Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2011, Lebensmittel - Futtermittel

Empfehlung 2011/25/EU der Kommission vom 14. Januar 2011 zur Festlegung von Leitlinien für die Unterscheidung zwischen Einzelfuttermitteln, Futtermittelzusatzstoffen, Biozid-Produkten und Tierarzneimitteln

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 11 vom 15.01.2011 S. 75)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission 1, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Unterscheidung zwischen Einzelfuttermitteln, Futtermittelzusatzstoffen und anderen Erzeugnissen wie etwa Tierarzneimitteln wirkt sich, abhängig von den jeweils geltenden Rechtsvorschriften, auf die Bedingungen für das Inverkehrbringen solcher Erzeugnisse aus.

(2) Futtermittelunternehmer und nationale zuständige Kontrollbehörden sehen sich häufig mit Fragen der Klassifizierung von Erzeugnissen konfrontiert, was sich nachteilig auf das EU-weite Inverkehrbringen von Futtermitteln auswirken könnte.

(3) Um Unstimmigkeiten bei der Behandlung solcher Erzeugnisse zu vermeiden, die Arbeit der nationalen zuständigen Behörden zu erleichtern und den interessierten Wirtschaftsteilnehmern einen Aktionsrahmen mit einem ausreichenden Maß an Rechtssicherheit zu bieten, sollten unverbindliche Leitlinien für die Unterscheidung zwischen Einzelfuttermitteln, Futtermittelzusatzstoffen und anderen Arten von Erzeugnissen festgelegt werden.

(4) Die in dieser Empfehlung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Empfehlung abgegeben:

Bei der Unterscheidung zwischen Einzelfuttermitteln, Futtermittelzusatzstoffen und anderen Arten von Erzeugnissen sollten die Leitlinien im Anhang dieser Empfehlung berücksichtigt werden.

Brüssel, den 14. Januar 2011

1) ABl. Nr. L 229 vom 01.09.2009 S. 1.

.

  Leitlinien für die Unterscheidung zwischen Einzelfuttermitteln, Futtermittelzusatzstoffen und anderen Erzeugnissen Anhang

Diese Leitlinien sollen die nationalen zuständigen Behörden und die Futtermittelunternehmer bei der Durchsetzung und Anwendung der einschlägigen Rechtsvorschriften unterstützen.

Sie basieren auf den im Rechtsrahmen für die jeweiligen Erzeugnisarten festgelegten Vorschriften, ganz besonders mit Blick auf die darin enthaltenen Definitionen dieser Erzeugnisse, damit Anhaltspunkte für eine Unterscheidung zwischen den Erzeugnisarten bestimmt werden können.

Für jedes Erzeugnis sollten die zur Unterscheidung zwischen den verschiedenen Erzeugnisarten vorgeschlagenen Kriterien nicht nacheinander, sondern gleichzeitig angelegt werden, damit für jedes einzelne Erzeugnis ein Profil unter Berücksichtigung aller seiner Merkmale erstellt werden kann. Kein Kriterium ist ausschließlich oder vorrangig gegenüber einem anderen anzulegen.

Eine Analogie zu anderen Erzeugnissen kann nicht als Unterscheidungskriterium gelten, ist aber unter Umständen hilfreich bei der Überprüfung bereits erfolgter Entscheidungen, bei denen die festgelegten Kriterien angewandt wurden. Sie kann jedoch auch zur Überprüfung auf Konsistenz herangezogen werden.

1. Futtermittelrecht

1.1. Rechtstexte

Die einschlägigen Rechtsvorschriften enthalten folgende Definitionen:

Artikel 3 Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 1:

"Futtermittel": Stoffe oder Erzeugnisse, auch Zusatzstoffe, verarbeitet, teilweise verarbeitet oder unverarbeitet, die zur oralen Tierfütterung bestimmt sind.

Ausgehend von dieser breit angelegten Definition des Begriffs "Futtermittel" heißt es im Erwägungsgrund 3 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009: "Futtermittel können die Form von Einzelfuttermitteln, Mischfuttermitteln, Futtermittelzusatzstoffen, Vormischungen oder Fütterungsarzneimitteln annehmen."

Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009:

"Einzelfuttermittel": Erzeugnisse pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, die vorrangig zur Deckung des Ernährungsbedarfs von Tieren dienen, im natürlichen Zustand, frisch oder haltbar gemacht, und Erzeugnisse ihrer industriellen Verarbeitung sowie organische oder anorganische Stoffe, mit Futtermittelzusatzstoffen oder ohne Futtermittelzusatzstoffe, die zur Tierernährung durch orale Fütterung bestimmt sind, sei es unmittelbar als solche oder in verarbeiteter Form, für die Herstellung von Mischfuttermitteln oder als Trägerstoff für Vormischungen;

"Trägerstoff": Stoff, der zur Auflösung, Verdünnung, Dispersion oder sonstigen physikalischen Veränderung eines Futtermittelzusatzstoffes verwendet wird, um dessen Handhabung, Anwendung oder Verwendung ohne Veränderung seiner technologischen Funktion und ohne dass er selbst eine technologische Wirkung ausübt, zu erleichtern;

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 11.03.2019)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion