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Regelwerk, EU 2010, Tierschutz - EU Bund

Beschluss 2010/470/EU der Kommission vom 26. August 2010 mit Muster-Veterinärbescheinigungen für den Handel innerhalb der Union mit Samen, Eizellen und Embryonen von Pferden, Schafen und Ziegen sowie mit Eizellen und Embryonen von Schweinen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 5779)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 228 vom 31.08.2010 S. 15;
Beschl. 2013/470/EU - ABl. Nr. L 252 vom 24.09.2013 S. 32;
Beschl. 2014/802/EU - ABl. Nr. L 331 vom 18.11.2014 S. 28;
Beschl. 2015/261 - ABl. Nr. L 52 vom 24.02.2015 S. 1, ber. 2018 L 174 S. 39;
Beschl. (EU) 2016/2002 - ABl. Nr. L 308 vom 16.11.2016 S. 29;
VO (EU) 2021/403 - ABl. L 113 vom 31.03.2021 S. 1 Inkrafttreten Gültigaufgehoben)



aufgehoben/ersetzt gem. Art. 26 der VO (EU) 2021/403

Neufassung -Ersetzt Entsch.'en 95/294/EG, 95/307/EG, 95/388/EG und 95/483/EG

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang a Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2 vierter Gedankenstrich sowie auf Artikel 11 Absatz 3 dritter Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Richtlinie 92/65/EWG sind die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen innerhalb der Union festgelegt, soweit sie diesbezüglich nicht den tierseuchenrechtlichen Bestimmungen spezifischer Rechtsakte der Union unterliegen. Darin sind Anforderungen für den Handel mit Samen, Eizellen und Embryonen von Pferden, Schafen und Ziegen sowie mit Eizellen und Embryonen von Schweinen ("die Waren") enthalten. Außerdem sind Veterinärbescheinigungen vorgesehen, die für den Handel mit diesen Waren innerhalb der Union zu erstellen sind.

(2) Anhang D der Richtlinie 92/65/EWG in der durch die Verordnung (EU) Nr. 176/2010 2 geänderten Fassung enthält bestimmte neue Anforderungen an diese Waren, die ab dem 1. September 2010 gelten.

(3) In Anhang D der Richtlinie 92/65/EWG in der durch die Verordnung (EU) Nr. 176/2010 geänderten Fassung werden Regeln für Samendepots und detaillierte Bedingungen für ihre Zulassung und Überwachung eingeführt. Weiterhin sind dort detaillierte Bedingungen für die Zulassung und Überwachung von Embryo-Entnahmeeinheiten und Embryo-Erzeugungseinheiten, für die Entnahme und Aufbereitung in vivo gewonnener Embryonen sowie die Erzeugung und Aufbereitung in vitro erzeugter Embryonen und mikromanipulierter Embryonen enthalten. Anhang D in der geänderten Fassung enthält auch Bedingungen für die Spendertiere von Samen, Eizellen und Embryonen von Pferden, Schafen und Ziegen sowie von Eizellen und Embryonen von Schweinen.

(4) Es ist erforderlich, neue Muster-Veterinärbescheinigungen für den Handel innerhalb der Union mit diesen Waren zu erstellen, in denen die Tiergesundheitsanforderungen in Anhang D der Richtlinie 92/65/EWG in der durch die Verordnung (EU) Nr. 176/2010 geänderten Fassung berücksichtigt werden.

(5) Außerdem sollten Bestimmungen für solche Lagervorräte in der Union aufgenommen werden, die den Bestimmungen der Richtlinie 92/65/EWG genügen, die vor dem Inkrafttreten der mit der Verordnung (EU) Nr. 176/2010 eingeführten Änderungen festgelegt wurden. Dementsprechend ist es notwendig, eigene Muster-Veterinärbescheinigungen für den Handel innerhalb der Union mit Samen, Eizellen und Embryonen von Pferden, Schafen und Ziegen sowie mit Eizellen und Embryonen von Schweinen zu erstellen, die vor dem 1. September 2010 gemäß Anhang D der Richtlinie 92/65/EWG gewonnen oder erzeugt wurden.

