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Verordnung (EU) Nr. 168/2011 der Kommission vom 23. Februar 2011 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 107/2010 hinsichtlich der Verwendung des Futtermittelzusatzstoffs Bacillus subtilis ATCC PTA-6737 in Futtermitteln, die Maduramycin- Ammonium, Monensin-Natrium, Narasin oder Robenidin-Hydrochlorid enthalten
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 49 vom 24.02.2011 S. 4)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1 , insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.
(2) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sieht die Möglichkeit vor, die Zulassung eines Futtermittelzusatzstoffs auf Antrag des Zulassungsinhabers und auf der Grundlage einer Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit ("die Behörde") zu ändern.
(3) Die Verwendung der Mikroorganismus-Zubereitung Bacillus subtilis ATCC PTA-6737 für Masthühner wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 107/2010 der Kommission 2 für zehn Jahre zugelassen.
(4) Der Zulassungsinhaber hat eine Änderung der Zulassung für Bacillus subtilis ATCC PTA-6737 dahin gehend beantragt, dass Futtermittel, die die Kokzidiostatika Maduramycin-Ammonium, Monensin-Natrium, Narasin oder Robenidin-Hydrochlorid enthalten, für Masthühner verwendet werden dürfen. Der Zulassungsinhaber hat zur Unterstützung seines Antrags die entsprechenden Informationen übermittelt.
(5) Die Behörde kam in ihrer Stellungnahme vom 7. Oktober 2010 zu dem Schluss, dass der Zusatzstoff Bacillus subtilis ATCC PTA-6737 mit Maduramicin-Ammonium, Monensin-Natrium, Narasin oder Robenidin- Hydrochlorid kompatibel ist 3.
(6) Die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sind erfüllt.
(7) Die Verordnung (EU) Nr. 107/2010 sollte daher entsprechend geändert werden.
(8) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit
- hat folgende Verordnung erlassen:
Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 107/2010 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. Februar 2011
2) ABl. Nr. L 36 vom 09.02.2010 S. 1.
3) EFSa Journal 2010; 8(10):1863.
Anhang |
Kennnummer des Zusatzstoffs |
Name des Zulassungsinhabers |
Zusatzstoff | Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode |
Tierart oder -kategorie |
Höchstalter | Mindest- gehalt |
Höchst- gehalt |
Sonstige Bestimmungen |
Geltungsdauer der Zulassung |
KBE/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % | |||||||||
Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Darmflorastabilisatoren | |||||||||
4b1823 | Kemin Europa NV | Bacillussubtilis
ATCC PTA-6737 |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs:
Zubereitung aus Bacillussubtilis ATCC PTA-6737 mit mindestens 1 × 1010 KBE/g Zusatzstoff CharakterisierungdesWirkstoffs: Sporen von Bacillus subtilis ATCC PTA-6737 Analysemethoden1: Auszählung: nach dem Ausstrichverfahren unter Verwendung von Trypton-Soja-Agar als Nährboden mit Vorwärmung von Futtermittelproben. Identifikation: mittels Pulsfeld-Gel- Elektrophorese (PFGE). |
Masthühner | - | 1 × 107 | - |
|
1.3.2020 |
1) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des gemeinschaftlichen Referenzlabors unter: www.irmm.jrc.be/crlfeedadditives |
(Stand: 11.03.2019)
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