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Regelwerk

Verordnung (EU) Nr. 383/2010 der Kommission vom 5. Mai 2010 zur Verweigerung der Zulassung einer anderen gesundheitsbezogenen Angabe über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos beziehungsweise die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern

(ABl. Nr. L 113 vom 06.05.2010 S. 4)



Hinweis: Liste über ergänzende VO'en zur Zulassung bzw. Nichtzulassung/Verweigerung bestimmter gesundheitsbezogener Angaben

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel 1, insbesondere auf Artikel 18 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sind gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel verboten, sofern sie nicht von der Kommission im Einklang mit der genannten Verordnung zugelassen und in eine Liste zulässiger Angaben aufgenommen wurden.

(2) Die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sieht weiterhin vor, dass Lebensmittelunternehmer der zuständigen nationalen Behörde eines Mitgliedstaats einen Antrag auf Zulassung gesundheitsbezogener Angaben vorlegen können. Die zuständige nationale Behörde leitet gültige Anträge an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA, nachstehend "die Behörde") weiter.

(3) Nach Erhalt eines Antrags informiert die Behörde unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission und gibt eine Stellungnahme zur betreffenden gesundheitsbezogenen Angabe ab.

(4) Die Kommission entscheidet über die Zulassung gesundheitsbezogener Angaben unter Berücksichtigung der von der Behörde vorgelegten Stellungnahme.

(5) Nach einem Antrag von ELVIR S.A.S. gemäß Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, übermittelt am 5. Juni 2008, wurde die Behörde ersucht, eine Stellungnahme zu einer gesundheitsbezogenen Angabe hinsichtlich der Wirkung eines faser- und proteinreichen Milchprodukts auf die Verringerung des Hungergefühls abzugeben (Frage Nr. EFSA-Q-2008-396) 2. Die vom Antragsteller vorgeschlagene Angabe hatte folgenden Wortlaut: "This product reduces the sense of hunger" (Dieses Produkt verringert das Hungergefühl).

(6) Am 19. Dezember 2008 erhielten die Kommission und die Mitgliedstaaten die wissenschaftliche Stellungnahme der Behörde. Aus der Stellungnahme und anschließenden Klarstellung der Behörde ging hervor, dass auf der Grundlage der vorgelegten Daten zwischen der Aufnahme des faser- und proteinreichen Milchprodukts und einer Verringerung des Hungergefühls mit ernährungsphysiologisch vorteilhafter Auswirkung auf die Energieaufnahme über die Nahrung kein kausaler Zusammenhang hergestellt wurde. In Erwägung dessen kam der Ständige Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit auf seiner Sitzung vom 27. April 2009 zu dem Schluss, dass die gesundheitsbezogene Angabe einer weiteren Prüfung unterzogen werden sollte; die Kommission ersuchte die Behörde am 24. Juni 2009 um weitere Auskünfte zu einigen den eingereichten Antrag betreffenden Punkten.

(7) Am 22. Juli 2009 erhielten die Kommission und die Mitgliedstaaten die Antwort der Behörde, worin diese klarstellt, dass die beobachtete Wirkung nicht allein dem getesteten Lebensmittel zugeschrieben werden könne, da Informationen über die ernährungsspezifischen Bedingungen der Untersuchungen fehlten. Die in Rede stehende Angabe kann somit nicht als mit den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 übereinstimmend angesehen werden und sollte nicht zugelassen werden.

(8) Die Bemerkungen der Antragsteller und von Vertretern der Öffentlichkeit, die gemäß Artikel 16 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gegenüber der Kommission abgegeben wurden, fanden bei der Festlegung der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen Berücksichtigung.

(9) Gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 unterliegen den Übergangsmaßnahmen gemäß Artikel 28 Absatz 6 der genannten Verordnung nur insofern, als sie die dort genannten Bedingungen erfüllen, wozu unter anderem gehört, dass Anträge für gesundheitsbezogene Angaben, die keiner Bewertung in einem Mitgliedstaat unterzogen und nicht zugelassen wurden, vor dem 19. Januar 2008 gestellt worden sein müssen. Da der Antrag auf Zulassung der gesundheitsbezogenen Angabe, die Gegenstand der vorliegenden Verordnung ist, nicht vor dem genannten Datum eingereicht wurde, kann für diese Angabe nicht die Übergangsfrist gemäß Artikel 28 Absatz 6 der genannten Verordnung gelten.

(10) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die im Anhang zur vorliegenden Verordnung aufgeführte gesundheitsbezogene Angabe wird nicht in die Gemeinschaftsliste zulässiger Angaben gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgenommen.

Artikel 2

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