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Regelwerk, EU-2011

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1204/2011 der Kommission vom 18. November 2011 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

(ABl. Nr. L 305 vom 23.11.2011 S. 14)


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif  1 insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2) In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur - auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen - übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3) In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in die in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Codes einzureihen.

(4) Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften2weiterverwendet werden können.

(5) Der Ausschusses für den Zollkodex hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.

Artikel 2

Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 noch drei Monate weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. November 2011

1) ABl. Nr. L 256 vom 07.09.1987 S. 1.

2) ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1.

.

Anhang


Warenbezeichnung Einreihung
(KN-Code)
Begründung
(1) (2) (3)
1. Ein handgehaltenes, austauschbares Gerät bestehend aus einer Blitzlichtlampe, einer Linse, einer Auslösetaste und einer Kontrollleuchte (so genanntes IPL-Handgerät (IPL - intensiv gepulstes Licht).

Das Gerät erzeugt intensiv gepulstes Licht mit Sendeimpulsbreiten von bis zu 100 ms, einer Wellenlänge von 650-1.200 nm, einer Punktgröße von 16 x 46 mm und einer Energiedichte von 45 J/cm2.

Es arbeitet nur in Verbindung mit einer Maschine (der "Basiseinheit"), von der es mit Strom, Steuerungssignalen und Kühlflüssigkeit versorgt wird. Die "Basiseinheit" besteht aus einem Stromanschluss, einer Steuereinheit mit Anzeige sowie einer Kühleinheit und kann ebenfalls mit Laser-Handgeräten zusammenarbeiten.

Wenn das Gerät an die "Basiseinheit" angeschlossen ist, wird es für spezielle kosmetische Behandlungen, beispielsweise für die dauerhafte Haarentfernung, verwendet.

8543 90 00 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 2b) zu Abschnitt XVI und dem Wortlaut der KN-Positionen 8543 und 8543 90 00.

Da es sich bei dem von einer Blitzlichtlampe erzeugten intensiv gepulsten Licht nicht um einen Laserstrahl handelt, ist eine Einreihung als Laser in Position 9013 ausgeschlossen.

Aufgrund seiner Merkmale und objektiven Eigenschaften, d. h. seiner elektronischen Bauart, weist das Gerät keine Ähnlichkeit zu einem auswechselbaren Werkzeug (siehe Anmerkung 1o) zu Abschnitt XVI) auf. Das Gerät kann, wenn es zusammen mit der "Basiseinheit" verwendet wird, als eine Arbeitsmaschine mit eigener Funktion, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen, angesehen werden.

Das Gerät ist für das Funktionieren der Maschine von wesentlicher Bedeutung, da die Maschine ohne das Gerät nicht funktionsfähig ist.

Das Gerät ist daher als Teil anderer elektrischer Maschinen, Apparate und Geräte, mit eigener Funktion, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen, in KN-Code 8543 90 00 einzureihen.

2. Ein handgehaltenes, austauschbares Gerät, bestehend aus einem Festkörperlaser, einer Linse, einem Wahlschalter für die Punktgröße und einer Auslösetaste (so genanntes "Laser-Handgerät").

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