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Beschluss 2011/184/EU der Kommission vom 24. März 2011 über die Zuteilung von Mengen geregelter Stoffe, deren Einfuhr oder Herstellung für die Verwendung zu Labor- und Analysezwecken in der Union 2011 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, zugelassen wird
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 1819)
(ABl. Nr. L 79 vom 25.03.2011 S. 14, ber. ABl. Nr. L 199 S. 76aufgehoben)
aufgehoben gem. Art. 2
Anm.: s. Liste zur Ergänzung der VO (EG) 1005/2009
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 der Ozonschicht führen 1, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Union hat die Herstellung und den Verbrauch geregelter Stoffe für die meisten Verwendungszwecke bereits eingestellt. Die Kommission hat festzulegen, welche Mengen geregelter Stoffe außer teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen für wesentliche Labor- und Analysezwecke verwendet werden dürfen und welche Unternehmen sie verwenden dürfen.
(2) Die Kommission hat eine Bekanntmachung an Unternehmen, die beabsichtigen, im Jahr 2011 geregelte, zum Abbau der Ozonschicht führende Stoffe in die oder aus der EU ein- bzw. auszuführen, sowie an Unternehmen, die beabsichtigen, für 2011 eine Quote dieser Stoffe für wesentliche Labor- oder Analysezwecke zu beantragen 2, veröffentlicht und daraufhin Erklärungen über beabsichtigte wesentliche Verwendungen für Labor- und Analysezwecke im Jahr 2011 erhalten.
(3) Mit der Festsetzung der zugeteilten Quoten soll sichergestellt werden, dass die Höchstmengen gemäß Artikel 10 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 eingehalten werden. Da diese Mengen teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe umfassen, die für Labor- oder Analysezwecke lizenziert sind, sollten Herstellung und Einfuhr von teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen für solche Zwecke auch unter diesen Beschluss fallen.
(4) Die Menge, die sich aus dem Abzug der Mengen, die Unternehmen zugeteilt werden, die in den Jahren 2007 bis 2009 Stoffe im Rahmen von Lizenzen hergestellt oder eingeführt haben, von der Höchstmenge von 110 ODP-Tonnen ergibt, sollte Unternehmen zugeteilt werden, für die im Bezugszeitraum 2007-2009 keine Lizenzen für die Herstellung oder die Einfuhr erteilt wurden. Der Zuteilungsmechanismus sollte sicherstellen, dass alle Unternehmen, die eine neue Quote beantragen, einen angemessenen Anteil an den zuzuteilenden Mengen erhalten.
(5) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 eingesetzten Ausschusses
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Die Quoten für die Einfuhr und die Herstellung geregelter Stoffe für Labor- und Analysezwecke im Jahr 2011 werden den in Anhang I aufgeführten Unternehmen zugeteilt.
Die diesen Unternehmen zugeteilten Höchstmengen, die 2011 für Labor- und Analysezwecke hergestellt oder eingeführt werden dürfen, sind in Anhang II aufgeführt.
Dieser Beschluss gilt vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2011.
Dieser Beschluss ist an folgende Unternehmen gerichtet:
ABCR Dr Braunagel GmbH & Co. Im Schlehert 10 76187 Karlsruhe Deutschland |
Acros Organics BVBA Janssen Pharmaceuticalaan 3a 2440 Geel Belgien |
Airbus Operations S.A.S. Route de Bayonne 316 31300 Toulouse Frankreich |
Arkema France S.A. 420, rue d'Estienne D'Orves 92705 Colombes Cedex Frankreich |
Bayer CropScience AG (DEU) Gebäude A729 41538 Dormagen Deutschland |
Eras Labo (FRA) 222 D1090 38330 Saint-Nazaireles-Eymes Frankreich |
Harp International Ltd Gellihirion Industrial Estate Rhondda, Cynon Taff Pontypridd CF37 5SX Vereinigtes Königreich |
Honeywell Fluorine Products Europe BV Laarderhoogtweg 18 1101 Ea Amsterdam Niederlande |
Honeywell Specialty Chemicals GmbH Wunstorfer Straße 40 Postfach 100262 30918 Seelze Deutschland |
LGC Standards GmbH Mercatorstr. 51 46485 Wesel Deutschland |
Mallinckrod Baker BV Teugseweg 20 7418 AM Deventer Niederlande |
Mebrom NV Assenedestraat 4 9940 Rieme Ertvelde Belgien |
Merck KgaA Frankfurter Straße 250 64271 Darmstadt Deutschland |
Mexichem UK Ltd (ex Ineos Fluor) PO Box 13 The Heath, Runcorn Cheshire WA7 4QX Vereinigtes Königreich |
Ministry of Defence Defence Fuel Lubricants and Chemicals P.O. Box 10 000 1780 Ca Den Helder Niederlande |
Panreac Quimica S.A. Pol. Ind. Pla de la Bruguera, C/Garraf 2 08211 Castellar del Vallès-Barcelona Spanien |
Sicor Spa Via Terazzano 77 20017 Rho Italien |
Sigma Aldrich Chimie SARL 80, rue de Luzais L'isle d'Abeau Chesnes 38297 St Quentin Fallavier Frankreich |
Sigma Aldrich Company Ltd The Old Brickyard, New Road Gillingham SP8 4XT Vereinigtes Königreich |
Sigma Aldrich Laborchemikalien GmbH Wunstorfer Straße 40 Postfach 100262 30918 Seelze Deutschland |
Sigma Aldrich Logistik GmbH Riedstraße 2 89555 Steinheim Deutschland |
Solvay Fluor GmbH Hannover Hans-Böckler-Allee 20 30173 Hannover Deutschland |
Stockholm University Department of Applied Environmental Science (ITM) 10691 Stockholm Schweden |
Tazzetti Fluids S.r.1. Corso Europa n. 600/a Volpiano (TO) Italien |
VWR International S.A.S. 201 rue Carnot 94126 fontenaysousbois Frankreich |
Brüssel, den 24. März 2011
___________________
1) ABl. L 286 vom 31.10.2009 S. 1.
2) ABl. C 107 vom 27.04.2010 S. 20.
Zur Herstellung oder Einfuhr für wesentliche Labor- und Analysezwecke berechtigte Unternehmen | Anhang I |
Zur Herstellung oder Einfuhr für wesentliche Labor- und Analysezwecke berechtigte Unternehmen
Die Quoten von geregelten Stoffen, die für Labor- und Analysezwecke verwendet werden dürfen, werden folgenden Unternehmen zugeteilt:
Unternehmen
ABCR Dr. Braunagel GmbH & Co (DE) |
Anhang II |
Dieser Anhang wird nicht veröffentlicht, da er sensible Geschäftsinformationen enthält.
ENDE | |
(Stand: 11.03.2019)
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