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Regelwerk, EU 2010, Bau - EU Bund

Beschluss 2010/81/EU der Kommission vom 9. Februar 2010 zur Festlegung der Brandverhaltensklassen für bestimmte Bauprodukte (Klebstoffe für Keramikfliesen)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 382)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 38 vom 11.02.2010 S. 9)



Hinweis: Liste von Dateien über Brandverhaltensklassen/-schutzvermögen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte 1, insbesondere auf Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach der Richtlinie 89/106/EWG des Rates kann es zur Berücksichtigung der auf einzelstaatlicher, regionaler oder lokaler Ebene bestehenden unterschiedlichen Schutzniveaus für Bauwerke erforderlich sein, dass in den Grundlagendokumenten Leistungsklassen für die einzelnen wesentlichen Anforderungen an die Produkte festgelegt werden. Diese Dokumente wurden in Form einer Mitteilung der Kommission über die Grundlagendokumente der Richtlinie 89/106/EWG 2 veröffentlicht.

(2) Für die wesentliche Anforderung "Brandschutz" enthält das Grundlagendokument Nr. 2 eine Reihe zusammenhängender Maßnahmen, die gemeinsam die Strategie für den Brandschutz festlegen, die dann in den Mitgliedstaaten in unterschiedlicher Weise entwickelt werden kann.

(3) Das Grundlagendokument Nr. 2 nennt als eine dieser Maßnahmen die Begrenzung der Entstehung und Ausbreitung von Feuer und Rauch in einem gegebenen Bereich, indem das Potential der Bauprodukte, zu einem Vollbrand beizutragen, begrenzt wird.

(4) Das Grenzniveau kann nur in Form unterschiedlicher Stufen des Brandverhaltens der Bauprodukte in ihrer Endanwendung ausgedrückt werden.

(5) Als harmonisierte Lösung wurde ein System von Klassen in der Entscheidung 2000/147/EG der Kommission vom 8. Februar 2000 zur Durchführung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates im Hinblick auf die Klassifizierung des Brandverhaltens von Bauprodukten 3 festgelegt.

(6) Bei Klebstoffen für Keramikfliesen ist es erforderlich, die durch die Entscheidung 2000/147/EG festgelegte Klassifizierung zu verwenden.

(7) Das Brandverhalten zahlreicher Bauproduktematerialien im Rahmen der in der Entscheidung 2000/147/EG festgelegten Klassifizierung ist so eindeutig ermittelt und den für die Brandschutzvorschriften zuständigen Stellen in den Mitgliedstaaten so gut bekannt, dass sich eine Prüfung dieses Leistungsmerkmals erübrigt.

(8) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das Bauwesen -

hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Die Bauprodukte und/oder -materialien, die alle Anforderungen des Merkmals "Brandverhalten" erfüllen, ohne dass eine weitere Prüfung erforderlich ist, sind im Anhang aufgeführt.

Artikel 2

Die spezifischen Klassen, die im Rahmen der in der Entscheidung 2000/147/EG festgelegten Klassifizierung des Brandverhaltens für unterschiedliche Bauprodukte und/oder -materialien gelten, sind im Anhang aufgeführt.

Artikel 3

Die Produkte werden - sofern relevant - in Bezug auf ihre Endanwendung betrachtet.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

______
1) ABl. Nr. L 40 vom 11.02.1989 S. 12.
2) ABl. C 62 vom 28.02.1994 S. 1.
3) ABl. Nr. L 50 vom 23.02.2000 S. 14.

.

  Anhang

Die Tabelle in diesem Anhang führt jene Produkte und/oder Materialien auf, die alle Anforderungen des Leistungsmerkmals Brandverhalten erfüllen, ohne dass eine Prüfung erforderlich ist.

Tabelle Brandverhaltensklassen für Klebstoffe für Keramikfliesen

Produkt1 Gehalt an organischen Soffen (Gewichtsanteil in %) Höchstschichtdicke Klasse2
Klebemörtel gemäß EN 12004 < 20 20  

E

Dispersionsklebstoff gemäß EN 12004 < 40 5
Reaktionsharzklebstoff gemäß EN 12004 < 50 5
1) Auf einem Trägermaterial, das mindestens der Klasse D-s2,d0 entspricht und eine Dichte von> 680 kg/m3 aufweist.
2) Klasse gemäß Tabelle 1 des Anhangs der Entscheidung 2000/147/EG der Kommission.



ENDE

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