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Regelwerk

Verordnung (EU) Nr. 98/2011 der Kommission vom 3. Februar 2011 zur 144. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen

(ABl. Nr. L 30 vom 04.02.2011 S. 29)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan 1, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 7a Absatz 5 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden.

(2) Am 17. Januar 2011 hat der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen beschlossen, die der Identifizierung dienenden Angaben zu einer natürlichen Person auf seiner Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, zu ändern. Der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen hat am 22. Januar 2011 beschlossen, zwei natürliche Personen aus dieser Liste zu streichen.

(3) Anhang I sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Februar 2011

1) ABl. Nr. L 139 vom 29.05.2002 S. 9.

2) Artikel 7a wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 1286/2009 (ABl. Nr. L 346 vom 23.12.2009 S. 42) eingefügt.

.

Anhang

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird wie folgt geändert:

(1) Unter "Natürliche Personen" werden die folgenden Einträge gestrichen:

  1. "Ali Mohamed Abdul Aziz Al Zar'ani Al Fakhiri (alias Ibn Al-Shaykh Al-Libi). Anschrift: Ajdabiya, Libyen. Geburtsdatum: 1963. Weitere Angaben: (a) verheiratet mit der syrischen Staatsbürgerin Aliya al Adnan, (b) festgenommen im Jahr 2001."
  2. "Joko Pitono (alias a) Joko Pitoyo, b) Joko Pintono, c) Dulmatin, d) Dul Matin, e) Abdul Martin, f) Abdul Matin, g) Amar Umar, h) Amar Usman, i) Anar Usman, j) Djoko Supriyanto, k) Jak Imron, l) Muktamar, m) Novarianto, n) topel). Geburtsdatum: a) 16.6.1970, b) 6.6.1970. Geburtsort: Dorf Petarukan, Pemalang, Zentraljava, Indonesien. Staatsangehörigkeit: Indonesisch."

(2) Der Eintrag "Tufail, Mohammed (auch bekannt als Tufail, S.M.; auch bekannt als Tufail, Sheik Mohammed); Staatsangehörigkeit: Pakistanisch" erhält folgende Fassung:

"Mohammed Tufail (auch: a) Tufail, S.M., b) Tufail, Sheik Mohammed). Geburtsdatum: 5.5.1930. Staatsangehörigkeit: pakistanisch. Weitere Angaben: war als Direktor der Ummah Tameer e-Nau (UTN) tätig. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 24.12.2001"

ENDE

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