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Regelwerk, EU 2011,Wasser EU Bund

Durchführungsbeschluss 2011/489/EU der Kommission vom 29. Juli 2011 über einen Antrag Belgiens betreffend die Region Flandern auf Genehmigung einer Ausnahmeregelung auf der Grundlage der Richtlinie 91/676/EWG des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 4503)
(Nur der niederländische Text ist verbindlich)

(ABl. Nr. L 200 vom 03.08.2011 S. 23)



s.a.: Liste über Anträge/zur Gewährung auf Genehmigung zur RL 91/676/EWG

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen 1, insbesondere auf Anhang III Absatz 2 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, eine andere jährliche Höchstmenge von Dung pro Hektar zuzulassen, als in der Richtlinie 91/676/EWG Anhang III Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 1 und unter dessen Buchstabe a festgelegt ist, so ist diese Menge so festzusetzen, dass die Erreichung der in Artikel 1 der Richtlinie genannten Ziele nicht beeinträchtigt wird, wobei die Menge anhand objektiver Kriterien zu begründen ist, z.B. im vorliegenden Fall durch lange Wachstumsphasen und Pflanzen mit hohem Stickstoffbedarf.

(2) Am 21. Dezember 2007 nahm die Kommission die Entscheidung 2008/64 über einen Antrag Belgiens betreffend die Region Flandern auf Genehmigung einer Ausnahmeregelung auf der Grundlage der Richtlinie 91/676/EWG des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrate aus landwirtschaftlichen Quellen 2 an, mit der sie dem Königreich Belgien gestattete, in der Region Flandern je Hektar die Ausbringung von bis zu 250 kg Stickstoff aus Viehdung auf als Grünland und mit Mais sowie Gras als Untersaat bebauten Parzellen und bis zu 200 kg Stickstoff aus Viehdung je Hektar auf mit Winterweizen gefolgt von einer Zwischenfrucht und mit Rüben bebauten Parzellen zu genehmigen.

(3) Die mit der Entscheidung 2008/64 genehmigte Ausnahme betrifft rund 3.300 Landwirte und eine Fläche von 83.500 ha und läuft am 31. Dezember 2010 aus.

(4) Am 15. März 2011 hat Belgien bei der Kommission die Erneuerung der Ausnahmegenehmigung gemäß Anhang III Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 91/676/EWG betreffend die Region Flandern beantragt.

(5) Mit dem Antrag auf eine Ausnahmegenehmigung beabsichtigt Belgien, bei bestimmten landwirtschaftlichen Betrieben in Flandern die Ausbringung von bis zu 250 kg Stickstoff pro Hektar und Jahr aus Weideviehdung und aus aufbereitetem Schweinemist auf als Grünland und mit Mais sowie Gras als Untersaat sowie als Schnittgrünland oder mit Schnittroggen bebauten Parzellen und von bis zu 200 kg Stickstoff pro Hektar und Jahr aus Viehdung und aufbereitetem Schweinemist auf mit Winterweizen oder Triticale gefolgt von einer Zwischenfrucht und mit Rüben bebauten Parzellen zu gestatten.

(6) Flandern stellte eindeutige Ziele für die Wasserqualität auf, die im Laufe der folgenden beiden Aktionsprogramme zu erreichen sind. Für Oberflächengewässer wird die Qualitätsnorm von 50 mg Nitrat pro Liter bis 2014 an 84 % der Überwachungsstellen des landwirtschaftlichen Überwachungsnetzes und bis 2018 an 95 % der Überwachungsstellen erreicht werden. In oberflächennahem Grundwasser, in dem die Belastung langsamer abnimmt, geht die Nitratkonzentration im Durchschnitt bis 2014 um 10 % und bis 2018 um 20 % gegenüber dem Durchschnittswert von 2010 (40 mg Nitrate pro Liter) zurück. Besonderer Akzent wird auf die hydrogeologisch homogenen Gebiete gelegt, in denen im Durchschnitt im oberflächennahen Grundwasser Nitratwerte von mehr als 50 g/l verzeichnet werden und der durchschnittliche Nitratswert je Laufzeit eines Aktionsprogramms um 5 mg/l verringert werden muss.

(7) Um diese Ziele zu verwirklichen, hat Flandern für den Zeitraum 2011-2014 ein verstärktes Aktionsprogramm aufgestellt. Bis 2014 wird die Strategie überprüft werden, und auf der Grundlage der Überprüfungsergebnisse werden im Aktionsprogramm 2015-2018 mögliche weitere verstärkte Maßnahmen getroffen, um sicherzustellen, dass die Vorgaben für die Wasserqualität erreicht werden.

(8) Die Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 91/676/EWG für die Region Flandern, das "Dekret zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen" (Düngerdekret) vom 22. Dezember 2006, wurden am 6. Mai 2011 in Einklang mit dem Aktionsprogramm 2011-2014 geändert 3 und gelten in Verbindung mit diesem Beschluss.

(9) Das Düngerdekret gilt auf dem gesamten Territorium der Region Flandern.

(10) Das Düngerdekret enthält Obergrenzen für den Eintrag sowohl von Stickstoff als auch von Phosphor.

(11) Die mit dem Antrag eingereichten Unterlagen zeigen, dass die beantragte Menge von 250 bzw. 200 kg Stickstoff aus Viehdung pro Hektar und Jahr aufgrund objektiver Kriterien wie langer Wachstumsphasen und Pflanzen mit hohem Stickstoffbedarf begründet ist.

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