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Verordnung (EU) Nr. 291/2011 vom 24. März 2011 der Kommission über wesentliche Verwendungen geregelter Stoffe außer teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen zu Labor- und Analysezwecken in der Union gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen
(ABl. Nr. L 79 vom 25.03.2011 S. 4, ber. L 206 S. 55)
Anm.: s. Liste zur Ergänzung der VO (EG) 1005/2009
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen 1, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Union hat die Herstellung und den Verbrauch von geregelten Stoffen für die meisten Verwendungszwecke bereits auslaufen lassen. Die Kommission ist verpflichtet, wesentliche Verwendungen geregelter Stoffe außer teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen zu Labor- und Analysezwecken zu bestimmen.
(2) Im Beschluss XXI/6 der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls werden die bestehenden Beschlüsse konsolidiert und die allgemeine Ausnahmeregelung für Labor- und Analysezwecke für alle geregelten Stoffe außer teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen über den 31. Dezember 2010 hinaus bis zum 31. Dezember 2014 verlängert, wodurch die Herstellung und der Verbrauch geregelter Stoffe, die für wesentliche Labor- und Analysearbeiten erforderlich sind, vorbehaltlich der Bestimmungen des Montrealer Protokolls genehmigt werden.
(3) Gemäß dem Beschluss VI/25 der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls kann ein Verwendungszweck nur dann als wesentlich angesehen werden, wenn keine unter Umwelt- und Gesundheitsaspekten akzeptablen sowohl technisch als auch wirtschaftlich realisierbaren Alternativen zur Verfügung stehen. Der Ausschuss zur technischen und wirtschaftlichen Bewertung (TEAP) hat in seinem Fortschrittsbericht 2010 eine bedeutende Zahl von Verfahren ermittelt, für die nun Alternativen zur Verwendung geregelter Stoffe verfügbar sind. Auf der Grundlage dieser Informationen und des Beschlusses XXI/6 sollte ein Verzeichnis solcher Verwendungszwecke erstellt werden, für die unter Umwelt- und Gesundheitsaspekten akzeptable sowohl technisch als auch wirtschaftlich realisierbare Alternativen zur Verfügung stehen.
(4) Außerdem sollte auch eine Positivliste der zulässigen wesentlichen Verwendungszwecke von Brommethan gemäß Beschluss XVIII/15 der Vertragsparteien sowie von Verwendungszwecken erstellt werden, die laut TEAP alternativlos sind.
(5) Des Weiteren sollte klargestellt werden, dass die Verwendung geregelter Stoffe zu Unterrichtszwecken im Primar- und Sekundarbereich nicht als wesentlich betrachtet werden kann und daher auf Hochschul- und Berufsausbildung beschränkt werden sollte. Zudem sollte die Verwendung von geregelten Stoffen in der Allgemeinheit zugänglichen chemischen Experimentierkästen nicht als wesentlich betrachtet werden.
(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 eingesetzten Ausschusses
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Herstellung, Einfuhr und Verwendung von geregelten Stoffen außer teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen kann für die im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten wesentlichen Labor- und Analysezwecke gestattet werden.
Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 24. März 2011
Verwendung von geregelten Stoffen außer teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen zu wesentlichen Labor- und Analysezwecken | Anhang |
(Stand: 11.03.2019)
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