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Regelwerk, EU 2009

Verordnung (EU) Nr. 1269/2009 der Kommission vom 21. Dezember 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 243/2007 in Bezug auf den Mindestgehalt eines Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln für Mastschweine

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 339 vom 22.12.2009 S. 27)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 243/2007 der Kommission 2 wurde die Enzymzubereitung 3-Phytase aus Aspergillus niger (CBS 101 672) als zur Kategorie "zootechnische Zusatzstoffe" zählender Futtermittelzusatzstoff zur Verwendung bei entwöhnten Ferkeln, Mastschweinen und Masthühnern für zehn Jahre zugelassen.

(2) Gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 hat der Zulassungsinhaber dieser Enzymzubereitung, BASF SE, beantragt, die Zulassungsbedingungen für Mastschweine durch eine Senkung des Mindestgehalts des Futtermittelzusatzstoffs zu ändern. Der Antrag enthielt die entsprechenden Informationen zur Untermauerung des Antrags auf Änderung.

(3) Die Behörde kam in ihrer Stellungnahme vom 7. Juli 2009 zu dem Schluss, dass die Wirksamkeit der Enzymzubereitung 3-Phytase aus Aspergillus niger (CBS 101 672) bei Mastschweinen mit einem geringeren Mindestgehalt von 100 FTU je kg Alleinfuttermittel 3 hinreichend belegt ist.

(4) Die Verordnung (EG) Nr. 243/2007 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 243/2007 wird in der siebten Spalte (Mindestgehalt) die Angabe "280 FTU" durch die Angabe "100 FTU *" ersetzt.

*) 1 FTU ist die Enzymmenge, die 1 Mikromol anorganisches Phosphat in der Minute bei einem pH-Wert von 5,5 und einer Temperatur von 37 °C aus Natrium-Phytat freisetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Dezember 2009

___________

1) ABl. Nr. L 268 vom 18.10.2003 S. 29.

2) ABl. Nr. L 73 vom 13.03.2007 S. 4.

3) The EFSa Journal (2009) 1184, S. 1.

ENDE

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