(6) Die Langzeit-Lagerkapazitäten für solche Waren machen es derzeit unmöglich, ein Datum für die Erschöpfung der Lagerbestände anzugeben. Daher kann auch keine Frist für das Auslaufen der Nutzungsdauer dieser Muster-Veterinärbescheinigungen für Lagerbestände festgelegt werden.

(7) Im Interesse der Konsistenz und Einfachheit des Unionsrechts sollten die Muster-Veterinärbescheinigungen in einem einzigen Beschluss festgelegt werden, wobei die Verordnung (EG) Nr. 599/2004 vom 30. März 2004 zur Festlegung einheitlicher Musterbescheinigungen und Kontrollberichte für den innergemeinschaftlichen Handel mit Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs 3 zu berücksichtigen ist.

(8) Damit eine umfassende Rückverfolgbarkeit der Waren gesichert ist, sollten in diesem Beschluss Muster-Veterinärbescheinigungen für den Handel innerhalb der Union mit Samen von Pferden, Schafen und Ziegen festgelegt werden, der in zugelassenen Besamungsstationen gewonnen und von zugelassenen Samendepots versandt wird, unabhängig davon, ob Letztere Teil einer unter einer anderen Zulassungsnummer zugelassenen Besamungsstation sind.

(9) Im Interesse der Klarheit des Unionsrechts sollten die Rechtsvorschriften der Union, die Muster-Veterinärbescheinigungen für den Handel innerhalb der Union mit den betreffenden Waren enthalten, ausdrücklich aufgehoben werden. Dementsprechend sollten die Entscheidung 95/294/EG der Kommission vom 24. Juli 1995 zur Festlegung des Musters der Veterinärbescheinigung für den Handel mit Eizellen und Embryonen von Equiden 4, die Entscheidung 95/307/EG der Kommission vom 24. Juli 1995 zur Festlegung des Musters der Veterinärbescheinigung für den Handel mit Equidensperma 5, die Entscheidung 95/388/EG der Kommission vom 19. September 1995 zur Festlegung des Musters einer Veterinärbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel mit Sperma, Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen 6 sowie die Entscheidung 95/483/EG der Kommission vom 9. November 1995 über das Muster der Bescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Eizellen und Embryonen von Schweinen 7 aufgehoben werden.

(10) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1 Gegenstand

Mit diesem Beschluss werden Muster-Veterinärbescheinigungen für den Handel innerhalb der Union mit folgenden Waren festgelegt:

  1. Samen von Pferden;
  2. Eizellen und Embryonen von Pferden;
  3. Samen von Schafen und Ziegen;
  4. Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen;
  5. Eizellen und Embryonen von Schweinen.

Artikel 2 Handel mit Samen von Equiden 15

Sendungen mit Samen von Equiden muss während der Beförderung von einem Mitgliedstaat in einen anderen eine Veterinärbescheinigung nach einem der folgenden in Anhang I festgelegten Muster beigefügt sein:

  1. Muster-Veterinärbescheinigung Ia für den Handel innerhalb der Union mit Sendungen mit Equidensamen, der gemäß der Richtlinie 92/65/EWG nach dem 30. September 2014 entnommen und von einer zugelassenen Besamungsstation am Herkunftsort des Samens versandt wurde;
  2. Muster-Veterinärbescheinigung IB für den Handel innerhalb der Union mit Sendungen mit Lagerbeständen von Equidensamen, der nach dem 31. August 2010 und vor dem 1. Oktober 2014 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen, aufbereitet und gelagert sowie nach dem 31. August 2010 von einer zugelassenen Besamungsstation am Herkunftsort des Samens versandt wurde;
  3. Muster-Veterinärbescheinigung IC für den Handel innerhalb der Union mit Sendungen mit Lagerbeständen von Equidensamen, der vor dem 1. September 2010 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen, aufbereitet und gelagert sowie nach dem 31. August 2010 von einer zugelassenen Besamungsstation am Herkunftsort des Samens versandt wurde;
  4. Muster-Veterinärbescheinigung ID für den Handel innerhalb der Union mit Sendungen mit:
    1. Samen von Equiden, der gemäß der Richtlinie 92/65/EWG nach dem 30. September 2014 entnommen, aufbereitet und gelagert und aus einem zugelassenen Samendepot versandt wurde;
    2. Bestände von Samen von Equiden, der gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen, aufbereitet und gelagert wurde, und zwar
      - nach dem 31. August 2010 und vor dem 1. Oktober 2014 oder
      - vor dem 1. September 2010,
  5. und nach dem 31. August 2010 aus einem zugelassenen Samendepot versandt wurde.

