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Regelwerk , EU-chronologisch (2010), Anlagentechnik - Sprengstoffe

Beschluss 2010/347/EU der Kommission vom 19. Juni 2010 zur Änderung der Entscheidung 2004/388/EG über ein Begleitformular für die innergemeinschaftliche Verbringung von Explosivstoffen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 3666)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 155 vom 22.06.2010 S. 54)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 93/15/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke 1, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das mit der Richtlinie 93/15/EWG eingeführte Verfahren für die Verbringung von Explosivstoffen innerhalb des Unionsgebietes sieht eine Genehmigung durch die zuständigen Behörden des Herkunftsorts, der Durchfuhrgebiete und des Bestimmungsorts vor.

(2) Mit der Entscheidung 2004/388/EG der Kommission vom 15. April 2004 über ein Begleitformular für die innergemeinschaftliche Verbringung von Explosivstoffen 2 wurde ein Musterformular für die Verbringung von Explosivstoffen eingeführt, das die gemäß Artikel 9 Absätze 5 und 6 der Richtlinie 93/15/EWG erforderlichen Angaben enthält und dazu dient, die Verbringung von Explosivstoffen von einem Mitgliedstaat in einen anderen zu erleichtern und zugleich die notwendige Sicherheit zu gewährleisten.

(3) Die Entscheidung 2004/388/EG sollte angepasst werden, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass ein elektronisches System für Verbringungsgenehmigungen entwickelt wurde und allen Mitgliedstaaten zur Verfügung steht.

(4) Insbesondere sollte es möglich sein, dass die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats alle notwendigen Unterlagen ausdruckt und das Begleitformular für die innergemeinschaftliche Verbringung von Explosivstoffen an den Absender übermittelt, nachdem sie überprüft hat, dass alle zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten die Verbringung genehmigt haben, da dadurch der Verwaltungsaufwand für die Unternehmen und für die Behörden der Mitgliedstaaten verringert wird.

(5) Die von der Europäischen Kommission in Auftrag gegebene Bewertungsstudie über die Durchführung der Richtlinie 93/15/EWG kommt zu dem Schluss, dass das Verfahren zur Erteilung von Verbringungsgenehmigungen durch die Mitgliedstaaten verkürzt werden sollte. Um diesbezüglich Abhilfe zu schaffen, sollte ein gemeinsames elektronisches System verwendet werden.

(6) Die Europäische Kommission hat sich im "small Business Act" für Europa 3 und in den Dritten Strategischen Überlegungen zur Verbesserung der Rechtsetzung in der Europäischen Union 4 das Ziel gesetzt, die Planungssicherheit für die Unternehmen zu verbessern und sie darin zu unterstützen, sich besser auf Änderungen von Rechtsvorschriften vorzubereiten. Insbesondere wurde ein System einheitlicher Termine für das Inkrafttreten von Rechtsvorschriften als Maßnahme zur Verwirklichung dieses Ziels ermittelt; auf diese Weise soll, so weit möglich, gewährleistet werden, dass Rechtsvorschriften, die Unternehmen betreffen, nur zu bestimmten, festgelegten Terminen im laufenden Jahr in Kraft treten. Diesem Umstand sollte Rechnung getragen werden, wenn der Tag für das Inkrafttreten dieses Beschlusses festgelegt wird.

(7) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses, der gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 93/15/EWG eingesetzt wurde

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Die Entscheidung 2004/388/EG wird wie folgt geändert:

1. Folgender Artikel 3a wird eingefügt:

" Artikel 3a

Sollten alle an einer Verbringung von Explosivstoffen beteiligten Mitgliedstaaten - also der Herkunftsmitgliedstaat, der Mitgliedstaat des Empfängers und die Durchfuhrmitgliedstaaten - ein gemeinsames elektronisches System für die Genehmigung der innergemeinschaftlichen Verbringung von Explosivstoffen verwenden, findet das in den Unterabsätzen 2 bis 5 erläuterte Verfahren Anwendung.

Der Absender legt das Begleitformular für die innergemeinschaftliche Verbringung von Explosivstoffen in Papierfassung oder elektronischer Fassung mit ausgefüllten Abschnitten 1 bis 4 nur der zuständigen Behörde des Mitgliedstaat des Empfängers zur Genehmigung vor.

Nachdem der Mitgliedstaat des Empfängers seine Genehmigung erteilt hat, sendet er die Genehmigung über das gemeinsame elektronische System an den Herkunftsmitgliedstaat.

Nachdem die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ihre Genehmigung erteilt hat, holt sie über das gemeinsame elektronische System die Genehmigung der zuständigen Behörden aller Durchfuhrmitgliedstaaten ein.

Nachdem die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats alle Genehmigungen erhalten hat, stellt sie dem Absender das Begleitformular für die innergemeinschaftliche Verbringung von Explosivstoffen, das die Zustimmung aller betroffenen Mitgliedstaaten enthält, auf sicher identifizierbarem Papier in der/den Sprache(n) des Herkunftsmitgliedstaats, des/der Durchfuhrmitgliedstaats(en) (gegebenenfalls), des Mitgliedstaats des Empfängers sowie in englischer Sprache aus."

2.

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