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Regelwerk, EU-2012, Pflanzenschutz - EU, Bund

Durchführungsrichtlinie 2012/44/EU der Kommission vom 26. November 2012 zur Änderung der Richtlinien 2003/90/EG und 2003/91/EG mit Durchführungsbestimmungen zu Artikel 7 der Richtlinien 2002/53/EG und 2002/55/EG des Rates hinsichtlich der Merkmale, auf welche sich die Prüfungen mindestens zu erstrecken haben, und der Mindestanforderungen für die Prüfung bestimmter Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten und Gemüsearten

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 327 vom 27.11.2012 S. 37)


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten 1, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben a und b,

gestützt auf die Richtlinie 2002/55/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut 2, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben a und b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit den Richtlinien 2003/90/EG 3 und 2003/91/EG 4 der Kommission sollte sichergestellt werden, dass die Sorten, die die Mitgliedstaaten in ihre nationalen Sortenkataloge aufnehmen, den Testleitlinien des Gemeinschaftlichen Sortenamts (CPVO) entsprechen, sofern solche festgelegt wurden. Dies gilt für die Merkmale, auf die sich die Prüfungen der verschiedenen Arten mindestens zu erstrecken haben, und die Mindestanforderungen an die Prüfung der Sorten. Für andere Sorten gelten gemäß den genannten Richtlinien die Prüfungsrichtlinien des Internationalen Verbandes zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV).

(2) Inzwischen haben das CPVO und der UPOV weitere Testleitlinien für eine weitere Art festgelegt und bestehende Testleitlinien aktualisiert.

(3) Die Richtlinien 2003/90/EG und 2003/91/EG sollten daher entsprechend geändert werden.

(4) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Die Anhänge I und II der Richtlinie 2003/90/EG erhalten die Fassung des Teils A des Anhangs der vorliegenden Richtlinie.

Artikel 2

Die Anhänge der Richtlinie 2003/91/EG erhalten die Fassung des Teils B des Anhangs der vorliegenden Richtlinie.

Artikel 3

Für vor dem 1. Januar 2014 begonnene Prüfungen können die Mitgliedstaaten die Fassung der Richtlinien 2003/90/EG und 2003/91/EG anwenden, die vor der Änderung durch die vorliegende Richtlinie gegolten hat.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 31. Dezember 2013 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. Januar 2014 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 5

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 6

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 26. November 2012

1) ABl. Nr. L 193 vom 20.07.2002 S. 1.

2) ABl. Nr. L 193 vom 20.07.2002 S. 33.

3) ABl. Nr. L 254 vom 08.10.2003 S. 7.

4) ABl. Nr. L 254 vom 08.10.2003 S. 11.

.

Anhang

Teil A

" Anhang I
Verzeichnis der Arten gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a, die den Testprotokollen des Gemeinschaftlichen Sortenamts (CPVO) entsprechen müssen

Wissenschaftliche Bezeichnung Gemeinsprachliche Bezeichnung CPVO-Protokoll
Festuca filiformis Pourr. Haar-Schafschwingel TP 67/1 vom 23.06.2011.
Festuca ovina L. Schafschwingel TP 67/1 vom 23.06.2011.
Festuca rubra L. Rotschwingel TP 67/1 vom 23.06.2011.
Festuca trachyphylla (Hack.) Krajina Raublättriger Schafschwingel TP 67/1 vom 23.06.2011.
Lolium multiflorum Lam. Welsches Weidelgras TP 4/1 vom 23.06.2011.
Lolium perenne L. Deutsches Weidelgras TP 4/1 vom 23.06.2011.
Lolium x boucheanum Kunth Bastardweidelgras TP 4/1 vom 23.06.2011.
Pisum sativum L. Futtererbse TP 7/2 vom 11.03.2010.
Brassica napus L. Raps TP 36/2 vom 16.11.2011.
Helianthus annuus L. Sonnenblume

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