Artikel 3 Handel mit Eizellen und Embryonen von Equiden 15

Sendungen mit Eizellen und Embryonen von Equiden muss während der Beförderung von einem Mitgliedstaat in einen anderen eine Veterinärbescheinigung nach einem der folgenden in Anhang II festgelegten Muster beigefügt sein:

  1. Muster-Veterinärbescheinigung IIa für den Handel innerhalb der Union mit Sendungen mit Eizellen und Embryonen von Equiden, die nach dem 30. September 2014 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen oder erzeugt und von einer zugelassenen Embryo-Entnahmeeinheit oder Embryo-Erzeugungseinheit am Herkunftsort der Eizellen oder Embryonen versandt wurden;
  2. Muster-Veterinärbescheinigung IIB für den Handel innerhalb der Union mit Sendungen mit Beständen von Eizellen und Embryonen von Equiden, die gemäß der Richtlinie 92/65/EWG nach dem 31. August 2010 und vor dem 1. Oktober 2014 entnommen, aufbereitet und gelagert sowie nach dem 31. August 2010 von einer zugelassenen Embryo-Entnahmeeinheit oder Embryo-Erzeugungseinheit am Herkunftsort der Eizellen oder Embryonen versandt wurden;
  3. Muster-Veterinärbescheinigung IIC für den Handel innerhalb der Union mit Sendungen mit Beständen von Eizellen und Embryonen von Equiden, die gemäß der Richtlinie 92/65/EWG des Rates vor dem 1. September 2010 entnommen, aufbereitet und gelagert sowie nach dem 31. August 2010 von einer zugelassenen Embryo-Entnahmeeinheit am Herkunftsort der Eizellen oder Embryonen versandt wurden.

Artikel 4 Handel mit Samen von Schafen und Ziegen

Sendungen mit Samen von Schafen und Ziegen muss während der Beförderung von einem Mitgliedstaat in einen anderen eine Veterinärbescheinigung nach einem der folgenden in Anhang III festgelegten Muster beigefügt sein:

  1. Muster-Veterinärbescheinigung IIIa gemäß Teil A für Sendungen mit Samen, der nach dem 31. August 2010 entnommen und von einer zugelassenen Besamungsstation am Herkunftsort des Samens versandt wurde;
  2. Muster-Veterinärbescheinigung IIIB gemäß Teil B für Sendungen mit Samenbeständen, die vor dem 1. September 2010 entnommen, aufbereitet und gelagert sowie nach dem 31. August 2010 von einer zugelassenen Besamungsstation am Herkunftsort des Samens versandt wurden;
  3. Muster-Veterinärbescheinigung IIIC gemäß Teil C für Sendungen mit Samen und Samenbeständen gemäß vorstehenden Buchstaben a und b, die von einem zugelassenen Samendepot versandt wurden.

Artikel 5 Handel mit Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen

Sendungen mit Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen muss während der Beförderung von einem Mitgliedstaat in einen anderen eine Veterinärbescheinigung nach einem der folgenden in Anhang IV festgelegten Muster beigefügt sein:

  1. Muster-Veterinärbescheinigung IVa gemäß Teil A für Sendungen mit Eizellen und Embryonen, die nach dem 31. August 2010 entnommen oder erzeugt und von einer zugelassenen Embryo-Entnahmeeinheit oder Embryo-Erzeugungseinheit am Herkunftsort der Eizellen oder Embryonen versandt wurden;
  2. Muster-Veterinärbescheinigung IVB gemäß Teil B für Sendungen mit Beständen von Eizellen und Embryonen, die vor dem 1. September 2010 entnommen, aufbereitet und gelagert sowie nach dem 31. August 2010 von einer zugelassenen Embryo-Entnahmeeinheit am Herkunftsort der Eizellen oder Embryonen versandt wurden.

