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Regelwerk, EU 2012, Tierschutz - EU, Bund

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 45/2012 der Kommission vom 19. Januar 2012 zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates hinsichtlich des Inhalts der Begleitdokumente

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 17 vom 20.01.2012 S. 1)


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG 1, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 führt jeder Mitgliedstaat nach Maßgabe dieser Verordnung ein System zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen ein.

(2) Dieses System umfasst die folgenden vier Elemente: Kennzeichen zur Identifikation jedes Tieres ("Kennzeichen"), aktuelle Bestandsregister in jedem Betrieb, Begleitdokumente sowie ein zentrales Betriebsregister bzw. eine elektronische Datenbank. Im Anhang der Verordnung ist dargelegt, welche Anforderungen diese Elemente zu erfüllen haben.

(3) Die Verordnung (EG) Nr. 21/2004 sieht vor, dass die elektronische Kennzeichnung ab dem 31. Dezember 2009 für alle nach diesem Datum geborenen Tiere Pflicht wird. Die meisten vor diesem Datum geborenen Tiere werden jedoch nach wie vor nur mit nicht elektronischen Kennzeichen identifiziert.

(4) Die individuellen Kenncodes auf nicht elektronischen Kennzeichen können nur manuell erfasst werden. Diese manuelle Erfassung nicht elektronischer Kennzeichen ist für die Tierhalter mit einem hohen Aufwand verbunden und stellt eine potenzielle Fehlerquelle dar.

(5) Die besondere Situation von Tieren, die bis zum 31. Dezember 2009 geboren wurden, wurde hinsichtlich der Verpflichtung zur Eintragung des individuellen Kenncodes in das Begleitdokument berücksichtigt. Die mit der Verbringung solcher Tiere in Schlachthöfe verbundenen Risiken sind begrenzt und rechtfertigen nicht den mit dieser Verpflichtung verbundenen zusätzlichen Verwaltungsaufwand. Tiere, die direkt zum Schlachthof im selben Mitgliedstaat verbracht wurden, waren daher unabhängig vom Zeitpunkt der Verbringung von dieser Anforderung befreit.

(6) Zur weiteren Senkung des Verwaltungsaufwands für die Unternehmer ist im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 in der geänderten Fassung der Verordnung (EG) Nr. 933/2008 der Kommission 2 festgelegt, dass die Erfassung der individuellen Kenncodes im Begleitdokument für Tiere, die bis zum 31. Dezember 2009 geboren wurden, bis zum 31. Dezember 2011 bei allen Verbringungen, außer in einen Schlachthof, entweder direkt oder in einem Kanalisierungsverfahren, nicht verbindlich ist.

(7) Seit diese Übergangsfrist in Kraft ist, wurden den Kommissionsdiensten keine größeren Fehler im System aufgrund der Anwendung dieser Ausnahmeregelung gemeldet.

(8) In einigen Mitgliedstaaten gibt es jedoch aufgrund der besonderen Haltungsform von Schafen und Ziegen Belege dafür, dass die bis zum 31. Dezember 2009 geborenen Tiere bis zum 31. Dezember 2014 immer noch einen wesentlichen Teil der Schaf- und Ziegenpopulation ausmachen werden. Die mit ihrer Verbringung verbundenen Risiken würden entsprechend dem Rückgang der Anzahl solcher Tiere kontinuierlich abnehmen. Die manuelle Erfassung nicht elektronischer Kennzeichen wäre in diesen Fällen für die Tierhalter immer noch mit einem hohen Aufwand verbunden.

(9) Für die Verbringung solcher Tiere sollte daher die Verpflichtung zur Eintragung der individuellen Kenncodes in das Begleitdokument bis zum 31. Dezember 2014 weiterhin ausgesetzt werden. Nach diesem Datum würden sich somit der mit dieser Erfassung verbundene Aufwand für die Halter und die potenzielle Fehleranfälligkeit in annehmbaren Grenzen halten.

(10) Die Verordnung (EG) Nr. 21/2004 sollte dementsprechend geändert werden.

(11) Im Interesse der Rechtssicherheit sollte diese Verordnung rückwirkend ab dem 1. Januar 2012 gelten, damit die Kontinuität in der Anwendung der Ausnahmeregelung gewährleistet ist, mit der von der Pflicht, individuelle Kenncodes in das Begleitdokument einzutragen, abgewichen wird.

(12) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

In Abschnitt C Nummer 3 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 erhält Buchstabe b folgende Fassung:

"b) bis zum 31. Dezember 2014 bei allen anderen Arten der Verbringung."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2012.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Januar 2012

1) ABl. Nr. L 5 vom 09.01.2004 S. 8.

2) ABl. Nr. L 256 vom 24.09.2008 S. 5.

ENDE

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