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Regelwerk, EU 2012,

Durchführungsbeschluss 2012/48/EU der Kommission vom 26. Januar 2012 zur Verlängerung des Anwendungszeitraums der Entscheidung 2009/251/EG zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass Produkte, die das Biozid Dimethylfumarat enthalten, nicht in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2012) 321)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 26 vom 28.01.2012 S. 35)


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit 1, insbesondere auf Artikel 13,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Entscheidung 2009/251/EG der Kommission 2 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Produkte, die das Biozid Dimethylfumarat (DMF) enthalten, nicht in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden.

(2) Die Entscheidung 2009/251/EG wurde gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2001/95/EG erlassen, wonach der Anwendungszeitraum der Entscheidung auf höchstens ein Jahr begrenzt wird, jedoch um weitere Zeiträume von höchstens jeweils einem Jahr verlängert werden kann.

(3) Der Anwendungszeitraum der Entscheidung 2009/251/EG wurde mit den Beschlüssen 2010/153/EU 3 und 2011/135/EU 4 der Kommission jeweils um ein weiteres Jahr verlängert. Derzeit wird erwogen, eine dauerhafte Beschränkung für die Verwendung von DMF in Artikeln in die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 aufzunehmen. Da mit dieser Maßnahme dieselben Zwecke verfolgt werden wie mit der Entscheidung 2009/251/EG, sollte die Entscheidung 2009/251/EG aus Gründen der Rechtssicherheit so lange gelten, bis die dauerhafte Beschränkung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 in Kraft tritt.

(4) Aufgrund der bisherigen Erfahrungen und mangels einer endgültigen Maßnahme betreffend DMF-haltige Verbraucherprodukte ist es erforderlich, den Anwendungszeitraum der Entscheidung 2009/251/EG um weitere 12 Monate zu verlängern.

(5) Die Entscheidung 2009/251/EG sollte entsprechend geändert werden.

(6) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2001/95/EG eingesetzten Ausschusses

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Artikel 4 der Entscheidung 2009/251/EG erhält folgende Fassung:

"Artikel 4 Anwendungszeitraum

Dieser Beschluss gilt bis zum Inkrafttreten der Verordnung der Kommission zur Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 in Bezug auf DMF bzw. bis zum 15. März 2013; maßgebend ist der frühere Zeitpunkt."

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um diesem Beschluss spätestens am 15. März 2012 nachzukommen, und veröffentlichen diese Maßnahmen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 26. Januar 2012

1) ABl. Nr. L 11 vom 15.01.2002 S. 4.

2) ABl. Nr. L 74 vom 20.03.2009 S. 32.

3) ABl. Nr. L 63 vom 12.03.2010 S. 21.

4) ABl. Nr. L 57 vom 02.03.2011 S. 43.

5) ABl. Nr. L 396 vom 30.12.2006 S. 1.


ENDE

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