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Beschluss 2011/482/EU der Kommission vom 28. Juli 2011 über die Veröffentlichung von Fundstellen der Norm EN 15947 im Hinblick auf die grundlegenden Sicherheitsanforderungen der Richtlinie 2007/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über pyrotechnische Gegenstände
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 53 10)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 197 vom 29.07.2011 S. 23)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2007/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 über das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände 1, insbesondere auf Artikel 8,
gestützt auf die Stellungnahme des Ständigen Ausschusses, der nach Artikel 5 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften 2 eingesetzt wurde,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die schwedischen Behörden legten am 20. September 2010 einen förmlichen Einspruch gegen die Teile 3, 4 und 5 der Norm EN 15947 ein, insbesondere im Zusammenhang mit den Anforderungen an Batterien und Kombinationen.
(2) Gemäß Norm EN 15947 wird davon ausgegangen, dass Batterien und Kombinationen mit den grundlegenden Sicherheitsanforderungen der Richtlinie 2007/23/EG übereinstimmen, wenn sie in weiche Erde gesteckt oder an einem Pfahl befestigt werden, damit sie beim Abbrennen in senkrechter Position bleiben.
(3) Die schwedischen Behörden machten geltend, die Norm EN 15947 erfülle nicht die grundlegenden Sicherheitsanforderungen gemäß Punkt 3 des Anhangs I zur Richtlinie 2007/23/EG. Batterien und Kombinationen werden gewöhnlich auf hartem Boden, beispielsweise gefrorenem Boden und Bodenbelag, Asphalt oder Beton verwendet. Die Norm EN 15947 schreibt keine Prüfung für diese Batterien und Kombinationen auf hartem Boden vor. Insofern besteht das Risiko, dass die Batterien und Kombinationen auf hartem Boden nicht in senkrechter Position bleiben werden. Die Norm EN 15947 erfülle nicht die grundlegenden Sicherheitsanforderungen im Hinblick auf die Gebrauchsanleitung gemäß Punkt 3 Buchstabe h des Anhangs I der Richtlinie 2007/23/EG. Feuerwerkskörper werden naturgemäß am späten Abend oder nachts verwendet, wenn die Sichtverhältnisse schlecht und Anleitungen nur schwer lesbar sind.
(4) Die von Schweden erhobenen Bedenken wurden im Rahmen des Europäischen Komitees für Normung thematisiert. Dabei bestanden Vertreter mehrerer Mitgliedstaaten darauf, dass unter Berücksichtigung ihrer klimatischen Bedingungen und der nationalen Bestimmungen bezüglich der Verwendung von Feuerwerkskörpern die Norm EN 15947 Batterien und Kombinationen umfassen sollte, die in weiche Erde gesteckt bzw. an einem Pfahl befestigt werden sollen. Daher wurden Batterien und Kombinationen, die in weiche Erde gesteckt bzw. an einem Pfahl befestigt werden sollen, in die Norm aufgenommen, da sie die in der Richtlinie 2007/23/EG festgelegten grundlegenden Sicherheitsanforderungen unter Berücksichtigung der mitgelieferten Gebrauchsanleitung erfüllen.
(5) Die Kommission ist der Auffassung, dass in den Mitgliedstaaten, in denen Feuerwerkskörper hauptsächlich in öffentlichen Räumen verwendet werden, bestimmte Batterien und Kombinationen - trotz einer Kennzeichnung, nach der eine Befestigung an einem Pfahl bzw. in weicher Erde gefordert wird - in der Praxis häufig doch nur auf hartem Boden bzw. auf harten Oberflächen aufgestellt werden. In anderen Mitgliedstaaten, in denen Feuerwerkskörper hauptsächlich auf Privatgrundstücken verwendet werden, führt die Anforderung, Batterien oder Kombinationen in weiche Erde zu stecken bzw. sie an einem Pfahl zu befestigen, in der Tat zu größerer Sicherheit. Angesichts dessen ist es im Hinblick auf den Schutz von Nutzern und Umstehenden vor Verletzungen erforderlich, die relevanten Teile der Norm EN 15947 zu überarbeiten, indem verschiedene typen von Batterien und Kombinationen eingeführt werden und ihren Unterschieden Rechnung getragen wird. Hierbei gilt es, eine Unterscheidung zu treffen zwischen Batterien und Kombinationen, die zur Verwendung auf ebenen, festen Oberflächen bestimmt und geeignet und dementsprechend zu testen sind, und solchen Batterien und Kombinationen, die in weiche Erde gesteckt bzw. an einem Pfahl zu befestigen und dementsprechend zu testen sind. Batterien und Kombinationen, die weder zur Verwendung auf ebenen, festen Oberflächen bestimmt und geeignet sind, noch in weiche Erde gesteckt bzw. an einem Pfahl zu befestigen sind, sollten in eine dritte, zusätzliche Kategorie eingeordnet werden.
(6) Aufgrund der notwendigen Überarbeitung der Teile 3, 4 und 5 der Norm EN 15947 im Hinblick auf Batterien und Kombinationen sind die entsprechenden Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union mit einem zusätzlichen Vermerk zu veröffentlichen.
(7) Am 27. September 2010 legten die französischen Behörden einen förmlichen Einspruch gegen die Teile 3, 4 und 5 der Norm EN 15947 im Zusammenhang mit dem Fehlen eines Aufpralltests sowie der Nichtberücksichtigung der Unterschiede beim Sicherheitsabstand für die Bediener und die Öffentlichkeit ein.
(Stand: 11.03.2019)
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