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Regelwerk, EU 2010

Verordnung (EU) Nr. 709/2010 der Kommission vom 22. Juli 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels

(ABl. Nr. L 212 vom 12.08.2010 S. 1, ber. L 343 S. 79)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 zum Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels 1, insbesondere auf Artikel 19 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EG) Nr. 338/97 sind Tier- und Pflanzenarten aufgeführt, deren Handel beschränkt ist oder Kontrollen unterliegt. In die dort aufgeführten Listen sind die Listen der Anhänge des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (nachstehend "das Übereinkommen") aufgenommen. Auf der fünfzehnten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens, die im März 2010 in Doha, Katar, abgehalten wurde, sind Änderungen in den Anhängen zu dem Übereinkommen vorgenommen worden.

(2) Die Art Anas oustaleti wurde aus Anhang I gestrichen.

(3) Die Arten Euphorbia misera, Orothamnus zeyheri und Protea odorata wurden aus Anhang II gestrichen.

(4) Die ägyptische Population von Crocodylus niloticus wurden mit einer Nullquote für Naturentnahmen aus Anhang I nach Anhang II übertragen.

(5) Die mexikanische und die Belize-Population von Crocodylus moreletii wurden mit einer Nullquote für Naturentnahmen aus Anhang I nach Anhang II übertragen.

(6) Neurergus kaiseri wurde in Anhang I aufgenommen.

(7) Die Arten Ctenosaura bakeri, C. oedirhina, C. melanosterna, C. palearis, Agalychnis spp., Dynastes satanas, Operculicarya hyphaenoides, O. pachypus, Zygosicyos pubescens, Z. tripartitus, Aniba rosaeodora (mit Anmerkung) , Adenia olaboensis, Cyphostemma elephantopus, C. montagnacii und Bulnesia sarmientoi (mit Anmerkung) wurden in Anhang II aufgenommen.

(8) In Anhang II wurden Samen aus Madagaskar von Beccariophoenix madagascariensis und Neodypsis decaryi aufgenommen.

(9) Die folgenden Arten wurden auf Antrag Malaysias aus Anhang III des Übereinkommens gestrichen: Arborophila campbelli, Arborophila charltonii, Caloperdix oculeus, Lophura erythrophthalma, Lophura ignita, Melanoperdix niger, Polyplectron inopinatum, Rhizothera dulitensis, Rhizothera longirostris und Rollulus rouloul; außerdem wurde die Art Haliotis midae auf Antrag Südafrikas aus Anhang III des Übereinkommens gestrichen.

(10) Die Anmerkungen zur Art Canis lupus in den Verzeichnissen in den Anhängen I und II des Übereinkommens wurden geändert.

(11) Die Anmerkungen zur Art Orchidaceae spp. in den Verzeichnissen in Anhang I des Übereinkommens wurden geändert.

(12) Die Anmerkungen zur Art Cactaceae spp. und allen Pflanzentaxa mit der Anmerkung #1 in den Verzeichnissen in Anhang II des Übereinkommens wurden geändert.

(13) Keiner der Mitgliedstaaten hat Vorbehalte gegen diese Änderungen angemeldet.

(14) Die Änderungen der Anhänge I, II und III des Übereinkommens erfordern daher Änderungen der Anhänge A, B und C des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 338/97.

(15) Die Arten Physignathus cocincinus, Abronia graminea und Ctenosaura quinquecarinata, die derzeit nicht im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführt sind, werden in einem solchen Umfang in die Union eingeführt, dass eine Überwachung gerechtfertigt wäre. Daher sollten diese Arten in Anhang D des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgenommen werden.

(16) Auf der fünfzehnten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens wurden neue Nomenklaturreferenzen für Tiere angenommen.

(17) Die Verordnung (EG) Nr. 338/97 ist daher entsprechend zu ändern. Angesichts des Umfangs der Änderungen ist es angebracht, aus Gründen der Übersichtlichkeit den Anhang der Verordnung (EG) Nr. 338/97 insgesamt zu ersetzen.

(18) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 eingesetzten Ausschusses für den Handel mit wildlebenden Tier- und Pflanzenarten

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 338/97 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Juli 2010

1) ABl. Nr. L 61 vom 03.03.1997 S. 1.
.
Anhang

" Anhang

Erläuterungen zur Auslegung der Anhänge A, B, C und D

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