Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2010, Lebensmittel - Futtermittel |
Verordnung (EU) Nr. 327/2010 der Kommission vom 21. April 2010 zur Zulassung einer neuen Verwendung von 3-Phytase als Futtermittelzusatzstoff für alle Vogelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung außer Enten sowie für Ziervögel (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. Nr. L 100 vom 22.04.2010 S. 3;
aufgehoben/ersetzt gem. Art. 2 der VO (EU) 2020/172 Anm.: s. Liste der VO'en zur Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen Die Europäische Kommission - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Gründe und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. (2) Es wurde ein Antrag auf Zulassung der im Anhang der vorliegenden Verordnung beschriebenen Zubereitung gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 gestellt. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der genannten Verordnung vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt. (3) Der Antrag betrifft die Zulassung einer neuen Verwendung von 3-Phytase, einer in die Zusatzstoffkategorie "zootechnische Zusatzstoffe" einzuordnenden Enzymzubereitung aus Aspergillus niger (CBS 101.672), als Futtermittelzusatzstoff für Vogelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung und für Ziervögel. (4) Die Verwendung dieser Zubereitung wurde für entwöhnte Ferkel, Mastschweine und Masthühner durch die Verordnung (EG) Nr. 243/2007 der Kommission 2, für Legehennen und Masttruthühner durch die Verordnung (EG) Nr. 1142/2007 der Kommission 3, für Enten durch die Verordnung (EG) Nr. 165/2008 der Kommission 4 und für Sauen durch die Verordnung (EG) Nr. 505/2008 der Kommission 5 zugelassen. (5) Zur Unterstützung des Antrags auf Zulassung dieser Zubereitung für Vogelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung und für Ziervögel wurden neue Daten vorgelegt. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "die Behörde") zog in ihrem Gutachten vom 9. Dezember 2009 6den Schluss, dass 3-Phytase keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt hat und außerdem die Verdaulichkeit von Futtermitteln wirksam verbessert. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Für das Gutachten wurde auch der Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete gemeinschaftliche Referenzlabor vorgelegt hat. (6) Die Bewertung von 3-Phytase hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden. (7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit - hat folgende Verordnung erlassen: Die im Anhang genannte Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie "zootechnische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Verdaulichkeitsförderer" einzuordnen ist, wird als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen. Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 21. April 2010 1) ABl. L 268 vom 18.10.2003 S. 29.
2) ABl. L 73 vom 13.03.2007 S. 4. 3) ABl. L 256 vom 02.10.2007, S. 20. 4) ABl. L 50 vom 23.02.2008 S. 8. 5) ABl. L 149 vom 07.06.2008 S. 33. 6) The EFSa Journal 2010, 8(1):1427.
|
________________________________
.
Verordnung (EU) Nr. 335/2010 der Kommission vom 22. April 2010 zur Zulassung von Zinkchelat des Hydroxyanalogs von Methionin als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. Nr. L 102 vom 23.04.2010 S. 22, ber. L 246 S. 75; aufgehoben/ersetzt gem. Art. 3 der VO (EU) 2021/968 Anm.: s. Liste der VO'en zur Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen Neufassung - Ersetzt VO (EG) 888/2009 Die Europäische Kommission - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Gründe und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. (2) Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Zulassung der im Anhang der vorliegenden Verordnung beschriebenen Zubereitung vorgelegt. Diesem Antrag waren die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt. (3) Der Antrag betrifft die Zulassung der zur Zusatzstoffkategorie "ernährungsphysiologische Zusatzstoffe" zählenden Zubereitung Zinkchelat des Hydroxyanalogs von Methionin als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten. (4) Aus dem Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "die Behörde") vom 11. November 2009 2 in Verbindung mit dem Gutachten vom 16. April 2008 3 bzw. vom 2. April 2009 4 geht hervor, dass Zinkchelat des Hydroxyanalogs von Methionin sich nicht schädlich auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt auswirkt. Laut dem Gutachten vom 16. April 2008 kann die Verwendung dieser Zubereitung als Quelle von verfügbarem Zink erachtet werden und genügt sie den Anforderungen an einen ernährungsphysiologischen Zusatzstoff zur Verwendung bei allen Tierarten. Im Hinblick auf die Anwendersicherheit empfiehlt die Behörde geeignete Maßnahmen. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält sie nicht für erforderlich. Die Behörde hat auch den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete gemeinschaftliche Referenzlabor vorgelegt hat. (5) Die Bewertung der Zubereitung hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden. (6) Mit der Verordnung (EG) Nr. 888/2009 der Kommission vom 25. September 2009 zur Zulassung von Zinkchelat des Hydroxyanalogs von Methionin als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner 5 wurde die genannte Zubereitung bereits als Zusatzstoff zur Verwendung in Futtermitteln für Masthühner zugelassen. Die genannte Verordnung sollte aufgehoben werden. (7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit - hat folgende Verordnung erlassen: Die im Anhang genannte Zubereitung, die der Zusatzstoffkategorie "ernährungsphysiologische Zusatzstoffe" und der Funktionsgruppe "Verbindungen von Spurenelementen" angehört, wird unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen. Die Verordnung (EG) Nr. 888/2009 wird aufgehoben. Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 22. April 2010 1) ABl. L 268 vom 18.10.2003 S. 29.
