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Regelwerk, EU 2011, Immissionsschutz - EU Bund

Beschluss 2011/745/EU der Kommission vom 11. November 2011 zur Änderung der Beschlüsse 2010/2/EU und 2011/278/EU hinsichtlich der Sektoren und Teilsektoren, von denen angenommen wird, dass sie einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 8017)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 299 vom 17.11.2011 S. 9;
Beschl. 2014/746/EU - ABl. Nr. L 308 vom::29.10.2014 S. 114aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt zum 01.01.2015 gemäß Art. 2 des Beschl. 2014/746/EU

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 10a Absätze 1 und 13,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit dem Beschluss 2010/2/EU der Kommission 2 wird gemäß der Richtlinie 2003/87/EG ein Verzeichnis der Sektoren und Teilsektoren festgelegt, von denen angenommen wird, dass sie einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind.

(2) Mit dem Beschluss 2011/278/EU der Kommission 3 werden EU-weite Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG festgelegt.

(3) Gemäß Artikel 10a Absatz 13 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG kann die Kommission jedes Jahr dem Verzeichnis der Sektoren bzw. Teilsektoren weitere Sektoren oder Teilsektoren hinzufügen, von denen angenommen wird, dass sie einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind. Es muss in einem analytischen Bericht nachgewiesen werden, dass die betreffenden Sektoren bzw. Teilsektoren den in Artikel 10a Absätze 14 bis 17 der Richtlinie genannten Kriterien im Anschluss an eine Änderung, die erhebliche Auswirkungen auf die Tätigkeiten dieser Sektoren bzw. Teilsektoren hat, entsprechen.

(4) Zur Bestimmung der Sektoren bzw. Teilsektoren, von denen angenommen wird, dass sie einem erheblichen Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind, bewertet die Kommission auf EU-Ebene, in welchem Umfang der betreffende Sektor oder Teilsektor auf der jeweiligen Klassifizierungsebene die direkten Kosten der erforderlichen Zertifikate und die indirekten Kosten durch höhere Strompreise, die durch die Durchführung der Richtlinie 2003/87/EG verursacht wurden, ohne erheblichen Verlust von Marktanteilen an weniger CO2-effiziente Anlagen außerhalb der EU in die Produkte einpreisen kann. Diese Bewertung beruht auf einem durchschnittlichen CO2-Preis gemäß der von der Kommission durchgeführten Folgenabschätzung, die das Paket der Durchführungsmaßnahmen zu den Zielen der Union zum Klimawandel und zu den erneuerbaren Energien bis 2020 begleitet und, sofern diese Daten verfügbar sind, auf den Daten über Handel, Produktion und Mehrwert in den drei letzten Jahren für den jeweiligen Sektor bzw. Teilsektor.

(5) Einige Sektoren und Teilsektoren wie z.B. die Herstellung von Mauer- und Dachziegeln, die wegen Zeitmangels und eingeschränkter Datenqualität und -verfügbarkeit nicht vollständig analysiert worden waren, wurden nicht in das Verzeichnis im Anhang des Beschlusses 2010/2/EU aufgenommen.

(6) Der Sektor "Herstellung von Ziegeln und sonstiger Baukeramik" (NACE-Code 2640) wurde im Jahr 2010 erneut bewertet. Diese qualitative Bewertung ergab schwierige Markteigenschaften, wie den wachsenden Handel, insbesondere der zunehmende Trend zu Einfuhren aus Ländern mit niedrigen Herstellungskosten, einen steigenden internationalen Wettbewerbsdruck, den erheblichen Anteil kleiner und mittlerer Unternehmen an der Produktion in der Europäischen Union und die bescheidenen Gewinnmargen in den bewerteten Jahren gemessen an den zusätzlichen CO2-Kosten, die die Möglichkeiten der Anlagen begrenzen, zu investieren und Emissionen zu vermindern. Unter Berücksichtigung der kombinierten Auswirkungen dieser Faktoren ist davon auszugehen, dass dieser Sektor einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sein wird.

(7) Des Weiteren wurde nachgewiesen, dass der Sektor "Gewinnung von Salz" (NACE-Code 1440) die quantitativen Kriterien gemäß Artikel 10a Absätze 14 bis 17 der Richtlinie 2003/87/EG erfüllt, nach dem in der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft, die als Hauptquelle für die Berechnung der direkten Kosten der Zertifikate herangezogen wurde, zusätzliche Anlagen dem Sektor zugeordnet wurden. Daher sollte der Sektor in das Verzeichnis der Sektoren bzw. Teilsektoren, von denen angenommen wird, dass sie einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind, aufgenommen werden. Die Zuordnung von Anlagen zu diesem Sektor über die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung hat keine Auswirkungen auf das erhebliche Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen in anderen Sektoren und Teilsektoren.

