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Regelwerk, EU 2011, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 991/2011 der Kommission vom 5. Oktober 2011 zur Änderung des Anhangs II der Entscheidung 2007/777/EG und des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich der Einträge für Südafrika zur hochpathogenen Aviären Influenza in den Listen von Drittländern und Teilen von Drittländern

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 261 vom 06.10.2011 S. 19)


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs 1, insbesondere auf den einleitenden Satz des Artikels 8, Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Artikel 8 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 2009/158/EG des Rates vom 30. November 2009 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern sowie für ihre Einfuhr aus Drittländern 2, insbesondere auf Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 24 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Entscheidung 2007/777/EG der Kommission vom 29. November 2007 zur Festlegung der Tiergesundheits- und Hygienebedingungen und der Musterveterinärbescheinigungen für die Einfuhr bestimmter Fleischerzeugnisse und behandelter Mägen, Blasen und Därme für den menschlichen Verzehr aus Drittländern sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2005/432/EG 3 sind die Vorschriften für die Einfuhr in die Union, die Durchfuhr durch die Union und die Lagerung in der Union von Sendungen mit Fleischerzeugnissen und von Sendungen mit behandelten Mägen, Blasen und Därmen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs 4 niedergelegt.

(2) Entscheidung 2007/777/EG enthält auch die Listen der Drittländer und der Teile von Drittländern, aus denen solche Einfuhren sowie die Durchfuhr und Lagerung zu gestatten sind, sowie Muster-Gesundheits- und Genusstauglichkeitsbescheinigungen für die betreffenden eingeführten Erzeugnisse und Vorschriften bezüglich Herkunft und Behandlung derselben.

(3) In der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission vom 8. August 2008 zur Erstellung einer Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Gemeinschaft und ihre Durchfuhr durch die Gemeinschaft zugelassen ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen 5 sind die Anforderungen an die Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr und die Durchfuhr (einschließlich Lagerung während der Durchfuhr) von Geflügel, Bruteiern, Eintagsküken, spezifiziert pathogenfreien Eiern, Fleisch, Hackfleisch/Faschiertem und Separatorenfleisch von Geflügel einschließlich Laufvögel und Federwild, sowie von Eiern und Eiprodukten in, bzw. durch die Union festgelegt. Gemäß der genannten Verordnung dürfen diese Waren nur aus Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten in die Union eingeführt werden, die in Anhang I Teil 1 der genannten Verordnung aufgeführt sind.

(4) Aufgrund jüngster Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) in Südafrika wurden die Entscheidung 2007/777/EG und die Verordnung (EG) Nr. 798/2008 mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 536/2011 der Kommission 6 geändert, in der spezifische Behandlungen für Einfuhren aus Südafrika von Fleischerzeugnissen, behandelten Mägen, Blasen und Därmen zum menschlichen Verzehr, die aus dem Fleisch von Zuchtlaufvögeln gewonnen wurden, sowie von Biltong/ Jerky und pasteurisierten Fleischerzeugnissen, die aus Fleisch von Geflügel, Zuchtfederwild, Laufvögeln und Federwild bestehen oder dieses enthalten, festgelegt sind, die ausreichen, die von diesen Waren ausgehenden Gesundheitsrisiken auszuräumen, und mit der Einfuhren von Zucht- und Nutzlaufvögeln sowie von Eintagsküken, Bruteiern und Fleisch von Laufvögeln aus dem gesamten Gebiet Südafrikas, das von der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 erfasst wird, verboten werden.

(5) Südafrika hat der Kommission Informationen über die Bekämpfungsmaßnahmen im Zusammenhang mit den jüngsten HPAI-Ausbrüchen übermittelt. Die Kommission hat diese Informationen sowie die sich aus diesen Ausbrüchen ergebende epidemiologische Situation in Südafrika bewertet.

(6) Darüber hinaus hat das Veterinär-Notfallteam der EU Südafrika besucht, um die Situation zu bewerten und Empfehlungen zur besseren Seuchenbekämpfung zu geben.

(7) Südafrika hat ein Tilgungsprogramm zur Bekämpfung der Seuche und zur Eindämmung ihrer Ausbreitung durchgeführt. Südafrika hat Maßnahmen zur Überwachung auf Aviäre Influenza ergriffen, die den Anforderungen des Anhangs IV Teil II der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 offenbar entsprechen.

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