2) The EFSa Journal (2009) 7(11): 1381. 3) The EFSa Journal (2008) 694, 1. 4) The EFSa Journal (2009) 1042:1.
|
_________________________
.
Verordnung (EU) Nr. 348/2010 der Kommission vom 23. April 2010 zur Zulassung von L-Isoleucin als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. Nr. L 104 vom 24.10.2010 S. 29;
aufgehoben/ersetzt gem. Art. 3 der VO (EU) 2020/1397 Anm.: s. Liste der VO'en - Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen Die Europäische Kommission - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Gründe und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. (2) Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Zulassung der im Anhang der vorliegenden Verordnung beschriebenen Zubereitung vorgelegt. Diesem Antrag waren die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt. (3) Der Antrag bezieht sich auf die Zulassung der zur Zusatzstoffkategorie "ernährungsphysiologische Zusatzstoffe" zählenden Zubereitung L-Isoleucin aus Escherichia coli (FERM ABP-10641) als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten. (4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "die Behörde") zog in ihrem Gutachten vom 9. Dezember 2009 2 den Schluss, dass L-Isoleucin sich nicht schädlich auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt auswirkt und dass diese Zubereitung als Quelle von verfügbarem Isoleucin für alle Tierarten erachtet werden kann. Im Hinblick auf die Anwendersicherheit empfiehlt die Behörde geeignete Maßnahmen. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Die Behörde hat auch den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete gemeinschaftliche Referenzlabor vorgelegt hat. (5) Die Bewertung von L-Isoleucin hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieses Zusatzstoffs gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden. (6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit - hat folgende Verordnung erlassen: Die im Anhang genannte Zubereitung, die der Zusatzstoffkategorie "ernährungsphysiologische Zusatzstoffe" und der Funktionsgruppe "Aminosäuren, deren Salze und Analoge" angehört, wird unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen. Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 23. April 2010
|
____________________
.
Verordnung (EU) Nr. 349/2010 der Kommission vom 23. April 2010 zur Zulassung von Kupferchelat des Hydroxyanalogs von Methionin als Futtermittelzusatzstoff für alle Tierarten (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. Nr. L 104 vom 24.04.2010 S. 31;
aufgehoben/ersetzt gem. Art. 2 der VO (EU) 2023/1334 Neufassung -Ersetzt VO (EG) 1253/2008 Archiv: 2008 Anm.: s. Liste der VO'en - Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen Die Europäische Kommission - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Gründe und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. (2) Es wurde ein Antrag auf Zulassung der im Anhang der vorliegenden Verordnung beschriebenen Zubereitung gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 gestellt. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der genannten Verordnung vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt. (3) Der Antrag betrifft die Zulassung von Kupferchelat des Hydroxyanalogs von Methionin, das in die Zusatzstoffkategorie "ernährungsphysiologische Zusatzstoffe" einzuordnen ist, als Futtermittelzusatzstoff für alle Tierarten. (4) Aus dem Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "die Behörde") vom 12. November 2009 2 in Verbindung mit dem Gutachten vom 16. April 2008 3 geht hervor, dass Kupferchelat des Hydroxyanalogs von Methionin keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt hat. Laut dem Gutachten vom 16. April 2008 kann diese Zubereitung als bioverfügbare Kupferquelle betrachtet werden, und die Kriterien eines ernährungsphysiologischen Zusatzstoffs für alle Tierarten sind erfüllt. Im Hinblick auf die Anwendersicherheit empfiehlt die Behörde das Ergreifen geeigneter Maßnahmen. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält sie nicht für erforderlich. Für das Gutachten wurde auch der Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete gemeinschaftliche Referenzlabor vorgelegt hat. (5) Die Bewertung der Zubereitung hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden. (6) Durch die Verordnung (EG) Nr. 1253/2008 der Kommission vom 15. Dezember 2008 zur Zulassung von Kupferchelat des Hydroxyanalogs von Methionin als Futtermittelzusatzstoff 4 wurde diese Zubereitung bereits als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner zugelassen. Die genannte Verordnung sollte aufgehoben werden. (7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit - hat folgende Verordnung erlassen: Die im Anhang genannte Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie "ernährungsphysiologische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Verbindungen von Spurenelementen" einzuordnen ist, wird als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen. Die Verordnung (EG) Nr. 1253/2008 wird aufgehoben. Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 23. April 2010 1) ABl. L 268 vom 18.10.2003 S. 29.
