) Es sollte ein angemessener Zeitraum vorgesehen werden, damit die betroffenen Akteure das gegebenenfalls Nötige veranlassen können, um die neue Rückstandshöchstmenge einzuhalten.

(8) Die Maßnahmen dieser Verordnung entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Tierarzneimittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 2. April 2012.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. Februar 2012

______________
1) ABl. Nr. L 152 vom 16.06.2009 S. 11.

2) ABl. Nr. L 15 vom 20.01.2010 S. 1.

.

Anhang

Der Eintrag zu Phenoxymethylpenicillin in Tabelle 1 im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 erhält folgenden Wortlaut:

Pharmakologisch wirksame(r) Stoff(e) Markerrückstand Tierart(en) Rückstandshöchstmenge(n) Zielgewebe Sonstige Vorschriften
(gemäß Artikel 14 Absatz 7
der Verordnung (EG)
Nr. 470/2009)
Therapeutische Einstufung
"Phenoxymethylpenicillin Phenoxymethylpenicillin Schweine 25 µg/kg Muskel KEIN EINTRAG Mittel gegen Infektionen/ Antibiotika"
25 µg/kg Leber
25 µg/kg Nieren
Geflügel 25 µg/kg Muskel
25 µg/kg Haut und Fett
25 µg/kg Leber
25 µg/kg Nieren
25 µg/kg Eier

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