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Regelwerk, EU 2010, Immissionsschutz - EU Bund

Beschluss 2010/693/EU der Kommission vom 22. Juli 2010 zur Festlegung eines gemeinsamen Formats für den zweiten Bericht der Mitgliedstaaten über die Umsetzung der Richtlinie 2004/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 4955)

(ABl. Nr. L 301 vom 18.11.2010 S. 4)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2004/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen aufgrund der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Farben und Lacken und in Produkten der Fahrzeugreparaturlackierung sowie zur Änderung der Richtlinie 1993/13/EG 1, insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2004/42/EG stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die in Anhang I der Richtlinie aufgeführten Produkte nur dann ab den in Anhang II der Richtlinie genannten Zeitpunkten in ihrem Hoheitsgebiet in Verkehr gebracht werden, wenn ihr Gehalt an flüchtigen organischen Verbindungen (im Folgenden "VOC") die in Anhang II der Richtlinie festgelegten Grenzwerte nicht übersteigt und die Anforderungen des Artikels 4 erfüllt sind.

(2) Gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2004/42/EG berichten die Mitgliedstaaten nach dem von der Europäischen Kommission erstellten gemeinsamen Format über die Ergebnisse des Überwachungsprogramms gemäß Artikel 6 sowie über die Kategorien und Mengen von Produkten, für die eine Lizenz erteilt wurde.

(3) Das Format für den ersten Bericht, der den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2007 abdeckt, wurde mit der Entscheidung 2007/205/EG der Kommission erstellt 2. Es sollte ein gemeinsames Format für einen zweiten Bericht festgelegt werden, damit die Mitgliedstaaten ihrer Verpflichtung zur Vorlage eines Berichts für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2010 nachkommen können.

(4) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 2004/42/EG

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten erstellen den in Artikel 7 der Richtlinie 2004/42/EG vorgesehenen Bericht für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2010 nach dem im Anhang dieses Beschlusses festgelegten Format.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 22. Juli 2010

1) ABl. Nr. L 143 vom 30.04.2004 S. 87.

2) ABl. Nr. L 91 vom 31.03.2007 S. 48.

.

 Gemeinsames Format für die Vorlage des Berichts über die Umsetzung der Richtlinie 2004/42/EG für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2010 Anhang

1. Allgemeine Informationen und Verwaltungsregelung

1.1. Für den Bericht zuständige Behörde:

Name  
Anschrift  
Kontaktperson  
E-Mail  
Telefon  

1.2. Welche Behörde(n) wurde(n) im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 2004/42/EG gemäß Artikel 5 der Richtlinie benannt als zuständig für

  1. die Erstellung, Koordinierung und Verwaltung des Überwachungsprogramms (nationale Ebene);
  2. die Durchführung von Kontrollen und Überprüfungen vor Ort (regionale und/oder lokale Ebene);
  3. die Durchsetzung der zur Umsetzung der Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften?

1.3. Soweit mehrere Behörden mit der Umsetzung der Richtlinie 2004/42/EG betraut sind, welche Maßnahmen wurden getroffen, um landesweit eine möglichst einheitliche Umsetzung der Richtlinie zu gewährleisten?

2. Überwachungsprogramm (Artikel 6 der Richtlinie 2004/42/EG )

2.1. Wurde mit dem Vorbericht eine Abschrift des nationalen Überwachungsprogramms übermittelt?

❏ ja ❏ nein

Hat sich das Überwachungsprogramm seit dem letzten Berichtszeitraum geändert?

❏ ja ❏ nein

Soweit eine schriftliche Fassung des Überwachungsprogramms existiert, die mit dem ersten Bericht nicht mitgeliefert wurde, oder falls das Überwachungsprogramm seit dem ersten Bericht überarbeitet wurde, übermitteln Sie bitte als Anlage zum vorliegenden Bericht eine Abschrift des neuen bzw. des überarbeiteten Überwachungsprogramms.

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