2) The EFSa Journal (2009) 7(11), 1382. 3) The EFSa Journal (2008) 693, 1. 4) ABl. L 337 vom 16.12.2008 S. 78.
|
______________________________
.
Verordnung (EU) Nr. 350/2010 der Kommission vom 23. April 2010 zur Zulassung von Manganchelat des Hydroxyanalogs von Methionin als Futtermittelzusatzstoff für alle Tierarten (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. Nr. L 104 vom 24.04.2010 S. 34;
aufgehoben/ersetzt gem. Art. 3 der VO (EU) 2021/967 Anm.: s. Liste der VO'en - Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen Neufassung -Ersetzt VO (EU) 103/2010 Die Europäische Kommission - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Gründe und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. (2) Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Zulassung der im Anhang der vorliegenden Verordnung beschriebenen Zubereitung vorgelegt. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt. (3) Der Antrag betrifft die Zulassung von Manganchelat des Hydroxyanalogs von Methionin, das in die Zusatzstoffkategorie "ernährungsphysiologische Zusatzstoffe" einzuordnen ist, als Futtermittelzusatzstoff für alle Tierarten. (4) Aus dem Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "die Behörde" genannt) vom 9. Dezember 2009 2 in Verbindung mit den Gutachten vom 15. September 2009 3 und vom 15. April 2008 4 geht hervor, dass die Verwendung von Manganchelat des Hydroxyanalogs von Methionin keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt hat. Laut dem Gutachten vom 15. April 2008 kann diese Zubereitung als Quelle für verfügbares Mangan betrachtet werden, und die Kriterien eines ernährungsphysiologischen Zusatzstoffs für alle Tierarten sind erfüllt. Im Hinblick auf die Anwendersicherheit empfiehlt die Behörde die Ergreifung geeigneter Maßnahmen. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält sie nicht für erforderlich. Für das Gutachten wurde auch der Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete gemeinschaftliche Referenzlabor vorgelegt hat. (5) Die Bewertung der Zubereitung hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden. (6) Mit der Verordnung (EU) Nr. 103/2010 der Kommission vom 5. Februar 2010 zur Zulassung von Manganchelat des Hydroxyanalogs von Methionin als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner 5 wurde diese Zubereitung bereits als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner zugelassen. Die genannte Verordnung sollte aufgehoben werden. (7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit - hat folgende Verordnung erlassen: Die im Anhang genannte Zubereitung, die der Zusatzstoffkategorie "ernährungsphysiologische Zusatzstoffe" und der Funktionsgruppe "Verbindungen von Spurenelementen" angehört, wird als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen. Die Verordnung (EU) Nr. 103/2010 wird aufgehoben. Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 23. April 2010 ___________
1) ABl. L 268 vom 18.10.2003 S. 29. 2) The EFSa Journal (2010) 8(1): 1424. 3) The EFSa Journal (2009) 7(9): 1316. 4) The EFSa Journal (2008) 692, 1. 5) ABl. L 35 vom 06.02.2010 S. 1.
|
ENDE |
(Stand: 03.07.2023)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion