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Regelwerk, EU 2011, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) Nr. 1161/2011 der Kommission vom 14. November 2011 zur Änderung der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 953/2009 der Kommission hinsichtlich der Listen der Mineralstoffe, die Lebensmitteln zugesetzt werden dürfen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 296 vom 15.11.2011 S. 29)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 5,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln 2, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3,

gestützt auf die Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind 3, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

nach Anhörung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Anhang II der Richtlinie 2002/46/EG enthält die Liste der Vitamine und Mineralstoffe, die zur Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln verwendet werden dürfen. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1170/2009 der Kommission 4 wurden die Anhänge I und II der Richtlinie 2002/46/EG ersetzt. Änderungen der Liste in Anhang II der Richtlinie 2002/46/EG, geändert durch die genannte Verordnung, werden nach Artikel 4 der genannten Richtlinie und gemäß dem in Artikel 13 Absatz 3 der Richtlinie genannten Verfahren erlassen.

(2) Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 enthält die Liste der Vitamine und Mineralstoffe, die Lebensmitteln zugesetzt werden dürfen.

(3) Die Verordnung (EG) Nr. 953/2009 der Kommission 5 enthält im Anhang die Liste der Stoffe, die Lebensmitteln für eine besondere Ernährung zu besonderen Ernährungszwecken zugefügt werden dürfen.

(4) Die EFSa hat neue Mineralstoffe zur Verwendung in Lebensmitteln bewertet. Die Stoffe, zu denen die EFSa eine befürwortende Stellungnahme abgegeben hat, sollten in die Listen der genannten Rechtsakte aufgenommen werden.

(5) Die Beteiligten wurden über die Beratende Gruppe für die Lebensmittelkette sowie für Tier- und Pflanzengesundheit konsultiert, und die eingegangenen Kommentare wurden berücksichtigt.

(6) Die Richtlinie 2002/46/EG, die Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 und die Verordnung (EG) Nr. 953/2009 sollten daher entsprechend geändert werden.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang II Teil B der Richtlinie 2002/46/EG wird wie folgt geändert:

a) nach dem Eintrag "Eisenphosphat" werden folgende Einträge eingefügt:

"Eisen(II) -Ammoniumphosphat

Eisen(III) -Natrium-EDTA";

b) nach dem Eintrag "Natriumsalze der Orthophosphorsäure" werden folgende Einträge eingefügt:

"Natriumsulfat

Kaliumsulfat".

Artikel 2

Anhang II Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 wird wie folgt geändert:

a) nach dem Eintrag "Eisensulfat" werden folgende Einträge eingefügt:

"Eisen(II) -Ammoniumphosphat

Eisen(III) -Natrium-EDTA";

b) nach dem Eintrag "Chrom(III)-sulfat und sein Hexahydrat" wird folgender Eintrag eingefügt:

"Chrompicolinat".

Artikel 3

Kategorie 2, Mineralstoffe, des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 953/2009 wird wie folgt geändert:

a) Nach dem Eintrag "Eisensulfat" werden folgende Einträge eingefügt:


"Eisen(II)-Ammonium-phosphat x
Eisen(III)-Natrium-ED-TA x"

b) nach dem Eintrag "Chrom(III)-sulfat und sein Hexahydrat" wird folgender Eintrag eingefügt:


"Chrompicolinat x "

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. November 2011

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