Artikel 6 Handel mit Eizellen und Embryonen von Schweinen

Sendungen mit Eizellen und Embryonen von Schweinen muss während der Beförderung von einem Mitgliedstaat in einen anderen eine Veterinärbescheinigung nach einem der folgenden in Anhang V festgelegten Muster beigefügt sein:

  1. Muster-Veterinärbescheinigung Va gemäß Teil A für Sendungen mit Eizellen und Embryonen, die nach dem 31. August 2010 entnommen oder erzeugt und von einer zugelassenen Embryo-Entnahmeeinheit oder Embryo-Erzeugungseinheit am Herkunftsort der Eizellen oder Embryonen versandt wurden;
  2. Muster-Veterinärbescheinigung VB gemäß Teil B für Sendungen mit Beständen von Eizellen und Embryonen, die vor dem 1. September 2010 entnommen, aufbereitet und gelagert sowie nach dem 31. August 2010 von einer zugelassenen Embryo-Entnahmeeinheit am Herkunftsort dieser Eizellen oder Embryonen versandt wurden.

Artikel 7 Aufhebungen

Die Entscheidungen 95/294/EG, 95/307/EG, 95/388/EG und 95/483/EG werden aufgehoben.

Artikel 8 Geltungsdauer

Dieser Beschluss gilt ab dem 1. September 2010.

Artikel 9 Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

_______

1) ABl. Nr. L 268 vom 14.09.1992 S. 54.

2) ABl. Nr. L 52 vom 03.03.2010 S. 14.

3) ABl. Nr. L 94 vom 31.03.2004 S. 44.

4) ABl. Nr. L 182 vom 02.08.1995 S. 27.

5) ABl. Nr. L 185 vom 04.08.1995 S. 58.

6) ABl. Nr. L 234 vom 03.10.1995 S. 30.

7) ABl. Nr. L 275 vom 18.11.1995 S. 30.

.

Muster-Veterinärbescheinigungen für den Handel innerhalb der Union mit Sendungen mit Equidensamen Anhang I 15

Teil A

Muster-Veterinärbescheinigung Ia für den Handel innerhalb der Union mit Sendungen mit Equidensamen, der gemäß der Richtlinie 92/65/EWG nach dem 30. September 2014 entnommen und von einer zugelassenen Besamungsstation am Herkunftsort des Samens versandt wurde


Teil B

Muster-Veterinärbescheinigung IB für den Handel innerhalb der Union mit Sendungen mit Lagerbeständen von Equidensamen, der nach dem 31. August 2010 und vor dem 1. Oktober 2014 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen, aufbereitet und gelagert sowie nach dem 31. August 2010 von einer zugelassenen Besamungsstation am Herkunftsort des Samens versandt wurde

Teil C

Muster-Veterinärbescheinigung IC für den Handel innerhalb der Union mit Sendungen mit Beständen an Equidensamen, der gemäß der Richtlinie 92/65/EWG vor dem 1. September 2010 entnommen, aufbereitet und gelagert sowie nach dem 31. August 2010 von einer zugelassenen Besamungsstation am Herkunftsort des Samens versandt wurde

Teil D

Muster-Veterinärbescheinigung ID für den Handel innerhalb der Union mit Sendungen mit Equidensamen, der gemäß der Richtlinie 92/65/EWG nach dem 30. September 2014 entnommen, aufbereitet und gelagert wurde, bzw. mit Sendungen mit Beständen von Equidensamen, der gemäß der Richtlinie 92/65/EWG nach dem 31. August 2010 und vor dem 1. Oktober 2014 oder vor dem 1. September 2010 entnommen, aufbereitet und gelagert und nach dem 31. August 2010 von einer zugelassenen Besamungsstation versandt wurde

.

Muster-Veterinärbescheinigungen für den Handel innerhalb der Union mit Sendungen mit Eizellen und Embryonen von Equiden Anhang II 15

Teil A

Muster-Veterinärbescheinigung IIa für den Handel innerhalb der Union mit Sendungen mit Eizellen und Embryonen von Equiden, die nach dem 30. September 2014 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen oder erzeugt und von einer zugelassenen Embryo-Entnahmeeinheit oder Embryo-Erzeugungseinheit am Herkunftsort der Eizellen oder Embryonen versandt wurden

