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Regelwerk, EU-chronologisch (2010), Tierschutz EU, Bund

Verordnung (EU) Nr. 438/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken

(ABl. Nr. L 132 vom 29.05.2010 S. 3)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 168 Absatz 4 Buchstabe b,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 werden die Veterinärbedingungen, die bei der Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken erfüllt werden müssen, sowie die Vorschriften für die Kontrolle dieser Verbringungen festgelegt.

(2) Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 regelt die Bedingungen für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen, wie in Anhang I Teile A und B der genannten Verordnung aufgeführt, zwischen Mitgliedstaaten. Gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung müssen diese Heimtiere mit einem elektronischen Kennzeichen (Transponder) gekennzeichnet werden. Während einer Übergangszeit von acht Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens der genannten Verordnung gelten diese Heimtiere als gekennzeichnet, wenn sie eine deutlich erkennbare Tätowierung tragen.

(3) Gemäß Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 muss der Eigentümer oder die im Auftrag des Eigentümers für das Heimtier verantwortliche natürliche Person im Falle eines Transponders, der weder der ISO-Norm 11784 noch Anhang a der ISO- Norm 11785 entspricht, bei jeder Kontrolle die für das Ablesen des Transponders erforderlichen Hilfsmittel zur Verfügung stellen.

(4) Zur Vermeidung unnötiger Störungen, insbesondere hinsichtlich der Verbringung von Heimtieren aus Drittländern, ist es notwendig, die Angaben zu diesen ISO-Normen präziser zu fassen, bevor die Verwendung von Transpondern Pflicht wird. Aufgrund des technischen Charakters dieser Angaben ist es angebracht, sie in einen Anhang der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 aufzunehmen und die Artikel 4 und 14 der genannten Verordnung entsprechend zu ändern.

(5) Ferner muss gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 für Hunde, Katzen und Frettchen ein Ausweis mitgeführt werden, der von einem von der zuständigen Behörde dazu ermächtigten Tierarzt ausgestellt ist und aus dem hervorgeht, dass im Einklang mit den Empfehlungen des Herstellungslabors eine gültige Tollwutimpfung des betreffenden Tieres mit einem inaktivierten Tollwutimpfstoff mit einem Wirkungsgrad von mindestens einer internationalen Antigeneinheit (WHO-Norm) vorgenommen wurde. Seit Erlass der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 wurden auch rekombinante Impfstoffe für die Zwecke der Tollwutimpfung bereitgestellt.

(6) Um die Verbringung von mit rekombinanten Impfstoffen geimpften Hunden, Katzen und Frettchen, insbesondere aus Drittländern, zu ermöglichen, sollte ebenfalls dafür gesorgt werden, dass für die Zwecke der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 die Verwendung derartiger Impfstoffe im Einklang mit bestimmten technischen Anforderungen, die in einem Anhang der genannten Verordnung festgelegt werden, genehmigt wird.

(7) Sollen die Impfstoffe in einem Mitgliedstaat verabreicht werden, sollte eine Genehmigung für das Inverkehrbringen gemäß der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel 4 oder der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur 5 vorliegen.

(8) Sollen die Impfstoffe in einem Drittland verabreicht werden, sollten sie die Mindestsicherheitsstandards, wie im einschlägigen Kapitel der Normenempfehlungen zu Untersuchungsmethoden und Impfstoffen für Landtiere (Manual of Diagnostic Tests and Vaccines for Terrestrial Animals) der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) festgelegt, erfüllen.

(9) Darüber hinaus sollten auf wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Vorschriften ähnlicher Art erlassen werden, wie sie für Tollwut gelten. Darin sollten präventive Gesundheitsmaßnahmen bei der Verbringung von Heimtieren in Bezug auf andere, für Heimtiere gefährliche Krankheiten vorgesehen werden, sofern diese Präventivmaßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zum Risiko einer Verbreitung dieser Krankheiten aufgrund derartiger Verbringungen stehen.

(10) Gemäß Artikel 6

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