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Regelwerk

Verordnung (EU) Nr. 207/2011 der Kommission vom 2. März 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) in Bezug auf Anhang XVII (Diphenylether-Pentabromderivat und Perfluoroctansulfonat - PFOS)

(ABl. Nr. L 58 vom 03.03.2011 S. 27)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission 1, insbesondere auf Artikel 131,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 werden unter Ziffer 44 und 53 Beschränkungen hinsichtlich Inverkehrbringen und Verwendung von Diphenylether-Pentabromderivat und Perfluoroctansulfonat (PFOS) eingeführt.

(2) Mit der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG 2 wurden die Verpflichtungen aus dem Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe (nachstehend "das Übereinkommen" genannt), genehmigt mit Beschluss 2006/507/EG des Rates 3, sowie im Protokoll von 1998 zum Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe (nachstehend "das Protokoll" genannt), genehmigt mit Beschluss 2004/259/EG 4 des Rates, in Unionsrecht umgesetzt.

(3) Nachdem die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten sowie Norwegen und Mexiko neue Stoffe für die Einstufung als persistente organische Schadstoffe (POP) vorgeschlagen haben, hat der im Rahmen des Übereinkommens eingesetzte Überprüfungsausschuss für persistente organische Schadstoffe seine Arbeiten zu einer Gruppe vorgeschlagener Stoffe abgeschlossen und ist zu dem Schluss gelangt, dass sie die Kriterien des Übereinkommens erfüllen. Auf der vierten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Stockholmer Übereinkommens vom 4. bis zum 8. Mai 2009 (nachstehend "4. COP- Tagung" genannt) wurde Einigung darüber erzielt, neun Stoffe in die Anhänge des Übereinkommens aufzunehmen, darunter Pentabromdiphenylether und PFOS.

(4) Mit der Verordnung (EU) Nr. 757/2010 der Kommission vom 24. August 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe hinsichtlich der Anhänge I und III 5 wird der Beschluss der 4. COP-Tagung umgesetzt, indem die im Übereinkommen oder im Protokoll bzw. in beiden aufgelisteten Stoffe in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 aufgenommen werden. Zu diesen Stoffen gehören Pentabromdiphenylether und PFOS. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 sind Herstellung und Inverkehrbringen der in Anhang I aufgelisteten Stoffe verboten; ferner wird in der Verordnung die Behandlung von Abfällen geregelt, die diese Stoffe enthalten. Im Falle des Perfluoroctansulfonats werden die Ausnahmen gemäß Anhang XVII der Reach-Verordnung übertragen und mit einigen Änderungen zur Berücksichtigung des Beschlusses der 4. COP-Tagung in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 aufgenommen.

(5) Folglich sind Beschränkungen hinsichtlich Diphenylether- Pentabromderivat und Perfluoroctansulfonat in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 überflüssig und die Einträge unter Ziffer 44 und 53 zu streichen.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 133 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Einträge unter Ziffer 44 und 53 im Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 werden gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. März 2011

1) ABl. Nr. L 396 vom 30.12.2006 S. 1.

2) ABl. Nr. L 158 vom 30.04.2004 S. 7.

3) ABl. Nr. L 209 vom 31.07.2006 S. 1.

4) ABl. Nr. L 81 vom 19.03.2004 S. 35.

5) ABl. Nr. L 223 vom 25.08.2010 S. 29.

ENDE

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