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Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1153/2011 der Kommission vom 30. August 2011 zur Änderung des Anhangs Ib der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der technischen Anforderungen für Tollwutimpfungen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 296 vom 15.11.2011 S. 13)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 19a Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 regelt die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen, wie in Anhang I Teile A und B der genannten Verordnung aufgeführt, zwischen Mitgliedstaaten. Die Verordnung sieht vor, dass bei der Verbringung dieser Tiere ein Ausweis mitgeführt werden muss, aus dem hervorgeht, dass eine gültige Tollwutimpfung des betreffenden Tieres gemäß Anhang Ib vorgenommen wurde. Außerdem ist in der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 festgelegt, dass die technischen Anforderungen bezüglich der Tollwutimpfung in Anhang Ib mittels delegierter Rechtsakte geändert werden können.
(2) Anhang Ib der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 sieht vor, dass eine Tollwutimpfung nur dann als gültig anzusehen ist, wenn unter anderem die Bedingung erfüllt ist, dass der Zeitpunkt der Impfung nicht vor dem im Ausweis oder in der mitgeführten Tiergesundheitsbescheinigung angegebenen Zeitpunkt der Mikrochip-Implantation liegt. Allerdings gelten Tiere auch dann als gemäß der Verordnung gekennzeichnet, wenn sie eine deutlich erkennbare Tätowierung tragen, die vor dem 3. Juli 2011 angebracht wurde. Im Interesse der Klarheit der Rechtsvorschriften der Union sollte daher Anhang Ib der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 dahin gehend geändert werden, dass eine Tollwutimpfung als gültig anzusehen ist, wenn unter anderem die Bedingung erfüllt ist, dass der Zeitpunkt der Impfung nicht vor dem Zeitpunkt der Mikrochip-Implantation oder der Tätowierung liegt.
(3) Anhang Ib der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
In Anhang Ib der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 erhält Nummer 2 Buchstabe b folgende Fassung:
"b) der Zeitpunkt gemäß Buchstabe a darf nicht vor dem Zeitpunkt der Mikrochip-Implantation oder der Tätowierung liegen, der
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 30. August 2011
ENDE |
(Stand: 11.03.2019)
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