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EU-2011, Lebensmittel - EU- Bund

Beschluss 2011/76/EU der Kommission vom 2. Februar 2011 zur Genehmigung des Inverkehrbringens eines Chitin-Glucans aus Aspergiffus niger als neuartige Lebensmittelzutat im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 480)
(Nur der französische Text ist verbindlich)

(ABl. Nr. L 29 vom 03.02.2011 S. 34)



 Hinweis: Liste neuartige Lebensmittel /neuartige Lebensmittelzutaten

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel /neuartige Lebensmittelzutaten 1, insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 15. Januar 2008 stellte das Unternehmen Kitozyme Sa bei den zuständigen Behörden Belgiens einen Antrag auf Genehmigung des Inverkehrbringens eines Chitin- Glucans ausAspergillus niger als neuartige Lebensmittelzutat.

(2) Am 5. November 2008 legte die zuständige Lebensmittelprüfstelle Belgiens ihren Bericht über die Erstprüfung vor. In diesem Bericht kam sie zu dem Schluss, dass eine zusätzliche Bewertung erforderlich ist.

(3) Die Kommission leitete den Bericht über die Erstprüfung am 12. März 2009 an alle Mitgliedstaaten weiter. Mehrere Mitgliedstaaten übermittelten zusätzliche Bemerkungen.

(4) Daher wurde am 27. August 2009 die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) konsultiert.

(5) Am 9. Juli 2010 kam die EFSa (Gremium für diätetische Produkte, Ernährung und Allergien) in der Stellungnahme zur Sicherheit von Chitin-Glucan als neuartige Lebensmittelzutat ("Scientific opinion on the safety of 'Chitin- Glucan' as a novel food ingredient" 2) zu dem Schluss, dass Chitin-Glucan ausAspergillus niger unter den beantragten Verwendungsbedingungen und in den beantragten Aufnahmemengen sicher ist.

(6) Auf der Grundlage der wissenschaftlichen Bewertung wird festgestellt, dass Chitin-Glucan ausAspergillus niger die Kriterien nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 erfüllt.

(7) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Das mit diesem Beschluss zugelassene Chitin-Glucan ausAspergillus niger gemäß der Spezifikation im Anhang darf als neuartige Lebensmittelzutat zur Verwendung in Nahrungsergänzungsmitteln in einer Dosis von höchstens 5 g je Tag in der Union in Verkehr gebracht werden.

Artikel 2

Das mit diesem Beschluss zugelassene Chitin-Glucan ausAspergillus niger ist in der Kennzeichnung des Lebensmittels, das es enthält, als "Chitin-Glucan ausAspergillus niger" zu bezeichnen.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an Kitozyme SA, Rue Haute Claire, 4, Parc Industriel des Hauts-Sarts, Zone 2, 4040 Herstal, Belgien, gerichtet.

Brüssel, den 2. Februar 2011

__________

1) ABl. Nr. L 43 vom 14.02.1997 S. 1.

2) EFSa Journal 2010; 8(7): 1687.

.

  Spezifikationen für CHITIN-GLUCAN aus ASPERGILLUS-NIGER-MYCEL Anhang

Beschreibung:

Chitin-Glucan wird aus dem Mycel vonAspergillus niger gewonnen, es ist ein gelbliches, geruchloses, frei fließendes Pulver. Sein Gehalt an Trockensubstanz beträgt mindestens 90 %.

Chitin-Glucan setzt sich vor allem aus zwei Polysacchariden zusammen:

Spezifikation für Chitin-Glucan ausAspergillus niger

Trocknungsverlust < 10 %
Chitin-Glucan > 90 %
Verhältnis von Chitin zu Glucan 30:70 bis 60:40
Asche < 3 %
Lipide < 1 %
Proteine < 6 %


ENDE

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