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Durchführungsverordnung (EU) Nr. 914/2011 der Kommission vom 13. September 2011 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 605/2010 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für das Verbringen von Milcherzeugnissen und Rohmilch zum menschlichen Verzehr in die Europäische Union
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 237 vom 14.09.2011 S. 1)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4 einleitender Satz und Buchstabe b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 605/2010 vom 2. Juli 2010 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für das Verbringen von Milcherzeugnissen und Rohmilch zum menschlichen Verzehr in die Europäische Union 2 muss Sendungen mit Rohmilch und Milcherzeugnissen für den menschlichen Verzehr, die in die Europäische Union verbracht werden dürfen, eine Veterinärbescheinigung beiliegen, die entsprechend dem Muster für die betreffende Ware in Anhang II Teil 2 der genannten Verordnung ausgefüllt wurde ("die Musterveterinärbescheinigungen").
(2) Es sollte klargestellt werden, dass die Anforderung hinsichtlich der Verwendung der in der genannten Verordnung enthaltenen Musterveterinärbescheinigungen unbeschadet besonderer Bescheinigungsvorschriften gilt, die in anderen Rechtsakten der Union oder in Abkommen der Union mit Drittländern festgelegt sind.
(3) Die Musterveterinärbescheinigungen enthalten den Warencode der unter die Verordnung (EU) Nr. 605/2010 fallenden Waren auf der Grundlage des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren ("KN-Codes") der Zolltarifnomenklatur, die von der Weltzollorganisation (WZO) geführt wird.
(4) Bestimmte unter die Verordnung (EU) Nr. 605/2010 fallende Milcherzeugnisse werden von den Warencodes in den Musterveterinärbescheinigungen nicht erfasst. Um eine genauere Identifizierung dieser Waren in den Musterveterinärbescheinigungen zu ermöglichen, ist es erforderlich, diese Muster zu ändern und die fehlenden HS- Codes einzufügen, insbesondere was die HS-Codes 35.01 und 35.02 (Kasein, Kaseinate und Albumine) angeht.
(5) Darüber hinaus sollte in den Musterveterinärbescheinigungen klargestellt werden, dass die Anforderungen in Bezug auf Antibiotikarückstände, Kontaminanten und Pestizidrückstände auf die Ergebnisse amtlicher Überwachungsprogramme gestützt werden können, die den in EU-Vorschriften vorgesehenen Programmen mindestens gleichwertig sind.
(6) Aus Gründen der Klarheit und der Transparenz des Rechts der Europäischen Union sollten die Musterveterinärbescheinigungen durch die Musterveterinärbescheinigungen im Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt werden.
(7) Die Verordnung (EU) Nr. 605/2010 sollte daher entsprechend geändert werden.
(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Verordnung (EU) Nr. 605/2010 wird wie folgt geändert:
(1) Dem Artikel 1 wird folgender zweiter Absatz angefügt:
"Diese Verordnung gilt unbeschadet besonderer Bescheinigungsanforderungen, die in anderen Rechtsakten der Europäischen Union oder in Abkommen der Union mit Drittländern festgelegt sind."
(2) Anhang II wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Während eines Übergangszeitraums bis zum 30. November 2011 dürfen Sendungen mit Rohmilch und Milcherzeugnissen, für die die entsprechenden Veterinärbescheinigungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 605/2010 vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung ausgestellt wurden, weiter in die Europäische Union eingeführt werden.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 13. September 2011
___________
1) ABl. Nr. L 18 vom 23.01.2003 S. 11.
2) ABl. Nr. L 175 vom 10.07.2010 S. 1.
Anhang |
In Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 605/2010 erhalten die Teile 2 und 3 folgende Fassung:
" Teil 2
Muster Milk-RM
Veterinärbescheinigung für Rohmilch, die aus Drittländern bzw. Teilen von Drittländern stammt, aus denen sie gemäß Spalte a der Tabelle in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 605/2010 eingeführt werden darf, und die vor der Verwendung für den menschlichen Verzehr zur Weiterverarbeitung in der Europäischen Union bestimmt ist
(Stand: 11.03.2019)
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