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Regelwerk, EU 2011, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 541/2011 der Kommission vom 1. Juni 2011 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 153 vom 11.06.2011 S. 187)



Anm.:  s. Liste der VO'en - Nichtgenehmigung/-erneuerung der Genehmigung von Wirkstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 78 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Es ist zweckmäßig, die Wirkstoffe, die als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt gelten, und die Wirkstoffe, die gemäß der genannten Verordnung genehmigt wurden, im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission 2 in separaten Teilen aufzuführen.

(2) Die Verordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

(3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 540/2011 wird wie folgt geändert:

(1) Artikel 1 erhält folgende Fassung:

" Artikel 1

Die in Teil a des Anhangs aufgeführten Wirkstoffe gelten als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt.

Die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigten Wirkstoffe sind in Teil B des Anhangs aufgeführt."

(2) Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 14. Juni 2011.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. Juni 2011

1) ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009 S. 1.

2) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

.

Anhang

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 540/2011 wird wie folgt geändert:

1. Im Titel des Anhangs wird der Wortlaut "Für die Verwendung in Pflanzenschutzmitteln zugelassene Wirkstoffe" durch folgenden Wortlaut ersetzt:

" Teil A
Wirkstoffe, die als gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt gelten
"

2. Der Wortlaut "Allgemeine Bestimmungen für alle in diesem Anhang aufgeführten Stoffe:" wird durch "Allgemeine Bestimmungen für alle in diesem Teil aufgeführten Stoffe:" ersetzt.

3. Der folgende Teil B wird angefügt:

" Teil B
Wirkstoffe, die gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt wurden

Allgemeine Bestimmungen für alle in diesem Teil aufgeführten Stoffe:

Nr. Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern IUPAC-Bezeichnung Reinheit (*) Datum der
Genehmigung
Befristung der
Genehmigung
Sonderbestimmungen
             
*) Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation der Wirkstoffe sind im betreffenden Prüfungsbericht enthalten."


ENDE

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