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Regelwerk

Verordnung (EU) Nr. 471/2010 der Kommission vom 31. Mai 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 hinsichtlich des Verzeichnisses der Drittländer, aus denen bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse aus ökologischer/biologischer Produktion zur Vermarktung in der Union stammen müssen

(ABl. Nr. L 134 vom 01.06.2010 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 1, insbesondere auf Artikel 33 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 wurde in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission vom 8. Dezember 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern 2 ein Verzeichnis der Drittländer erstellt, deren Produktionsregelung und Kontrollmaßnahmen für die ökologische/biologische Produktion von landwirtschaftlichen Erzeugnissen als gleichwertig mit denen nach der genannten Grundverordnung anerkannt worden sind. Aufgrund eines neuen Antrags und Informationen aus Drittländern, die bei der Kommission seit der letzten Veröffentlichung des Verzeichnisses eingegangen sind, sollten bestimmte Änderungen Berücksichtigung finden und in das Verzeichnis eingefügt werden.

(2) Die Behörden Australiens haben der Kommission mitgeteilt, dass eine ihrer Kontrollstellen umstrukturiert worden ist und einen neuen Namen erhalten hat. Die australischen Behörden haben der Kommission die erforderlichen Garantien dafür gegeben, dass die umstrukturierte Kontrollstelle die Bedingungen von Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008/EG erfüllt.

(3) Bestimmte aus Japan eingeführte landwirtschaftliche Erzeugnisse werden zurzeit nach den in Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008/EG vorgesehenen Übergangsbestimmungen in der Union vermarktet. Japan hat bei der Kommission die Aufnahme in das Verzeichnis in Anhang III der genannten Durchführungsverordnung beantragt und die gemäß den Artikeln 7 und 8 derselben Verordnung erforderlichen Informationen vorgelegt. Die Prüfung dieser Informationen und anschließende Erörterungen mit den japanischen Behörden haben ergeben, dass die in diesem Land geltenden Vorschriften über die Erzeugung und Kontrolle der ökologischen/biologischen Produktion denen in der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 gleichwertig sind. Die Kommission hat gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 eine Vor-Ort-Prüfung der in Japan tatsächlich angewandten Produktionsvorschriften und Kontrollmaßnahmen vorgenommen. Die Kommission sollte Japan demzufolge in das Verzeichnis in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 aufnehmen.

(4) Die Verordnung (EG) Nr. 1235/2008/EG ist daher entsprechend zu ändern.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Regelungsausschusses für ökologische/biologische Produktion

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. Mai 2010

________
1) ABl. Nr. L 189 vom 20.07.2007 S. 1.

2) ABl. Nr. L 334 vom 12.12.2008 S. 25.

.

Anhang

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008/EG wird wie folgt geändert:

1. In dem Australien betreffenden Eintrag erhält der vierte Gedankenstrich in Nummer 5 folgende Fassung:

"- NASAa Certified Organic (NCO), www.nasaa.com.au".

2. Nach dem Israel betreffenden Eintrag wird folgender Wortlaut eingefügt:

"JAPAN

1. Erzeugniskategorien:

  1. unverarbeitete pflanzliche Erzeugnisse und vegetatives Vermehrungsmaterial und Saatgut für den Anbau,
  2. für die Verwendung als Lebensmittel bestimmte verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, die im Wesentlichen aus einer oder mehreren Zutaten pflanzlichen Ursprungs bestehen.

2. Ursprung: Die Erzeugnisse der Kategorie unter Nummer 1 Buchstabe a und die aus ökologischer/biologischer Produktion stammenden Zutaten der Erzeugnisse der Kategorie unter Nummer 1 Buchstabe b müssen in Japan erzeugt worden sein.

3. Produktionsvorschriften:

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