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Regelwerk, EU 2011, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) Nr. 749/2011 der Kommission vom 29. Juli 2011 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 198 vom 30.07.2011 S. 3)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2, Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 15 Absatz 1 zweiter Unterabsatz, Artikel 20 Absätze 10 und 11, Artikel 41 Absatz 3 erster und dritter Unterabsatz, Artikel 42 Absatz 2 und Artikel 45 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 enthält Regeln für tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte in Bezug auf die Gesundheit von Mensch und Tier, mit denen von diesen Produkten ausgehende Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier vermieden bzw. minimiert werden sollen. Auch ist dort für bestimmte Folgeprodukte die Festlegung eines Endpunkts in der Produktionskette vorgesehen, ab dem diese Produkte nicht mehr den Anforderungen der genannten Verordnung entsprechen müssen.

(2) Mit der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren 2 wurden Bestimmungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 eingeführt, darunter Regeln für die Bestimmung von Endpunkten für bestimmte Folgeprodukte.

(3) Dänemark hat einen Antrag auf Festlegung eines Endpunkts für Fischöl gestellt, das für die Herstellung von Arzneimitteln verwendet wird. Da dieses Fischöl aus Material der Kategorie 3 gewonnen und unter strengen Bedingungen verarbeitet wird, sollte ein Endpunkt für dieses Öl festgelegt werden. Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 142/2011 und Anhang XIII sollten daher entsprechend geändert werden.

(4) Mit der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 wurden Bestimmungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 und der Entscheidung 2003/324/EG der Kommission 3 übernommen, mit denen insbesondere Estland, Lettland und Finnland die Fütterung bestimmter Pelztierarten mit verarbeitetem Tierprotein aus Körpern oder Teilen von Körpern derselben Tierart erlaubt wird, insbesondere bei Füchsen. Anhang II sollte dahingehend geändert werden, dass die Verfütterung dieses Materials an die beiden üblicherweise in Betrieben gehaltenen Arten, den Rotfuchs (Vulpes vulpes) und den Polarfuchs (Alopex lagopus) erlaubt ist, da die Entscheidung 2003/324/EG mit der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 aufgehoben wurde.

(5) Die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 enthält bestimmte Vorschriften für die Drucksterilisierung und sieht vor, dass Durchführungsmaßnahmen für andere Verarbeitungsverfahren erlassen werden, die auf tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte anzuwenden sind, damit bei der Verwendung oder Beseitigung solcher Produkte keine inakzeptablen Risiken für die Gesundheit von Mensch oder Tier auftreten. Dementsprechend sind in Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 Standard-Verarbeitungsmethoden für Verarbeitungsanlagen und bestimmte andere Anlagen und Betriebe festgelegt.

(6) Gemäß Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 dürfen tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte nach alternativen Methoden beseitigt oder verwendet werden, sofern diese Methoden genehmigt wurden auf der Grundlage einer Bewertung hinsichtlich der Frage, inwieweit diese Methoden die Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier auf ein Maß vermindern, das für die entsprechende Kategorie tierischer Nebenprodukte dem der Standard-Verarbeitungsmethoden mindestens gleichwertig ist. In der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009

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