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Regelwerk, EU-chronologisch (2010)

Verordnung (EU) Nr. 1053/2010 der Kommission vom 18. November 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 494/98 bezüglich verwaltungsrechtlicher Sanktionen bei fehlendem Nachweis der Identität eines Tieres

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 303 vom 19.11.2010 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 10 Buchstabe e,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Annahme der Verordnung (EG) Nr. 494/98 der Kommission vom 27. Februar 1998 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates im Hinblick auf die Anwendung von verwaltungsrechtlichen Mindestsanktionen im Rahmen des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern 2 erfolgte auf der Grundlage von Artikel 10 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates vom 21. April 1997 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen 3. Die genannte Verordnung wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 aufgehoben und ersetzt.

(2) Gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 494/98 ist ein Tier, dessen Identität der Halter nicht innerhalb von zwei Arbeitstagen nachweisen kann, unter der Aufsicht der Veterinärbehörden und ohne Gewährung einer Entschädigung durch die zuständige Behörde unverzüglich unschädlich zu beseitigen.

(3) Die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs 4 enthält besondere Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs.

(4) Gemäß der genannten Verordnung hat sich der amtliche Tierarzt zu vergewissern, dass die Tiere nur geschlachtet werden, wenn dem Schlachthofbetreiber die einschlägigen Informationen zur Lebensmittelkette vorliegen und er diese geprüft hat.

(5) Laut der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 kann der amtliche Tierarzt auch gestatten, dass Tiere im Schlachthof geschlachtet werden, selbst wenn die einschlägigen Informationen zur Lebensmittelkette nicht verfügbar sind. In diesem Fall müssen jedoch alle einschlägigen Informationen über die Lebensmittelkette vorliegen, bevor der Schlachtkörper für den Verzehr freigegeben wird. Bis zu einer endgültigen Entscheidung sind ein solcher Schlachtkörper und die entsprechenden Nebenprodukte der Schlachtung getrennt von anderem Fleisch zu lagern.

(6) Des Weiteren sieht die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 vor, dass das gesamte Fleisch eines Tieres für genussuntauglich zu erklären ist, wenn innerhalb von 24 Stunden nach dessen Ankunft im Schlachthof die einschlägigen Informationen zur Lebensmittelkette nicht vorliegen. Wurde das Tier noch nicht geschlachtet, so ist es gesondert von anderen Tieren zu töten.

(7) Dementsprechend werden die Risiken, die nicht identifizierte Tiere für die menschliche Gesundheit bergen, durch die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 verringert. Die Beseitigung von Tieren im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 494/98 hat deshalb nunmehr vor allem abschreckende Wirkung, indem sie die Kennzeichnung von Tieren zu anderen Zwecken als zur Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit vorantreibt.

(8) Tiere unbekannter Herkunft können den Tiergesundheitsstatus der Gebiete, in denen sie gehalten wurden, beeinträchtigen.

(9) Die Erfahrungen mit der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 494/98 haben gezeigt, dass die strenge Frist von zwei Tagen für eine korrekte Bewertung der Identität nicht identifizierter Tiere nicht ausreicht. Die Mitgliedstaaten sollten einen Ermessensspielraum haben, der es ihnen ermöglicht, die Lage anhand einer Risikoanalyse zu bewerten und verhältnismäßige Sanktionen zu ergreifen.

(10) Die Verordnung (EG) Nr. 494/98 sollte daher entsprechend geändert werden.

(11) Der Ausschuss für die Agrarfonds hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitz gesetzten Frist Stellung genommen

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 494/98 erhält folgende Fassung:

"(2) Kann der Halter eines Tieres dessen Identität und Rückverfolgbarkeit nicht nachweisen, ordnet die zuständige Behörde gegebenenfalls auf der Grundlage einer Bewertung der Risiken für die Tiergesundheit und die Lebensmittelsicherheit die Beseitigung des Tieres ohne Gewährung einer Entschädigung an."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. November 2010

1) ABl. Nr. L 204 vom 11.08.2000 S. 1.

2) ABl. Nr. L 60 vom 28.02.1998 S. 78.

3) ABl. Nr. L 117 vom 07.05.1997 S. 1.

4) ABl. Nr. L 139 vom 30.04.2004 S. 206.
 

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