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Regelwerk, EU 2011, Immissionsschutz - EU Bund

Beschluss 2011/540/EU der Kommission vom 18. August 2011 zur Änderung der Entscheidung 2007/589/EG zwecks Einbeziehung von Leitlinien für die Überwachung und Berichterstattung betreffend Treibhausgasemissionen aus neuen Tätigkeiten und Gasen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 5861)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 244 vom 21.09.2011 S. 1)



Die Europäische Kommission-

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates 1 in der durch die Richtlinie 2004/101/EG 2, die Richtlinie 2008/101/EG 3 und die Verordnung (EG) Nr. 219/2009 4 geänderten Fassung, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 und Artikel 24 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Richtlinie 2003/87/EG wurde ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der EU (nachstehend "EU-EHS") eingeführt.

(2) Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG in der durch die Richtlinie 2004/101/EG, die Richtlinie 2008/101/EG und die Verordnung (EG) Nr. 219/2009 geänderten Fassung hat die Kommission die Entscheidung 2007/589/EG 5 zur Festlegung von Leitlinien für die Überwachung und Berichterstattung betreffend Treibhausgasemissionen angenommen.

(3) Gemäß Artikel 24 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG in der durch die Richtlinie 2004/101/EG, die Richtlinie 2008/101/EG und die Verordnung (EG) Nr. 219/2009 geänderten Fassung kann die Kommission auf eigene Initiative Leitlinien für die Überwachung von und Berichterstattung über Emissionen aus Tätigkeiten und Anlagen und Treibhausgase, die nicht in Anhang I aufgeführt sind, erlassen, wenn die betreffende Überwachung und Berichterstattung mit ausreichender Genauigkeit erfolgen kann.

(4) Gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2009/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Verbesserung und Ausweitung des Gemeinschaftssystems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten 6 gelten die Artikel 14 und 24 der Richtlinie 2003/87/EG in der durch die Richtlinie 2004/101/EG, die Richtlinie 2008/101/EG und die Verordnung (EG) Nr. 219/2009 geänderten Fassung weiterhin bis zum 31. Dezember 2012.

(5) Mit der Richtlinie 2009/29/EG werden ab 2013 neue Gase und Tätigkeiten in das EU-EHS aufgenommen. Angesichts der Tatsache, dass neue Tätigkeiten ab 2013 in das EU-EHS einbezogen werden und dass sie bereits vor 2013 einseitig einbezogen werden können, sollte die Kommission Leitlinien für die Überwachung und Berichterstattung betreffend Treibhausgasemissionen aus diesen neuen Tätigkeiten und betreffend neue Gase festlegen.

(6) Die Entscheidung 2007/589/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(7) Die in diesem Beschluss genannten Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 23 der Richtlinie 2003/87/EG erwähnten Ausschusses

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Die Entscheidung 2007/589/EG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 erhält folgende Fassung:

" Artikel 1

Die Leitlinien für die Überwachung von und Berichterstattung über Treibhausgasemissionen aus den in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG genannten Tätigkeiten sowie aus gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Richtlinie einbezogenen Tätigkeiten sind in den Anhängen I bis XIV und XVI bis XXIV dieser Entscheidung festgelegt.

Die Leitlinien für die Überwachung und Berichterstattung betreffend Tonnenkilometerdaten aus Luftverkehrstätigkeiten für die Zwecke eines Antrags gemäß den Artikeln 3e bzw. 3f der Richtlinie 2003/87/EG sind in Anhang XV festgelegt. Die Leitlinien beruhen auf den in Anhang IV der genannten Richtlinie festgeschriebenen Grundsätzen."

2. Das Verzeichnis der Anhänge und die folgenden Anhänge erhalten folgende Fassung:

  1. Das Verzeichnis der Anhänge wird gemäß Anhang I dieses Beschlusses geändert.
  2. Anhang I wird gemäß Anhang II dieses Beschlusses geändert.
  3. Anhang II wird gemäß Anhang III dieses Beschlusses geändert.
  4. Anhang IV wird gemäß Anhang IV dieses Beschlusses geändert.
  5. Anhang V wird gemäß Anhang V dieses Beschlusses geändert.
  6. Anhang VI wird gemäß Anhang VI dieses Beschlusses geändert.

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