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Regelwerk, EU-chronologisch (2010)

Beschluss 2010/769/EU der Kommission vom 13. Dezember 2010 über die Festlegung von Kriterien für den Einsatz von Technologien, die bei Flüssiggastankern eine Alternative zur Verwendung schwefelarmer Schiffskraftstoffe darstellen, die den Anforderungen des Artikels 4b der Richtlinie 1999/32/EG des Rates über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe in der durch die Richtlinie 2005/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schwefelgehalt von Schiffskraftstoffen geänderten Fassung entsprechen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 8753)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 328 vom 14.12.2010 S. 15)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 1999/32/EG des Rates vom 26. April 1999 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe 1 in der durch die Richtlinie 2005/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 geänderten Fassung, insbesondere auf Artikel 4c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 4b der Richtlinie dürfen Schiffe an Liegeplätzen in Häfen der Gemeinschaft seit dem 1. Januar 2010 keine Schiffskraftstoffe verwenden, deren Schwefelgehalt 0,1 Massenhundertteile überschreitet. Diese Vorschrift gilt jedoch nicht für Kraftstoffe, die auf Schiffen verwendet werden, die genehmigte emissionsmindernde Technologien entsprechend Artikel 4c einsetzen.

(2) Gemäß Artikel 4c Absatz 4 können die Mitgliedstaaten Schiffen als Alternative zur Verwendung schwefelarmer Schiffskraftstoffe, die den Anforderungen des Artikels 4b entsprechen, den Einsatz einer genehmigten emissionsmindernden Technologie erlauben, sofern diese Schiffe ständig Emissionsminderungen erzielen, die den Emissionsminderungen, die durch die in der Richtlinie festgelegten Grenzwerte für den Schwefelgehalt im Kraftstoff erzielt würden, zumindest gleichwertig sind.

(3) Gemäß Artikel 4c Absatz 3 sind nach dem in Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie genannten Verfahren Kriterien für den Einsatz von Technologien durch Schiffe aller Flaggen in geschlossenen Häfen und Flussmündungen in der Gemeinschaft festzulegen. Diese Kriterien sind der IMO mitzuteilen.

(4) Flüssiggastanker sind häufig mit Zweikraftstoff-Kesseln ausgerüstet, in denen Abdampf (Boiloff-Gas, BoG) und Schweröl für den Antrieb und für den ladungsrelevanten Betrieb genutzt werden. Um den Anforderungen der Richtlinie nachzukommen, könnten die meisten Flüssiggastanker, die EU-Häfen anlaufen, emissionsmindernde Technologien auf der Grundlage einer Kombination von Schiffskraftstoffen und Abdampf einsetzen, deren Schwefelemissionen höchstens so hoch sind wie diejenigen von Kraftstoffen mit 0,1 % Schwefelgehalt.

(5) Langfristig könnte Abdampf am Liegeplatz als Primärkraftstoff eingesetzt werden; dadurch würden die Schwefelemissionen stärker gesenkt, als es durch die in der Richtlinie festgelegten Grenzwerte für den Schwefelgehalt im Kraftstoff möglich wäre.

(6) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie eingesetzten Regelungsausschusses

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

"Flüssiggastanker" sind Frachtschiffe, die für die Beförderung von Flüssigerdgas als Massengut im Sinne des IGC-Codes (Internationaler Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen, die Flüssiggas als Massengut) gebaut bzw. umgebaut wurden und eingesetzt werden.

Artikel 2

Sollen die Emissionen von Flüssiggastankern durch eine alternative Eindämmungstechnologie, nämlich den Einsatz einer Kombination von Schiffskraftstoffen und Abdampf, vermindert werden, ist die im Anhang ausgeführte Berechnungsweise anzuwenden und einzuhalten.

Flüssiggastanker können die alternative Eindämmungstechnologie an Liegeplätzen in EU-Häfen einsetzen, wobei die Schiffsbesatzung ausreichend Zeit haben muss, um alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, damit so bald wie möglich nach der Ankunft am Liegeplatz und so lange wie möglich vor der Abfahrt eine Kombination von Schiffskraftstoffen und Abdampf eingesetzt werden kann.

Artikel 3

Die durch die in Artikel 2 genannte Methode erreichte Verminderung der Schwefelemissionen muss zumindest der Verminderung entsprechen, die durch die in der Richtlinie festgelegten Grenzwerte für den Schwefelgehalt im Kraftstoff erzielt würden.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass bei Flüssiggastankern, die die alternative Eindämmungstechnologie einsetzen und EU-Häfen in ihrem Hoheitsgebiet anlaufen, im Logbuch detaillierte Informationen zu Art und Menge der an Bord eingesetzten Kraftstoffe zu erfassen sind. Hierfür müssen die Schiffe für eine kontinuierliche Überwachung und Messung des Verbrauchs an Abdampf und Schiffskraftstoffen ausgerüstet sein.

Artikel 5

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