Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Beschluss 2010/759/EU des Rates vom 2. Dezember 2010 über Kontrollmaßnahmen für 4-Methylmethcathinon (Mephedron)

(ABl. Nr. L 322 vom 08.12.2010 S. 44)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Beschluss 2005/387/JI des Rates vom 10. Mai 2005 betreffend den Informationsaustausch, die Risikobewertung und die Kontrolle bei neuen psychoaktiven Substanzen 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3,

auf Initiative der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 6 des Beschlusses 2005/387/JI wurde auf einer Sondersitzung des erweiterten Wissenschaftlichen Ausschusses der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EBDD) ein Bericht zur Bewertung der Risiken im Zusammenhang mit 4-Methylmethcathinon (Mephedron) verfasst, den die Kommission am 3. August 2010 erhalten hat.

(2) Mephedron ist ein synthetisches Cathinon, das hauptsächlich in Asien rechtmäßig hergestellt und vertrieben wird; die Endverpackung erfolgt offenbar in Europa. Mephedron wird meist in Puderform, aber auch in Kapseln oder tabletten angeboten. Es wird über das Internet, in "head Shops" oder von Straßenhändlern verkauft. Im Internet wird Mephedron oft als Düngemittel ("plant food"), Badesalz ("bath salt") oder als Forschungschemikalie ("research chemical") vermarktet. Sehr selten wird es als "legal high" (legaler psychoaktiver Wirkstoff) vermarktet; in der Regel fehlen Hinweise und konkrete Informationen über mögliche psychoaktive Wirkungen.

(3) Die spezifischen Wirkungen von Mephedron sind schwer einzuschätzen, weil der Wirkstoff hauptsächlich in Verbindung mit Alkohol und anderen Aufputschmitteln verwendet wird. Mephedron wirkt vermutlich ähnlich wir andere Aufputschmittel, insbesondere wie Ecstasy (MDMA). Die relativ kurze Wirkung, die zu wiederholter Einnahme führt, ist jedoch eher mit der von Kokain vergleichbar. Es gibt Hinweise darauf, dass es als Alternative zu illegalen Aufputschmitteln verwendet wird, ein hohes Missbrauchspotenzial hat und möglicherweise abhängig macht. Das Abhängigkeitspotenzial dieser Droge müsste in ausführlicheren Studien untersucht werden.

(4) In der Union wurden zwei Todesfälle gemeldet, bei denen Mephedron offenbar die alleinige Todesursache war. Bei mindestens 37 anderen Todesfällen wurden bei der Obduktion Spuren von Mephedron festgestellt.

(5) 22 Mitgliedstaaten haben nach eigenen Angaben Mephedron in Puderform oder als tabletten sichergestellt. Nur wenige Informationen deuten auf die Verarbeitung oder den Absatz von Mephedron in großem Maßstab oder die Beteiligung der organisierten Kriminalität hin. Es gibt Anhaltspunkte dafür, dass Mephedron in Ländern, in denen es verboten wurde, weiterhin auf dem Schwarzmarkt erhältlich ist.

(6) Mephedron hat keine nachgewiesene oder anerkannte therapeutische Wirksamkeit, es wird in der Union nicht als Arzneimittel verwendet und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass es zu anderen rechtmäßigen Zwecken eingesetzt werden kann.

(7) Mephedron steht gegenwärtig nicht zur Bewertung an und ist im Rahmen des Systems der Vereinten Nationen nicht bewertet worden. Elf Mitgliedstaaten unterwerfen Mephedron gesetzlichen Kontrollmaßnahmen aufgrund ihrer Drogenkontrollgesetze, die sie gemäß dem UN- Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe erlassen haben. Zwei Mitgliedstaaten wenden aufgrund ihrer Arzneimittelvorschriften Kontrollmaßnahmen für Mephedron an.

(8) Die Risikobewertung hat wenige wissenschaftliche Beweise erbracht; zur Bewertung des Gesamtrisikos von Mephedron für Gesundheit und Gesellschaft bedarf es weiterer Untersuchungen. Wegen der aufputschenden Eigenschaften, des Abhängigkeitspotenzials, der möglichen Attraktivität, der Gesundheitsrisiken, des fehlenden medizinischen Nutzens und der daraus folgenden Notwendigkeit, mit Vorsicht vorzugehen, sollte Mephedron jedoch Kontrollmaßnahmen unterworfen werden.

(9) Da elf Mitgliedstaaten bereits Kontrollmaßnahmen für Mephedron eingeführt haben, kann die unionsweite Einführung solcher Maßnahmen dazu beitragen, Probleme bei der internationalen Strafverfolgung und der justiziellen Zusammenarbeit zu vermeiden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten treffen im Einklang mit ihren einzelstaatlichen Rechtsvorschriften die Maßnahmen, die erforderlich sind, um 4-Methylmethcathinon (Mephedron) Kontrollmaßnahmen und strafrechtlichen Sanktionen zu unterwerfen, die in den Rechtsvorschriften vorgesehen sind, mit denen sie ihren Verpflichtungen aus dem UN-Übereinkommen über psychotrope Stoffe von 1971 nachkommen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 2. Dezember 2010.

1) ABl. Nr. L 127 vom 20.05.2005 S. 32.

ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 11.03.2019)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion