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Regelwerk, EU 2011, Lebensmittel - Futtermittel

Verordnung (EU) Nr. 168/2011 der Kommission vom 23. Februar 2011 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 107/2010 hinsichtlich der Verwendung des Futtermittelzusatzstoffs Bacillus subtilis ATCC PTA-6737 in Futtermitteln, die Maduramycin- Ammonium, Monensin-Natrium, Narasin oder Robenidin-Hydrochlorid enthalten

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 49 vom 24.02.2011 S. 4)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1 , insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

(2) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sieht die Möglichkeit vor, die Zulassung eines Futtermittelzusatzstoffs auf Antrag des Zulassungsinhabers und auf der Grundlage einer Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit ("die Behörde") zu ändern.

(3) Die Verwendung der Mikroorganismus-Zubereitung Bacillus subtilis ATCC PTA-6737 für Masthühner wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 107/2010 der Kommission 2 für zehn Jahre zugelassen.

(4) Der Zulassungsinhaber hat eine Änderung der Zulassung für Bacillus subtilis ATCC PTA-6737 dahin gehend beantragt, dass Futtermittel, die die Kokzidiostatika Maduramycin-Ammonium, Monensin-Natrium, Narasin oder Robenidin-Hydrochlorid enthalten, für Masthühner verwendet werden dürfen. Der Zulassungsinhaber hat zur Unterstützung seines Antrags die entsprechenden Informationen übermittelt.

(5) Die Behörde kam in ihrer Stellungnahme vom 7. Oktober 2010 zu dem Schluss, dass der Zusatzstoff Bacillus subtilis ATCC PTA-6737 mit Maduramicin-Ammonium, Monensin-Natrium, Narasin oder Robenidin- Hydrochlorid kompatibel ist 3.

(6) Die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sind erfüllt.

(7) Die Verordnung (EU) Nr. 107/2010 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 107/2010 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Februar 2011

1) ABl. Nr. L 268 vom 18.10.2003 S. 29.

2) ABl. Nr. L 36 vom 09.02.2010 S. 1.

3) EFSa Journal 2010; 8(10):1863.

.

  Anhang
Kennnummer des
Zusatzstoffs
Name des
Zulassungsinhabers
Zusatzstoff Zusammensetzung, chemische
Bezeichnung, Beschreibung,
Analysemethode
Tierart
oder -kategorie
Höchstalter Mindest-
gehalt
Höchst-
gehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer
der Zulassung
KBE/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %
Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Darmflorastabilisatoren
4b1823 Kemin Europa NV Bacillussubtilis

ATCC PTA-6737

Zusammensetzung des Zusatzstoffs:

Zubereitung aus Bacillussubtilis ATCC PTA-6737 mit mindestens 1 × 1010 KBE/g Zusatzstoff

CharakterisierungdesWirkstoffs:

Sporen von Bacillus subtilis ATCC PTA-6737

Analysemethoden1:

Auszählung: nach dem Ausstrichverfahren unter Verwendung von Trypton-Soja-Agar als Nährboden mit Vorwärmung von Futtermittelproben.

Identifikation: mittels Pulsfeld-Gel- Elektrophorese (PFGE).

Masthühner - 1 × 107 -
  1. Inder Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischung sind die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.
  2. Darf in Futtermitteln mit folgenden zulässigen Kokzidiostatikaverwendetwerden: Diclazuril, Decoquinat, Salinomycin-Natrium, Narasin/Nicarbazin, Lasalocid-A-Natrium, Maduramicin-Ammonium, Monensin-Natrium, Narasin oder Robenidin-Hydrochlorid.
1.3.2020
1) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des gemeinschaftlichen Referenzlabors unter: www.irmm.jrc.be/crlfeedadditives

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