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Verordnung (EU) Nr. 506/2010 der Kommission vom 14. Juni 2010 zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates hinsichtlich in Zoos gehaltener Schafe und Ziegen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 149 vom 15.06.2010 S. 3)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG 1, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 sieht vor, dass jeder Mitgliedstaat nach Maßgabe der Bestimmungen der Verordnung ein System zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen einführt.
(2) Mit der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 soll die individuelle Rückverfolgbarkeit von Ziegen und Schafen während ihrer gesamten Lebenszeit gewährleistet werden. Nach Artikel 4 Absatz 2 und Abschnitt a des Anhangs der Verordnung sind diese Tiere durch ein sichtbares Kennzeichen wie eine Ohrmarke, eine Kennzeichnung an der Fessel oder eine Tätowierung zu kennzeichnen.
(3) In der Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang a Abschnitt 1 der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen 2, sind besondere tierseuchenrechtliche Vorschriften für exotische Tiere, die in Zoos gehalten werden, niedergelegt. Diese Richtlinie enthält zudem Bestimmungen für die Kennzeichnung und Buchführung; somit unterliegen die meisten Schafe und Ziegen, die in zugelassenen Zoos gehalten werden, bereits den Bedingungen bezüglich der individuellen Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit.
(4) Im Übrigen handelt es sich bei der überwiegenden Mehrzahl der in Zoos gehaltenen Schafe und Ziegen um exotische Arten. Sichtbare Kennzeichen bei Tieren, die in Zoos zur Schau gestellt werden sollen, dürften allerdings in der Praxis insofern ungeeignet sein, als sie das authentische Erscheinungsbild der Tiere, vor allem von exotischen Arten, beeinträchtigen können.
(5) Mit Blick auf eine Verringerung des Verwaltungsaufwands und unter Berücksichtigung der Besonderheit von Zootieren (sehr beschränkte Anzahl von betroffenen Tieren, die öffentlich zur Schau gestellt werden sollen) wäre es verhältnismäßig, Abweichungen von bestimmten Aspekten der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 in Bezug auf die Kennzeichnung zuzulassen, insbesondere in Bezug auf die Vorschrift, sichtbare oder elektronische Kennzeichen zu verwenden.
(6) Es ist daher angemessen, den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu gestatten, bei Schafen und Ziegen, die in Zoos gehalten und zwischen Zoos verbracht werden, die gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie 92/65/EWG zugelassen sind, von der Vorschrift, sichtbare oder elektronische Kennzeichen zu verwenden, abzuweichen, sofern die betreffenden Tiere bereits aufgrund dieser Richtlinie den Bedingungen bezüglich der individuellen Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit unterliegen. Werden die Tiere allerdings in einen anderen Betrieb als einen zugelassenen Zoo verbracht, so sind sie gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 zu kennzeichnen.
(7) Daher sollte Abschnitt A des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 entsprechend geändert werden.
(8)Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit
- hat folgende Verordnung erlassen:
Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 14. Juni 2010
Anhang |
In Abschnitt A des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 wird nach der Nummer 7 folgende Nummer angefügt:
"8. Abweichend von der Kennzeichnungsvorschrift gemäß Artikel 4 Absatz 1 kann die zuständige Behörde beschließen, dass die Bestimmungen von Abschnitt a nicht für Schafe und Ziegen gelten, die in Zoos gehalten und zwischen Zoos verbracht werden, die gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie 92/65/EWG des Rates * zugelassen sind, sofern die Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit der einzelnen Tiere gewährleistet sind.
_____
*) ABl. Nr. L 268 vom 14.09.1992 S. 54."
ENDE |
(Stand: 11.03.2019)
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