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Regelwerk, EU 2009

Verordnung (EG) Nr. 1025/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 zur Verweigerung der Zulassung bestimmter anderer gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 283 vom 30.10.2009 S. 30)



Hinweis: Liste über ergänzende VO'en zur Zulassung bzw. Nichtzulassung/Verweigerung bestimmter gesundheitsbezogener Angaben

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel 1, insbesondere auf Artikel 18 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sind gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel verboten, sofern sie nicht von der Kommission im Einklang mit der genannten Verordnung zugelassen und in eine Liste zulässiger Angaben aufgenommen wurden.

(2) Die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sieht weiterhin vor, dass Lebensmittelunternehmer der zuständigen nationalen Behörde eines Mitgliedstaats einen Antrag auf Zulassung gesundheitsbezogener Angaben vorlegen können. Die zuständige nationale Behörde leitet gültige Anträge an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA; nachstehend "die Behörde" weiter.

(3) Nach Erhalt eines Antrags informiert die Behörde unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission und gibt eine Stellungnahme zur betreffenden gesundheitsbezogenen Angabe ab.

(4) Die Kommission entscheidet über die Zulassung gesundheitsbezogener Angaben unter Berücksichtigung der von der Behörde vorgelegten Stellungnahme.

(5) Nach dem Antrag von Elvir SAS gemäß Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, übermittelt am 30. Juli 2008, wurde die Behörde ersucht, eine Stellungnahme zu einer gesundheitsbezogenen Angabe hinsichtlich der Wirkung eines mit Milchpeptid und Magnesium angereicherten Milchprodukts auf die Verringerung von Angstgefühlen abzugeben (Frage Nr. EFSA-Q-2008-476) 2. Die vom Antragsteller vorgeschlagene Angabe hatte folgenden Wortlaut: "Durch seine Zusammensetzung aus Milchpeptid und Magnesium hilft dieses Produkt, Anzeichen von Angstgefühlen bei leicht stressempfindlichen Erwachsenen zu lindern."

(6) Am 19. Dezember 2008 erhielten die Kommission und die Mitgliedstaaten die wissenschaftliche Stellungnahme der Behörde; darin kam diese zu dem Schluss, dass auf der Grundlage der vorgelegten Daten zwischen der Aufnahme der betreffenden Bestandteile, denen die angegebene Wirkung zugeschrieben wurde, und der angegebenen Wirkung kein kausaler Zusammenhang hergestellt wurde. Da die Angabe somit den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 nicht entspricht, sollte von einer Zulassung abgesehen werden.

(7) Nach dem Antrag von Unilever plc. (Vereinigtes Königreich) und Unilever NV (Niederlande) gemäß Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, übermittelt am 7. Juli 2008, wurde die Behörde ersucht, eine Stellungnahme zu einer gesundheitsbezogenen Angabe hinsichtlich der Wirkung von schwarzem Tee aus Camellia Sinensis auf die Förderung der Konzentration abzugeben (Frage Nr. EFSA-Q-2008-434) 3. Die vom Antragsteller vorgeschlagene Angabe hatte folgenden Wortlaut: "Schwarzer Tee fördert die Konzentration."

(8) Am 22. Dezember 2008 erhielten die Kommission und die Mitgliedstaaten die wissenschaftliche Stellungnahme der Behörde; darin kam diese zu dem Schluss, dass auf der Grundlage der vorgelegten Daten zwischen dem Genuss schwarzen Tees aus Camellia Sinensis und der angegebenen Wirkung kein kausaler Zusammenhang hergestellt wurde. Da die Angabe somit den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 nicht entspricht, sollte von einer Zulassung abgesehen werden.

(9) Die Bemerkungen von den Antragstellern und Vertretern der Öffentlichkeit, die gemäß Artikel 16 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gegenüber der Kommission abgegeben wurden, fanden bei der Festlegung der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen Berücksichtigung.

(10) Bei den Angaben "Durch seine Zusammensetzung aus Milchpeptid und Magnesium hilft dieses Produkt, Anzeichen von Angstgefühlen bei leicht stressempfindlichen Erwachsenen zu lindern" und "Schwarzer Tee fördert die Konzentration" handelt es sich um gesundheitsbezogene Angaben gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006. Beide unterliegen daher den Übergangsmaßnahmen nach Artikel 28 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006. Da die Anträge jedoch nicht vor dem 19. Januar 2008 gestellt wurden, ist die Anforderung gemäß Artikel 28 Absatz 6 Buchstabe b nicht erfüllt und die in diesem Artikel vorgesehene Übergangsfrist findet somit keine Anwendung. Demnach sollte eine Übergangsfrist von sechs Monaten eingeräumt werden, um Lebensmittelunternehmern die Anpassung an die Anforderungen dieser Verordnung zu ermöglichen.

(11) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

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(Stand: 11.03.2019)

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