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Durchführungsverordnung (EU) Nr. 796/2011 der Kommission vom 8. August 2011 zur 155. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen
(ABl. Nr. L 205 vom 10.08.2011 S. 1)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen 1, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 7a Absätze 1 und 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden.
(2) Am 29. Juli 2011 hat der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen beschlossen, zwei juristische Personen, Gruppen bzw. Organisationen in seine Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, aufzunehmen. Ferner hat er beschlossen, zwei Einträge in der Liste zu ändern.
(3) Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 sollte da her entsprechend aktualisiert werden.
(4) Damit die Wirkung der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese Verordnung sofort in Kraft treten
- hat folgende Verordnung erlassen:
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 8. August 2011
Anhang |
Anhang Ider Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird wie folgt geändert:
1. Unter " Juristische Personen, Gruppen und Organisationen" werden die folgenden Einträge angefügt:
a) "Emarat Kavkaz. Weitere Angaben: a) hauptsächlich in der Russischen Föderation, Afghanistan und Pakistan aktiv; b) geführt von Doku Khamatovich Umarov. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 29.7.2011."
b) " Tehrik-e Taliban Pakistan (TTP) (auch: a) Tehrik-I-Taliban Pakistan, b) Tehrik-e-Taliban, c) pakistanische Taliban, d) Tehreek-e-Taliban). Weitere Angaben: a) Tehrik-e Taliban hat ihre Basis in den Stammesgebieten entlang der afghanisch-pakistanischen Grenze; b) Führer der 2007 gegründeten Organisation ist Hakimullah Mehsud; c) Emir der TTP für Süd-Waziristan ist Wali Ur Rehman. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 29.7.2011."
2. Der Eintrag "Hakimullah Mehsud (auch: a) Hakeemullah Mehsud, b) Zulfiqar). Geburtsdatum: um 1979. Geburtsort: Pakistan. Staatsangehörigkeit: pakistanisch. Sonstige Informationen: a) soll in Süd-Wasiristan, Pakistan, geboren worden sein; b) soll in Pakistan wohnhaft sein; c) Führer von Tehrik-i-Taliban Pakistan, einer Organisation in den Stammes gebieten entlang der afghanischpakistanischen Grenze. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 21.10.2010." unter "Natürliche Personen" erhält folgende Fassung:
"Hakimullah Mehsud (auch: a) Hakeemullah Mehsud, b) Zulfiqar). Geburtsdatum: um 1979. Geburtsort: Pakistan. Staatsangehörigkeit: pakistanisch. Weitere Angaben: a) soll in Süd-Waziristan, Pakistan, geboren worden sein; b) soll in Pakistan wohnhaft sein; c) Führer von Tehrik-e Taliban Pakistan (TTP), einer Organisation in den Stammesgebieten entlang der afghanischpakistanischen Grenze. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 21.10.2010."
3. Der Eintrag "Wali Ur Rehman. Geburtsdatum: um 1970. Geburtsort: Pakistan. Staatsangehörigkeit: pakistanisch. Sonstige Informationen: a) soll in Süd-Waziristan, Pakistan, geboren worden sein; b) soll in Pakistan wohnhaft sein; c) Emir von Tehrik-i-Taliban für Südwest-Wasiristan, unter Bundesverwaltung stehende Stammesgebiete, Pakistan. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 21.10.2010." unter "Natürliche Personen" erhält folgende Fassung:
"Wali Ur Rehman. Geburtsdatum: um 1970. Geburtsort: Pakistan. Staatsangehörigkeit: pakistanisch. Weitere Angaben: a) soll in Süd-Waziristan, Pakistan, geboren worden sein; b) soll in Pakistan wohnhaft sein; c) Emir von Tehrik-e Taliban Pakistan (TTP) für Süd-Waziristan, unter Bundesverwaltung stehende Stammesgebiete, Pakistan. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 21.10.2010."
ENDE |
(Stand: 11.03.2019)
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