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Regelwerk, EU 2010, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) Nr. 750/2010 der Kommission vom 7. Juli 2010 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für bestimmte Pestizide in oder auf bestimmten Erzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 220 vom 21.08.2010 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Für Acetamiprid, Acibenzolar-S-methyl, Azoxystrobin, Imazalil, Prohexadion, Pyraclostrobin und Thiacloprid wurden in Anhang II und Teil B des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte festgelegt. Für Dimethomorph, Dithiocarbamate (Mancozeb), Fipronil, Fludioxonil, Pirimicarb, Prosulfocarb, Tebuconazol, Triclopyr und Valiphenal wurden in Teil a des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte festgelegt. Für Amisulbrom, Ametoctradin und Bixafen wurden bislang keine spezifischen Rückstandshöchstgehalte festgelegt, und die Stoffe wurden auch nicht in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgenommen.

(2) Im Rahmen eines Verfahrens gemäß der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln 2 zur Zulassung eines Pflanzenschutzmittels mit dem Wirkstoff Azoxystrobin für die Anwendung bei Kardonen wurde gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ein Antrag auf Änderung des geltenden Rückstandshöchstgehalts gestellt.

(3) Bezüglich Acetamiprid wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Mangold und Kirschen gestellt. Bezüglich Acibenzolar-S-methyl wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Pfirsichen und Aprikosen/Marillen gestellt. Bezüglich Amisulbrom wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Tafel- und Keltertrauben gestellt.

Bezüglich Bixafen wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Getreide gestellt. Bei diesem Antrag ist zu beachten, dass Rückstandshöchstgehalte für Fleisch, Fett, Leber, Nieren und Milch von Rindern, Schafen und Ziegen festgelegt werden müssen, da Getreide als Futtermittel Verwendung findet und Rückstände auf dem Viehfutter verbleiben können. Bezüglich Ametoctradin wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Tafel- und Keltertrauben, Kartoffeln/Erdäpfeln, Tomaten/Paradeisern, Paprika, Schlangengurken, Zucchini, Melonen, Wassermelonen, Kürbissen, Kopfsalat und Feldsalat/Vogerlsalat gestellt. Bezüglich Dithiocarbamaten (Mancozeb) wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Erbsen ohne Hülsen gestellt. Bezüglich Dimethomorph wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Erbsen ohne Hülsen und Porree gestellt. Bezüglich Fludioxonil wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Knollensellerie gestellt. Bezüglich Fipronil wurde ein Antrag zur Änderung der Werte für Getreide gestellt. Bezüglich Imazalil wurde ein Antrag zur Änderung des Wertes für die Bestimmungsgrenze (LOD) gestellt. Bezüglich Pirimicarb wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Fenchel gestellt. Bezüglich Prohexadion wurde ein solcher Antrag zur Änderung der Rückstandsdefinition sowie für die Anwendung bei Roggen gestellt. Bezüglich Prosulfocarb wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Karotten und Knollensellerie gestellt. Bezüglich Tebuconazol wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Mandarinen gestellt. Bezüglich Thiacloprid wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Oliven, Mohnsamen und verschiedenem Wurzel- und Knollengemüse gestellt. Bezüglich Triclopyr wurde ein solcher Antrag zur Änderung der Rückstandsdefinition für tierische Erzeugnisse und zur Änderung der Rückstandshöchstgehalte für tierische Erzeugnisse gestellt. Bezüglich Valifenalat wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Tomaten/Paradeisern und Auberginen/Melanzani gestellt.

(4) Ein Antrag gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wurde für die Anwendung von Tebuconazol bei Passionsfrüchten gestellt. Die zugelassene Anwendung von Tebuconazol bei Passionsfrüchten in Kenia führt zu Rückstandsgehalten, die den geltenden Rückstandshöchstgehalt gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 überschreiten. Um Handelshemmnisse bei der Einfuhr von Passionsfrüchten zu vermeiden, muss ein höherer Rückstandshöchstgehalt festgelegt werden. Die zugelassenen Anwendungen von Pyraclostrobin bei Kirschen, Pflaumen, Erdbeeren, Strauchbeerenobst, anderem Kleinobst und Beeren, Frühlingszwiebeln, Schlangengurken, Melonen, Wassermelonen, Kürbissen, Sonnenblumenkernen und Kaffeebohnen in den USA, Kanada und Brasilien führen zu Rückstandsgehalten, die den geltenden Rückstandshöchstgehalt gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 überschreiten. Um Handelshemmnisse bei der Einfuhr dieser Kulturen zu vermeiden, müssen höhere Rückstandshöchstgehalte festgelegt werden.

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