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Regelwerk, EU 2010, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) Nr. 304/2010 der Kommission vom 9. April 2010 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von 2-Phenylphenol in oder auf bestimmten Erzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 94 vom 15.04.2010 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) 2-Phenylphenol ist ein Wirkstoff, der in der vierten Stufe des Prüfprogramms gemäß der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 2 zu prüfen ist und für den der Bewertungsbericht der Kommission am 19. Dezember 2008 in Form des wissenschaftlichen Berichts der EFSa (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit) für 2-Phenylphenol 3 vorgelegt wurde. Dieser Bericht enthält die Stellungnahme der EFSa (nachfolgend "die Behörde") betreffend die Notwendigkeit, gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte für diesen Wirkstoff festzulegen, sowie einen Vorschlag für solche Rückstandshöchstgehalte.

(2) Die Behörde untersuchte insbesondere die Risiken für die Verbraucher und für Tiere. Sie bewertete die repräsentative Verwendung als Fungizid bei Zitrusfrüchten und Birnen nach der Ernte und kam anhand der vorliegenden Informationen zu dem Schluss, dass für die beantragte Verwendung bei Zitrusfrüchten im Gießverfahren (Drenching) ein vorläufiger Rückstandshöchstgehalt von 5 mg/kg festgelegt werden sollte. Zur Bestätigung der Risikobewertung ersuchte die Behörde um Bestätigung dafür, dass die für die Rückstandstests verwendete Analysemethode die Rückstände von 2-Phenylphenol, 2-Phenylhydrochinon und deren Konjugaten korrekt beziffert. Die Behörde folgerte weiterhin, dass der Antragsteller zwei zusätzliche Rückstandstests für Zitrusfrüchte sowie gültige Studien zur Lagerstabilität vorlegen sollte. Bezüglich der beantragten Verwendung bei Birnen konnte die Behörde keinen Rückstandshöchstgehalt vorschlagen, weil die vorgelegten Rückstandsdaten nicht annehmbar waren. Mangels eines spezifischen Rückstandshöchstgehalts sollte die unterste analytische Bestimmungsgrenze herangezogen werden.

(3) Die Risikobewertung durch die Behörde trug den jüngsten Daten zu den toxischen Eigenschaften von 2-Phenylphenol Rechnung. Sie zeigte auf, dass ein Rückstandshöchstgehalt von 5 mg/kg für Zitrusfrüchte, basierend auf einer Bewertung der Verbraucherexposition für 27 spezifische europäische Verbrauchergruppen, im Hinblick auf die Verbrauchersicherheit annehmbar ist. Die Bewertung der Exposition bei lebenslanger Aufnahme aller Lebensmittel, die 2-Phenylphenol enthalten können, hat gezeigt, dass das Risiko einer Überschreitung der annehmbaren Tagesdosis (ADI) nicht gegeben ist. Da eine akute Referenzdosis (ARfD) für 2-Phenylphenol nicht erforderlich ist, musste die kurzzeitige Exposition nicht bewertet werden.

(4) Die Kommission forderte den Antragsteller auf, zum wissenschaftlichen Bericht der EFSa für 2-Phenylphenol, einschließlich der vorgeschlagenen Rückstandshöchstgehalte, Stellung zu nehmen. Die daraufhin vom Antragsteller vorgelegte Stellungnahme wurde eingehend geprüft.

(5) Auf der Grundlage des wissenschaftlichen Berichts der Behörde und unter Berücksichtigung der sachdienlichen Faktoren erfüllen die vorgeschlagenen Rückstandshöchstgehalte die Anforderungen des Artikels 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.

(6) Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. April 2010

1) ABl. L 70 vom 16.03.2005 S. 1.

2) ABl. L 230 vom 19.08.1991 S. 1.

3) EFSa Scientific Report (2008) 217, Conclusion regarding the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance 2-phenylphenol (abgeschlossen am 19. Dezember 2008).

.

=> zum Anhang(PDF-Format) Anhang

Hinweis d. Red.: Änderungen sind im entsprechenden Anhang der VO (EG) 396/2005 eingearbeitet.

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