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Regelwerk, EU 2009, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EG) Nr. 1024/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 zur Zulassung bzw. Verweigerung der Zulassung bestimmter gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel betreffend die Verringerung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 283 vom 30.10.2009 S. 22, ber. 2010 L 72 S. 46)



Hinweis: Liste über ergänzende VO'en zur Zulassung bzw. Nichtzulassung/Verweigerung bestimmter gesundheitsbezogener Angaben

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel 1, insbesondere auf Artikel 17 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sind gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel verboten, sofern sie nicht von der Kommission im Einklang mit der genannten Verordnung zugelassen und in eine Liste zu lässiger Angaben aufgenommen wurden.

(2) Die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sieht weiterhin vor, dass Lebensmittelunternehmer der zuständigen nationalen Behörde eines Mitgliedstaats einen Antrag auf Zulassung gesundheitsbezogener Angaben vorlegen können. Die zuständige nationale Behörde leitet gültige Anträge an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA, nachstehend "die Behörde") weiter.

(3) Nach Erhalt eines Antrags setzt die Behörde unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission hiervon in Kenntnis und gibt eine Stellungnahme zur betreffen den gesundheitsbezogenen Angabe ab.

(4) Die Kommission entscheidet über die Zulassung gesundheitsbezogener Angaben unter Berücksichtigung der von der Behörde vorgelegten Stellungnahme.

(5) Am 14. November 2008 erhielten die Kommission und die Mitgliedstaaten von der Behörde zwei Stellungnahmen zu Anträgen auf Zulassung gesundheitsbezogener Angaben. Am 10. Dezember 2008 erhielten die Kommission und die Mitgliedstaaten von der Behörde fünf Stellungnahmen zu Anträgen auf Zulassung gesundheitsbezogener Angaben. Am 19. Dezember 2008 erhielten die Kommission und die Mitgliedstaaten von der Behörde neun Stellungnahmen zu Anträgen auf Zulassung gesundheitsbezogener Angaben. Am 15. Januar 2009 er hielten die Kommission und die Mitgliedstaaten von der Behörde eine Stellungnahme zu einem Antrag auf Zulassung gesundheitsbezogener Angaben. Zwischenzeitlich wurde bereits über einen Antrag auf Zulassung gesundheitsbezogener Angaben entschieden.

(6) Eine Stellungnahme bezog sich auf einen Zulassungsantrag hinsichtlich Angaben über die Verringerung eines Krankheitsrisikos gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006; fünfzehn Stellung nahmen bezogen sich auf Zulassungsanträge hinsichtlich Angaben über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006.

(7) Nach einem Antrag von Leaf Int. und Leaf Holland und Leaf Suomi Oy gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 wurde die Behörde ersucht, eine Stellungnahme zu einer gesundheitsbezogenen Angabe hinsichtlich der Wirkung von Xylitol-Kaugummi/-Pastillen auf das Kariesrisiko abzugeben (Frage Nr. EFSA-Q-2008-321) 2. Die vom Antragsteller vor geschlagene Angabe hatte folgenden Wortlaut: "Xylitol-Kaugummis/-Pastillen verringern das Kariesrisiko."

(8) Auf der Grundlage der vorgelegten Daten kam die Behörde zu dem Schluss, dass zwischen dem Verzehr von Kaugummi, der zu 100 % mit Xylitol gesüßt ist, und der angegebenen Wirkung ein kausaler Zusammenhang her gestellt wurde. Weiterhin schlussfolgerte sie, dass zwischen dem Verzehr von Pastillen, die zumindest zu 56 % mit Xylitol gesüßt sind, und der angegebenen Wirkung kein kausaler Zusammenhang hergestellt wurde. Vorbehaltlich einer Umformulierung sollte die Angabe als den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 entsprechend angesehen werden, insbesondere mit Blick auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, und in die Gemeinschaftsliste zulässiger Angaben auf genommen werden.

(9) Nach einem Antrag von Danone Sa gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 wurde die Behörde ersucht, eine Stellungnahme zu einer gesundheitsbezogenen Angabe hinsichtlich der Wirkung von Frischkäse mit hohem Kalzium-, Vitamin-D-, Phosphor- und Eiweißgehalt auf das Knochenwachstum abzugeben (Frage Nr. EFSA-Q-2008-217) 3. Die vom Antragsteller vorgeschlagene Angabe hatte folgenden Wortlaut: "Frischkäse enthält Kalzium, Vitamin D, Phosphor und Eiweiß - Nährstoffe, die zu einem gesunden Knochenwachstum beitragen."

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