Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2010, Energienutzung - EU Bund

Beschluss 2010/335/EU der Kommission vom 10. Juni 2010 über Leitlinien für die Berechnung des Kohlenstoffbestands im Boden für die Zwecke des Anhangs V der Richtlinie 2009/28/EG

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 3751)

(ABl. Nr. L 151 vom 17.06.2010 S. 19)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG 1, insbesondere auf Anhang V Teil C Punkt 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Richtlinie 2009/28/EG werden Regeln für die Berechnung des Beitrags von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und ihren fossilen Vergleichsgrößen zu den Treibhausgasemissionen festgelegt, wobei Emissionen aus Kohlenstoffbestandsänderungen infolge geänderter Flächennutzung berücksichtigt werden. Die Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG des Rates 2 enthält entsprechende Regeln für Biokraftstoffe.

(2) Die Kommission sollte ihre Leitlinien für die Berechnung des Kohlenstoffbestands im Boden auf die Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare des Zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaänderungen (IPPC) aus dem Jahr 2006 stützen. Diese sind für nationale Treibhausgasinventare bestimmt und nicht in einer Form niedergelegt, die von den Wirtschaftsbeteiligten unmittelbar anwendbar ist. Daher ist es angebracht, dort, wo in den IPCC- Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare die für die Herstellung von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen erforderlichen Informationen fehlen oder nicht zugänglich sind, auf andere wissenschaftliche Datenquellen zurückzugreifen.

(3) Für die Berechnung des Kohlenstoffbestands organischer Bodensubstanz sollten Klima, Bodentyp, Bodenbedeckung, Bodenbewirtschaftung und Input berücksichtigt werden. Für Mineralböden ist die Methode der IPCC- Ebene 1 für organischen Kohlenstoff im Boden in diesem Zusammenhang geeignet, denn es ist eine globale Methode. Bei organischen Böden werden im Rahmen der IPCC-Methode insbesondere die Kohlenstoffverluste infolge von Bodenentwässerung berücksichtigt, und zwar nur die jährlichen Verluste. Da Bodenentwässerung normalerweise zu hohen Kohlenstoffverlusten führt, die nicht durch die Treibhausgaseinsparungen durch Biokraftstoffe oder flüssige Biobrennstoffe kompensiert werden können, und die Entwässerung von Torfland durch die Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinie 2009/28/EG untersagt ist, reicht es aus, allgemeine Regeln für die Bestimmung des Gehalts an organischem Kohlenstoff im Boden bzw. die Kohlenstoffverluste in organischen Böden festzulegen.

(4) Für die Berechnung des Kohlenstoffbestands in lebender Biomasse und toter organischer Substanz dürfte sich eine wenig komplexe Vorgehensweise entsprechend der Methode der IPCC-Ebene 1 für Vegetation eignen. Nach dieser Methode kann davon ausgegangen werden, dass sämtliche Kohlenstoffbestände in lebender Biomasse und toter organischer Substanz bei der Flächenumwandlung verlorengehen. Tote organische Substanz ist normalerweise bei der Flächenumwandlung zum Anbau von Nutzpflanzen zur Herstellung von Biokraftstoffen oder flüssigen Biobrennstoffen von geringer Bedeutung, sollte aber zumindest bei geschlossenen Wäldern berücksichtigt werden.

(5) Bei der Berechnung des Beitrags von Flächennutzungsänderungen zu den Treibhausgasemissionen sollten die Wirtschaftsbeteiligten auf die tatsächlichen Werte für die Kohlenstoffbestände zurückgreifen können, die mit der Bezugsflächennutzung und der Flächennutzung nach der Umwandlung verbunden sind. Sie sollten ferner Standardwerte verwenden können, die durch die vorliegenden Leitlinien bereitgestellt werden sollten. Für unwahrscheinliche Kombinationen von Klima und Bodentyp müssen jedoch keine Standardwerte angegeben werden.

(6) In Anhang V der Richtlinie 2009/28/EG werden die Methode für die Berechnung der Beiträge zu den Treibhausgasemissionen sowie Regeln für die Berechnung der Emissionen aufgrund von Kohlenstoffbestandsänderungen infolge geänderter Flächennutzung auf Jahresbasis festgelegt. In den Leitlinien im Anhang dieses Beschlusses werden Regeln für die Berechnung des Kohlenstoffbestands im Boden festgelegt, die die Regeln in Anhang V ergänzen

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Die Leitlinien für die Berechnung des Kohlenstoffbestands im Boden für die Zwecke des Anhangs V der Richtlinie 2009/28/EG werden im Anhang dieses Beschlusses dargelegt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 10. Juni 2010

1) ABl. Nr. L 140 vom 05.06.2009 S. 16.

2) ABl. Nr. L 350 vom 28.12.1998 S. 58.

.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 11.03.2019)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion