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Regelwerk, EU 2012, Lebensmittel - Futtermittel

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 81/2012 der Kommission vom 31. Januar 2012 zur Verweigerung der Zulassung von Lactobaciffus pentosus (DSM 14025) als Futtermittelzusatzstoff

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 29 vom 01.02.2012 S. 36)



Anm.:  s. Liste der VO'en - Zulasssung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Grundlagen und Verfahren für die Erteilung oder Verweigerung einer solchen Zulassung. Gemäß Artikel 10 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 werden Stoffe, Mikroorganismen und Zubereitungen, die in der Union zum Zeitpunkt des Geltungsbeginns der genannten Verordnung als Silierzusatzstoffe verwendet wurden, bewertet. Nach den früheren Unionsvorschriften wurden Silierzusatzstoffe nicht bewertet oder zugelassen.

(2) Die Zubereitung Lactobacillus pentosus (DSM 14025) wurde gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 10 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in das Register der Futtermittelzusatzstoffe als Silierzusatzstoff für alle Tierarten aufgenommen.

(3) Gemäß Artikel 10 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Zulassung von Lactobacillus pentosus (DSM 14025) als Futtermittelzusatzstoff für alle Tierarten sowie auf Einstufung in die Kategorie "technologische Zusatzstoffe" und in die Funktionsgruppe "Silierzusatzstoffe" vorgelegt. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der genannten Verordnung vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit ("die Behörde") kam in ihrem Gutachten vom 16. November 2011 2 zu dem Schluss, dass Lactobacillus pentosus (DSM 14025) gegen drei in der Human- und Veterinärmedizin verwendete Antibiotika resistent ist.

(5) Nach den vorliegenden Informationen kann das Risiko, dass Lactobacillus pentosus (DSM 14025) die Resistenz gegen diese Antibiotika auf Mikroorganismen überträgt, nicht ausgeschlossen werden. Folglich wurde nicht festgestellt, dass sich Lactobacillus pentosus (DSM 14025) bei Verwendung nach den vorgeschlagenen Bedingungen nicht schädlich auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt auswirkt.

(6) Die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sind daher nicht erfüllt. Dementsprechend sollte die Zulassung von Lactobacillus pentosus (DSM 14025) als Futtermittelzusatzstoff verweigert werden.

(7) Da die weitere Verwendung von Lactobacillus pentosus (DSM 14025) als Futtermittelzusatzstoff ein Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier bergen kann, sollten die entsprechenden Produkte so bald wie möglich vom Markt genommen werden.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Zulassung von Lactobacillus pentosus (DSM 14025) als Zusatzstoff in der Tierernährung wird verweigert.

Artikel 2

Vorhandene Bestände von Lactobacillus pentosus (DSM 14025) und diesen enthaltende Vormischungen werden so bald wie möglich, spätestens jedoch am 22. April 2012 vom Markt genommen. Vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung mit Lactobacillus pentosus (DSM 14025) hergestellte Silage kann aufgebraucht werden, bis die Bestände erschöpft sind.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. Januar 2012

1) ABl. Nr. L 268 vom 18.10.2003 S. 29.

2) EFSa Journal 2011; 9(11):2449.

ENDE

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