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Regelwerk, EU 2011

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 516/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 600/2005 hinsichtlich der Verwendung der Zubereitung aus Bacillus licheniformis DSM 5749 und Bacillus subtilis DSM 5750 in Futtermitteln, die Ameisensäure enthalten

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 138 vom 26.05.2011 S. 43)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sieht die Möglichkeit vor, die Zulassung für einen Zusatzstoff auf Antrag des Zulassungsinhabers und auf der Grundlage eines Gutachtens der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") zu ändern.

(2) Die zur Gruppe der Mikroorganismen gehörende Zubereitung aus Bacillus licheniformis DSM 5 749 und Bacillus subtilis DSM 5750 wurde gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates 2 für unbegrenzte Zeit als Zusatzstoff in Futtermitteln zugelassen, und zwar mit der Verordnung (EG) Nr. 1453/2004 der Kommission 3 zur Verwendung bei Sauen, mit der Verordnung (EG) Nr. 600/2005 der Kommission 4 zur Verwendung bei Masttruthühnern und Kälbern bis zu drei Monaten sowie mit der Verordnung (EG) Nr. 2148/2004 der Kommission 5 zur Verwendung bei Mastschweinen und Ferkeln.

(3) Der Kommission liegt ein Antrag auf Änderung der Zulassungsbedingungen für die Zubereitung aus Bacillus licheniformis DSM 5749 und Bacillus subtilis DSM 5750 dahin gehend vor, dass die Verwendung dieser Zubereitung in Futtermitteln zugelassen wird, die für Masttruthühner bestimmt sind und Ameisensäure enthalten. Zur Stützung dieses Antrags wurden sachdienliche Daten vorgelegt. Die Kommission hat den Antrag an die Behörde übermittelt.

(4) Die Behörde zog in ihrem Gutachten vom 7. Dezember 2010 den Schluss, dass die Verträglichkeit der im Anhang beschriebenen Zubereitung aus Bacillus licheniformis DSM 5749 und Bacillus subtilis DSM 5750 mit Ameisensäure zur Verwendung bei Masttruthühnern nachgewiesen ist 6.

(5) Die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sind erfüllt.

(6) Die Verordnung (EG) Nr. 600/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 600/2005 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Mai 2011

1) ABl. Nr. L 268 vom 18.10.2003 S. 29.

2) ABl. Nr. L 270 vom 14.12.1970 S. 1.

3) ABl. Nr. L 269 vom 17.08.2004 S. 3.

4) ABl. Nr. L 99 vom 19.04.2005 S. 5.

5) ABl. Nr. L 370 vom 17.12.2004 S. 24.

6) EFSa Journal 2011; 9(1):1953.

.

Anhang

Der Eintrag für den Zusatzstoff Bacillus licheniformis DSM 5749 und Bacillus subtilis DSM 5750, E 1700, in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 600/2005 erhält folgende Fassung:

EG-Nr. Zusatzstoff Chemische Bezeichnung,
Beschreibung
Tierart oder
Tierkategorie
Höchst-
alter
Mindest-
gehalt
Höchst-
gehalt
Sonstige Bestimmungen Geltungsdauer der
Zulassung
KBE/kg
Alleinfuttermittel
Mikroorganismen
"E 1700 Bacillus licheniformis

DSM 5749

Bacillus subtilis

DSM 5750

(im Verhältnis 1:1)

Mischung aus Bacillus licheniformis DSM 5749 und Bacillus subtilis DSM 5750 mit mindestens 3,2 x 109 KBE/g Zusatzstoff (1,6 x 109 jedes Bakteriums) Masttruthühner - 1,28 x 109 1,28 x 109 In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.

Kann in Mischfuttermitteln mit einem der folgenden Kokzidiostatika eingesetzt werden: Diclazuril, Halofuginon, Monensin-Natrium, Robenidin, Maduramicin-Ammonium, Lasalocid-Natrium und Ameisensäure (Konservierungsstoff).

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