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Durchführungsverordnung (EU) Nr. 506/2011 der Kommission vom 23. Mai 2011 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 297/2011 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 136 vom 24.05.2011 S. 52)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit 1, insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 kann die Kommission geeignete Sofortmaßnahmen der Union für aus einem Drittland eingeführte Lebens- und Futtermittel treffen, um die öffentliche Gesundheit, die Tiergesundheit oder die Umwelt zu schützen, wenn dem Risiko durch Maßnahmen der einzelnen Mitgliedstaaten nicht auf zufriedenstellende Weise begegnet werden kann.
(2) Nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima am 11. März 2011 wurde die Kommission darüber unterrichtet, dass die Radionuklidgehalte bestimmter aus Japan stammender Lebensmittelerzeugnisse, wie Milch und Spinat, die in Japan für Lebensmittel geltenden Grenzwerte überschreiten. Eine solche Kontamination kann eine Bedrohung für die öffentliche Gesundheit und die Tiergesundheit in der Union darstellen; deshalb erließ die Kommission am 25. März 2011 die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 297/2011 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima 2.
(3) Am 12. Mai 2011 wurde die Kommission darüber unterrichtet, dass in Blättern von grünem Tee aus der Präfektur Kanagawa ein hoher Gehalt an radioaktivem Caesium festgestellt worden ist. Dies wurde am 13. Mai 2011 durch drei andere Nachweise eines hohen Gehalts an radioaktivem Caesium in Blättern von grünem Tee aus dieser Präfektur bestätigt. Kanagawa gehörte bisher nicht zu den 12 Präfekturen der betroffenen Zone, wo sämtliche Lebens- und Futtermittel, die aus einer dieser Präfekturen stammen, vor der Ausfuhr in die EU kontrolliert werden müssen. Angesichts der jüngsten Feststellungen sollte Kanagawa der betroffenen Zone als 13. Präfektur hinzugefügt werden.
(4) Außerdem sollten die Vorschriften für jene Produkte klarer formuliert werden, die aus der betroffenen Zone versendet werden, aber aus einer anderen Region stammen.
(5) Daher sollte die Verordnung (EU) Nr. 297/2011 entsprechend geändert werden.
(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Verordnung (EU) Nr. 297/2011 wird wie folgt geändert:
( 1) Artikel 2 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Jede Sendung der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse, die Japan ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung verlässt, wird von einer Erklärung begleitet, mit der bescheinigt wird,
( 2) Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle oder des benannten Eingangsorts führen bei allen Sendungen der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse innerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung Dokumentenprüfungen und Nämlichkeitskontrollen sowie bei mindestens 10 % der Sendungen der in Artikel 2 Absatz 3 vierter Gedankenstrich
genannten Erzeugnisse und bei mindestens 20 % der Sendungen der in Artikel 2 Absatz 3 zweiter und dritter Gedankenstrich genannten Erzeugnisse Warenuntersuchungen, einschließlich Laboranalysen zum Nachweis von Iod-131, Caesium-134 und Caesium-137, durch."
( 3) In Artikel 9 Unterabsatz 2 wird das Datum "30. Juni 2011" durch das Datum "30. September 2011" ersetzt.
( 4) Anhang I wird durch den Wortlaut in Anhang I der vorliegenden Verordnung ersetzt.
Artikel 2 Inkrafttreten
(Stand: 11.03.2019)
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