Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU-2011

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 621/2011 der Kommission vom 24. Juni 2011 zur 151. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen

(ABl. Nr. L 166 vom 25.06.2011 S. 18)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan 1, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 7a Absätze 1 und 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden.

(2) Der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen hat am 14. Juni 2011 beschlossen, zwei natürliche Personen aus der Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, zu streichen. Am 16. Juni 2011 hat er beschlossen, eine natürliche Person in die Liste aufzunehmen und einen Eintrag in der Liste zu ändern.

(3) Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 sollte daher entsprechend aktualisiert werden.

(4) Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese Verordnung sofort in Kraft treten

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Juni 2011

__________

1) ABl. Nr. L 139 vom 29.05.2002 S. 9.

.

Anhang


Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird wie folgt geändert:

1. Unter " Natürliche Personen" werden die folgenden Einträge gestrichen:

(a) "Tarek Ben Al-Bechir Ben Amara Al-Charaabi(auch: a) Tarek Sharaabi, b) Haroun, c) Frank). Anschrift: Vordere Gasse 29, 7012 Felsberg, Schweiz. Geburtsdatum: 31.3.1970. Geburtsort: Tunis, Tunesien. Staatsangehörigkeit: tunesisch. Reisepassnummer: L579603 (tunesischer Reisepass, ausgestellt am 19.11.1997 in Mailand, abgelaufen am 18.11.2002). Nationale Kennziffer: 007-99090. Weitere Angaben: a) italienische Steuernummer: CHRTRK70C31Z352U; b) Name der Mutter: Charaabi Hedia. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 24.4.2002."

(b) "Safet Ekrem Durguti. Anschrift: 175 Bosanska Street, Travnik, Bosnien und Herzegowina. Geburtsdatum: 10.5.1967. Geburtsort: Orahovac, Kosovo. Staatsangehörigkeit: bosnisch-herzegowinisch. Reisepassnummer: 4725900 (bosnischherzegowinischer Reisepass, ausgestellt am 20.10.2005 in Travnik, gültig bis 20.10.2009). Nationale Kennziffer: a) JMB 1005967953038 (bosnischherzegowinische nationale Kennziffer), b) 04DFC71259 (bosnischherzegowinischer Personalausweis), c) 04DFA8802 (bosnisch-herzegowinischer Führerschein, ausgestellt vom Innenministerium des Kantons Zentralbosnien, Travnik, Bosnien und Herzegowina). Weitere Angaben: a) Name des Vaters: Ekrem; b) Gründer und von 1998 bis 2002 Leiter der Al-Haramain Islamic Foundation; c) soll sich im Dezember 2008 in Bosnien und Herzegowina aufgehalten haben, soll auch häufig in den Großraum Kosovo reisen; d) arbeitet als Lehrer an der Elci Ibrahim Pasha's Madrasah, Travnik, Bosnien und Herzegowina. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 26.12.2003."

2. Unter " Natürliche Personen" wird der folgende Eintrag angefügt:

"Othman Ahmed Othman Al-Ghamdi

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 11.03.2019)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion