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Regelwerk, EU 2010, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) Nr. 600/2010 der Kommission vom 8. Juli 2010 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Ergänzungen und Änderungen der Beispiele für verwandte Arten oder andere Erzeugnisse, für die der gleiche RHG gilt

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 174 vom 09.07.2010 S. 18)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mehrere Mitgliedstaaten haben kleinere Änderungen und Ergänzungen in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der Spalte "Beispiele für verwandte Arten oder andere Erzeugnisse, für die der gleiche RHG gilt" beantragt.

(2) Diese Änderungen und Ergänzungen sind notwendig, um neues Obst, Gemüse und Getreide in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufzunehmen, das mittlerweile in den Mitgliedstaaten auf dem Markt ist.

(3) Folgendes Obst, Gemüse und Getreide bzw. folgende Erzeugnisse tierischen Ursprungs sollten in den Anhang aufgenommen werden: Mineola, Schlehe, Allackerbeere, Nektar-Himbeere, Physalis, Limequat, Mangostan, Drachenfrucht (rote Pitahaya), Tigernuss (Erdmandel), Kiwai, Liebstöckelwurzeln, Engelwurz-Wurzeln, Enzianwurzeln, Baumtomate, Gojibeere, Wolfsbeere, Choisum, portugiesischer Grünkohl, portugiesischer Kohl, japanischer Blattsenf, Amaranth-Spinat und -Samen, Agretti, Samen von Cucurbitaceae (außer Kürbis), Quinoa, Holunderblüten, Ginkgoblätter, essbare Blüten, Minze und Wild. Der Eintrag "Preiselbeeren (rote Heidelbeeren)" wird aus der Kategorie "Heidelbeeren" gestrichen und als "Kulturpreiselbeeren (rote Heidelbeeren)" in die Kategorie "Cranbeeren" eingefügt. Die lateinische wissenschaftliche Bezeichnung für Trauben wurde gemäß der internationalen Nomenklatur geändert.

(4) Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen

-hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

______________

1) ABl. L 70 vom 16.03.2005 S. 1.

.

=> zum Anhang(PDF-Format) Anhang

Hinweis d. Red.: Änderungen sind im entsprechenden Anhang der VO (EG) 396/2005 eingearbeitet.

" Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)"


ENDE

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