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Empfehlung 2010/635/Euratom der Kommission vom 11. Oktober 2010 über die Anwendung des Artikels 37 des Euratom-Vertrags
(ABl. Nr. L 279 vom 23.10.2010 S. 36, ber. L 220 S. 24)
Neufassung -Ersetzt Empf. 1999/829/Euratom
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 in Verbindung mit Artikel 106a, der auf Artikel 292 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verweist,
nach Anhörung der vom Ausschuss für Wissenschaft und Technik gemäß Artikel 31 des Euratom-Vertrags ernannten Gruppe von Persönlichkeiten,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Nach Artikel 37 ist jeder Mitgliedstaat verpflichtet, der Kommission über jeden Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aller Art die allgemeinen Angaben zu übermitteln, aufgrund deren festgestellt werden kann, ob die Durchführung dieses Plans eine radioaktive Verseuchung des Wassers, des Bodens oder des Luftraums eines anderen Mitgliedstaats verursachen kann. Die Kommission gibt nach Anhörung der in Artikel 31 genannten Sachverständigengruppe innerhalb einer Frist von sechs Monaten ihre Stellungnahme ab.
(2) Mittlerweile kann auf Erfahrungen bei der Anwendung der Empfehlungen der Kommission vom 16. November 1960 1, 82/181/Euratom 2, 91/4/Euratom 3 und 99/829/Euratom 4 zur Anwendung des Artikels 37 des Euratom-Vertrags zurückgegriffen werden.
(3) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seinem Urteil vom 22. September 1988 in der Rechtssache 187/87 5 entschieden, dass Artikel 37 des Euratom-Vertrags dahingehend auszulegen ist, dass die allgemeinen Angaben über einen Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe der Europäischen Kommission zu übermitteln sind, bevor der betreffende Mitgliedstaat die Ableitungsgenehmigung erteilt, damit es der Kommission ermöglicht wird, ihre Stellungnahme abzugeben, bevor solche Ableitungen genehmigt werden, und die Stellungnahme der Kommission berücksichtigt werden kann.
(4) Artikel 37 hat den Zweck, jegliche Möglichkeit einer radioaktiven Verseuchung eines anderen Mitgliedstaats zu verhindern. Die Kommission vertritt nach Anhörung der oben genannten Sachverständigengruppe die Ansicht, dass bei bestimmten Tätigkeiten nicht davon auszugehen ist, dass die damit verbundene Ableitung radioaktiver Stoffe eine radioaktive Verseuchung eines anderen Mitgliedstaats verursacht.
(5) In Ausnahmefällen kann die Kommission aufgrund erhaltener Informationen die Übermittlung allgemeiner Angaben für einen Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe verlangen, bei dem auf der Grundlage dieser Empfehlung sonst nicht davon auszugehen ist, dass er zu einer radioaktiven Verseuchung eines anderen Mitgliedstaats führt; die Stellungnahme der Kommission kann sich dann auf eine Genehmigung beziehen, die bereits zu einem früheren Zeitpunkt erteilt worden ist.
(6) Zur einheitlichen Beurteilung der Ableitungspläne ist es erforderlich zu präzisieren, welche Tätigkeiten zur Ableitung radioaktiver Stoffe im Sinne des Artikels 37 des Euratom-Vertrags führen können und welche Informationen für die einzelnen Tätigkeiten als allgemeine Angaben vorzulegen sind.
(7) Da Anlagen zur Herstellung von Mischoxidbrennstoff große Mengen an Plutoniumoxid verarbeiten, sollte die Vorlage allgemeiner Angaben für den Abbau solcher Anlagen verlangt werden, wie dies bereits für den Abbau von Kernreaktoren und Wiederaufarbeitungsanlagen der Fall ist.
(8) Routinemäßige Tätigkeiten, die keine oder vernachlässigbare radiologische Auswirkungen in anderen Mitgliedstaaten haben, sollten der Kommission nicht mitgeteilt werden.
(9) Die Mitgliedstaaten können für einen komplexen Standort, an dem über einen langen Zeitraum größere Änderungen vorgenommen werden sollen, die in mehreren Schritten erfolgen und den Betrieb neuer Anlagen beinhalten, eine gebündelte Mitteilung vorlegen; dabei sollten die Angaben in der Ausgangsfassung der allgemeinen Angaben so vollständig sein, dass es der Kommission möglich ist, ihren Verpflichtungen nach Artikel 37 des Euratom-Vertrags nachzukommen und eine stichhaltige Stellungnahme abzugeben.
(10) Angesichts der Anzahl der bestehenden kerntechnischen Anlagen, zu denen bislang keine Stellungnahme im Sinne des Artikels 37 des Euratom-Vertrags abgegeben worden ist und die von Änderungen oder Abbautätigkeiten betroffen sein können, ist es erforderlich zu präzisieren, welche Informationen als allgemeine Angaben vorzulegen sind, die es der Kommission ermöglichen, ihre Verpflichtung unbeschadet des Grundsatzes der Gleichheit der Anlagen, an denen Änderungen vorgenommen werden, und denen ohne Änderungen zu erfüllen.
(11) In Fällen, in denen die Exposition der Bevölkerung in der Umgebung des betreffenden Standorts sehr gering ist, kann diese Information für die Bewertung der Auswirkungen auf andere Mitgliedstaaten ausreichend sein.
(12) Zur einheitlichen Beurteilung der radiologischen Auswirkungen auf andere Mitgliedstaaten sollten die Informationen in den allgemeinen Angaben zu den nicht geplanten Freisetzungen aus Kernreaktoren und Wiederaufarbeitungsanlagen über die Referenzunfälle hinaus auf Unfälle ausgedehnt werden, die für die Aufstellung des standortspezifischen nationalen Notfallplans herangezogen werden.
(13) Zur eindeutigen Bestimmung und Eingrenzung der Informationen, die die Kommission in Bezug auf die Behandlung radioaktiver Abfälle vor der Endlagerung und auf Änderungen eines Plans, zu dem die Kommission noch keine Stellungnahme abgegeben hat, benötigt, wurden zwei neue Anhänge eingefügt.
(Stand: 03.05.2022)
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