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Verordnung (EU) Nr. 171/2011 der Kommission vom 23. Februar 2011 zur Zulassung von 6-Phytase (EC 3.1.3.26) aus Aspergillus oryzae DSM 14223 als Futtermittelzusatzstoff für Geflügel und Schweine und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 255/2005 (Zulassungsinhaber: DSM Nutritional Products Ltd, vertreten durch DSM Nutritional Products Sp. z o.o.)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 49 vom 24.02.2011 S. 11)
Anm.: s. Liste der VO'en - Zulasssung von Futtermittelzusatzstoffen
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. Artikel 10 der genannten Verordnung sieht für Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates 2 zugelassen wurden, eine Neubewertung vor.
(2) Gemäß der Richtlinie 70/524/EWG wurde 6-Phytase (EC 3.1.3.26) aus Aspergillus oryzae DSM 14223 durch die Verordnung (EG) Nr. 255/2005 der Kommission 3 als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner, Legehennen, Masttruthühner, Ferkel, Mastschweine und Sauen auf unbegrenzte Zeit zugelassen. In der Folge wurde dieser Zusatzstoff gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehendes Produkt in das Gemeinschaftsregister der zugelassenen Futtermittelzusatzstoffe eingetragen.
(3) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde dieser Futtermittelzusatzstoff außerdem durch die Verordnung (EG) Nr. 1500/2007 der Kommission vom 18. Dezember 2007 zur Zulassung eines neuen Verwendungszwecks von 6-Phytase EC 3.1.3.26 (Ronozyme) als Futtermittelzusatzstoff 4 für die Dauer von zehn Jahren für Enten zugelassen.
(4) Nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit deren Artikel 7 wurde ein Antrag gestellt auf eine Neubewertung von 6-Phytase (EC 3.1.3.26) aus Aspergillus oryzae DSM 14223 als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner, Legehennen, Masttruthühner, Ferkel, Mastschweine und Sauen sowie -nach Artikel 7 der genannten Verordnung - auf Zulassung einer neuen Verwendung für bislang nicht abgedeckte Geflügelarten und Schweinearten; in diesem Zusammenhang wurde die Einordnung des Zusatzstoffs in die Zusatzstoffkategorie "zootechnische Zusatzstoffe" beantragt. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der genannten Verordnung vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.
(5) Es wurden neue Daten zur Stützung des Antrags vorgelegt. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "die Behörde") kam in ihrem Gutachten vom 6. Oktober 2010 5 zu dem Schluss, dass die Zubereitung 6-Phytase (EC 3.1.3.26) aus Aspergillus oryzae DSM 14223 unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt hat und dass ihre Verwendung die Verdaulichkeit von Phosphor verbessern kann. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat auch den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete gemeinschaftliche Referenzlabor vorgelegt hat.
(6) Die Bewertung von 6-Phytase (EC 3.1.3.26) aus Aspergillus oryzae DSM 14223 hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.
(7) Im Zuge der Erteilung einer neuen Zulassung gemäß der vorliegenden Verordnung sollte der Eintrag für 6-Phytase (EC 3.1.3.26) aus Aspergillus oryzae DSM 14223 in der Verordnung (EG) Nr. 255/2005 gestrichen werden.
(8) Der Klarheit halber sollte die Verordnung (EG) Nr. 1500/2007 aufgehoben werden.
(9) Da die Änderungen der Zulassungsbedingungen nicht mit der Sicherheit in Zusammenhang stehen, ist es angezeigt, eine Übergangsfrist für die Entsorgung vorhandener Bestände an Vormischungen und Mischfuttermitteln vorzusehen.
(10) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die im Anhang genannte Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie "zootechnische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Verdaulichkeitsförderer" einzuordnen ist, wird unter den in diesem Anhang
(Stand: 11.03.2019)
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