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Regelwerk, EU 2011, Lebensmittel - Futtermittel

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1190/2011 der Kommission vom 18. November 2011 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1730/2006 und (EG) Nr. 1138/2007 in Bezug auf den Namen des Inhabers der Zulassung für den Futtermittelzusatzstoff Benzoesäure (VevoVitall)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 302 vom 19.11.2011 S. 28)


Anm.:  s. Liste der VO'en - Zulasssung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Emerald Kalama Chemical BV stellte gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 einen Antrag auf Änderung des Namens des Zulassungsinhabers in der Verordnung (EG) Nr. 1730/2006 der Kommission vom 23. November 2006 zur Zulassung von Benzoesäure (VevoVitall) als Futtermittelzusatzstoff 2 sowie in der Verordnung (EG) Nr. 1138/2007 der Kommission vom 1. Oktober 2007 zur Zulassung eines neuen Verwendungszwecks von Benzoesäure (VevoVitall) als Futtermittelzusatzstoff 3.

(2) Der Antragsteller macht geltend, dass DSM Special Products BV zum 26. Mai 2011 in Emerald Kalama Chemical BV umgewandelt wurde und dieses Unternehmen jetzt die Vermarktungsrechte für den genannten Zusatzstoff besitzt. Der Antragsteller hat entsprechende Dokumente zum Nachweis eingereicht.

(3) Die vorgeschlagene Änderung der Zulassungsbedingungen ist ein rein administrativer Vorgang und erfordert keine Neubewertung des betreffenden Zusatzstoffes. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit wurde von dem Antrag unterrichtet.

(4) Damit der Antragsteller seine Vermarktungsrechte unter dem Namen Emerald Kalama Chemical BV wahrnehmen kann, müssen die Zulassungsbedingungen geändert werden.

(5) Die Verordnungen (EG) Nr. 1730/2006 und (EG) Nr. 1138/2007 sollten daher entsprechend geändert werden.

(6) Da die Änderungen der Zulassungsbedingungen nicht mit Sicherheitserwägungen in Zusammenhang stehen, sollte eine Übergangsfrist vorgesehen werden, innerhalb derer vorhandene Bestände aufgebraucht werden können.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

In Spalte 2 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1730/2006 wird der Wortlaut "DSM Special Products" durch "Emerald Kalama Chemical BV" ersetzt.

Artikel 2

In Spalte 2 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1138/2007 wird der Wortlaut "DSM Special Products" durch "Emerald Kalama Chemical BV" ersetzt.

Artikel 3

Vorhandene Bestände, die den vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung geltenden Bestimmungen genügen, dürfen bis zum 9 Juni 2012 weiterhin in Verkehr gebracht und verwendet werden.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. November 2011

1) ABl. Nr. L 268 vom 18.10.2003 S. 29.

2) ABl. Nr. L 325 vom 24.11.2006 S. 9.

3) ABl. Nr. L 256 vom 02.10.2007 S. 8.

ENDE

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