Teil B

Muster-Veterinärbescheinigung IIB für den Handel innerhalb der Union mit Sendungen mit Beständen von Eizellen und Embryonen von Equiden, die gemäß der Richtlinie 92/65/EWG nach dem 31. August 2010 und vor dem 1. Oktober 2014 entnommen, aufbereitet und gelagert sowie nach dem 31. August 2010 von einer zugelassenen Embryo-Entnahmeeinheit oder Embryo-Erzeugungseinheit am Herkunftsort der Eizellen oder Embryonen versandt wurden

Teil C

Muster-Veterinärbescheinigung IIC für den Handel innerhalb der Union mit Sendungen mit Beständen von Eizellen und Embryonen von Equiden, die gemäß der Richtlinie 92/65/EWG vor dem 1. September 2010 entnommen, aufbereitet und gelagert sowie nach dem 31. August 2010 von einer zugelassenen Embryo-Entnahmeeinheit am Herkunftsort der Eizellen oder Embryonen versandt wurden

.

Muster-Veterinärbescheinigung für den Handel mit Sendungen mit Samen von Schafen und Ziegen Anhang III

Teil A

Musterveterinärbescheinigung IIIa für den Handel innerhalb der Union mit Sendungen mit Samen von Schafen und Ziegen, der nach dem 31. August 2010 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG des Rates entnommen und von einer zugelassenen Besamungsstation am Herkunftsort versandt wurde

Teil B

Muster-Veterinärbescheinigung IIIB für den Handel innerhalb der Union mit Sendungen mit Samenbeständen von Schafen und Ziegen, die gemäß der Richtlinie 92/65/EWG des Rates vor dem 1. September 2010 entnommen, aufbereitet und gelagert sowie nach dem 31. August 2010 von einer zugelassenen Besamungsstation am Herkunftsort versandt wurden

Teil C

Muster-Veterinärbescheinigung IIIC für den Handel innerhalb der Union mit Sendungen mit Samen von Schafen und Ziegen, der gemäß der Richtlinie 92/65/EWG des Rates nach dem 31. August 2010 entnommen wurde, bzw. mit Sendungen mit Samenbeständen von Schafen und Ziegen, die gemäß der Richtlinie 92/65/EWG des Rates vor dem 1. September 2010 entnommen, aufbereitet und gelagert sowie nach dem 31. August 2010 von einem zugelassenen Samendepot versandt wurden

.

Muster-Veterinärbescheinigungen für den Handel innerhalb der Union mit Sendungen mit Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen Anhang IV

Teil A

Musterveterinärbescheinigung IVa für den Handel innerhalb der Union mit Sendungen mit Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen, die nach dem 31. August 2010 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG des Rates entnommen oder erzeugt und von einer zugelassenen Embryo-Entnahmeeinheit oder Embryo-Erzeugungseinheit am Herkunftsort der Eizellen oder Embryonen versandt wurden

Teil B

Muster-Veterinärbescheinigung IVB für Sendungen mit Beständen mit Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen, die gemäß der Richtlinie 92/65/EWG des Rates vor dem 1. September 2010 entnommen, aufbereitet und gelagert sowie nach dem 31. August 2010 von einer zugelassenen Embryo-Entnahmeeinheit am Herkunftsort der Eizellen oder Embryonen versandt wurden

.

Muster-Veterinärbescheinigungen für den Handel innerhalb der Union mit Sendungen mit Eizellen und Embryonen von Schweinen Anhang V

Teil A

Muster-Veterinärbescheinigung Va für den Handel innerhalb der Union mit Sendungen mit Eizellen und Embryonen von Schweinen, die nach dem 31. August 2010 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG des Rates entnommen oder erzeugt und von einer zugelassenen Embryo-Entnahmeeinheit oder Embryo-Erzeugungseinheit am Herkunftsort der Eizellen oder Embryonen versandt wurden

Teil B

Muster-Veterinärbescheinigung VB für den Handel innerhalb der Union mit Sendungen mit Beständen von Eizellen und Embryonen von Schweinen, die gemäß der Richtlinie 92/65/EWG des Rates vor dem 1. September 2010 entnommen, aufbereitet und gelagert sowie nach dem 31. August 2010 von einer zugelassenen Embryo-Entnahmeeinheit am Herkunftsort der Eizellen oder Embryonen versandt wurden

ENDE

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