(8) Mehrere Sektoren, bei denen sich gemäß dem Beschluss 2010/2/EU herausgestellt hat, dass sie auf der NACE-4- Ebene keinem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind, wurden aufgegliedert, und eine Reihe der betreffenden Teilsektoren, bei denen bestimmte spezifische Unterscheidungsmerkmale zu deutlich anderen Auswirkungen führten als beim übrigen Sektor, wurden bewertet. Führt diese Bewertung zu dem Schluss, dass Sektoren oder Teilsektoren auf der Grundlage spezifischer Merkmale klar von anderen Sektoren und Teilsektoren unterschieden werden könnten und dass sie die quantitativen Kriterien gemäß Artikel 10a Absatz 15 oder 16 der Richtlinie 2003/87/EG erfüllen, können sie in das Verzeichnis der Sektoren, von denen angenommen wird, dass sie einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind, aufgenommen werden. Die Sektoren "Kakaomasse", "Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl" und "Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln" sollten daher in das Verzeichnis aufgenommen werden.

(9) Nachdem nun die in Artikel 1 Absatz 2 des Beschlusses 2010/2/EU geforderte weitere Prüfung durchgeführt wurde, sollte dieser Absatz gestrichen werden. Die Kommission fand keine Anhaltspunkte für die notwendige Intensität des Handels, die eine Aufnahme der betreffenden Sektoren in das Verzeichnis der Sektoren und Teilsektoren, von denen angenommen wird, dass sie einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind, rechtfertigen würde.

(10) Die Entscheidungen 2010/2/EU und 2011/278/EU sind daher entsprechend zu ändern.

(11) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Klimaänderung

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1 Änderung des Beschlusses 2010/2/EU

Der Beschluss 2010/2/EU wird wie folgt geändert:

  1. Artikel 1 Absatz 2 wird gestrichen.
  2. Der Anhang des Beschlusses 2010/2/EU wird gemäß Anhang I des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2 Änderung des Anhangs I des Beschlusses 2011/278/EU

Anhang I des Beschlusses 2011/278/EU wird gemäß Anhang II des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 3 Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 11. November 2011

_____________________

1) ABl. Nr. L 275 vom 25.10.2003 S. 32.

2) ABl. Nr. L 1 vom 05.01.2010 S. 10.

3) ABl. Nr. L 130 vom 17.05.2011 S. 1.

.

Anhang I

Der Anhang zum Beschluss 2010/2/EU wird wie folgt geändert:

1. In Abschnitt 1.2 wird folgender Eintrag in die Tabelle eingefügt:

NACE-Code Beschreibung
"1440 Gewinnung von Salz"

2. Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

"Unter der NACE-4-Ebene auf der Grundlage der quantitativen Kriterien von Artikel 10a Absatz 15 oder 16 der Richtlinie 2003/87/EG "

b) Nach Eintrag 155154 werden folgende Einträge eingefügt:

Prodcom-Code Beschreibung
"15841100 Kakaomasse
15841200 Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl
15841300 Kakaopulver, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln"

3. In Abschnitt 3 wird nach Eintrag 2416 folgender Eintrag eingefügt:

NACE-Code Beschreibung
"2640 Herstellung von Ziegeln und sonstiger Baukeramik"

.

Anhang II

In Anhang I des Beschlusses 2011/278/EU erhalten die Einträge, die den Produkt-Benchmarks "Vormauerziegel", "Pflasterziegel" und "Dachziegel" entsprechen, folgende Fassung:

Produkt-
Benchmark
Einbezogene
Produkte
Einbezogene Verfahren
und Emissionen
(Systemgrenzen)
Für die Jahre
2013 und 2014
festgestelltes Risiko
der Verlagerung
von
CO2-Emissionen
gemäß dem
Beschluss
2010/2/EU der
Kommission
Benchmarkwert
(Zertifikate/t)
"Vormauerziegel Vormauerziegel mit einer Dichte von mehr als 1.000 kg/m3 für Mauerwerk gemäßEN771-1, ausgenommen Pflasterziegel, Klinker und blaugedämpfte Vormauerziegel. Einbezogen sind sämtliche Prozesse, die direkt oder indirekt mit den Produktionsprozessen Aufbereiten und Mischen der Rohstoffe, Formen, Trocknen der Rohlinge, Brennen der Ziegel, Fertigstellung des Produkts und Abgaswäsche in Zusammenhang stehen. Ja 0,139
Pflasterziegel Tonziegel für Bodenbeläge gemäß EN 1344. Einbezogen sind sämtliche Prozesse, die direkt oder indirekt mit den Produktionsprozessen Aufbereiten und Mischen der Rohstoffe, Formen, Trocknen der Rohlinge, Brennen der Ziegel, Fertigstellung des Produkts und Abgaswäsche in Zusammenhang stehen. Ja 0,192
Dachziegel Tondachziegel gemäß EN 1304:2005, ausgenommen blaugedämpfte Dachziegel und Zubehör. Einbezogen sind sämtliche Prozesse, die direkt oder indirekt mit den Produktionsprozessen Aufbereiten und Mischen der Rohstoffe, Formen, Trocknen der Rohlinge, Brennen der Ziegel, Fertigstellung des Produkts und Abgaswäsche in Zusammenhang stehen. Ja 0,144"


ENDE

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